Schlagwort-Archive: BtM

Was gehört in ein „BtM-Urteil“?

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Für die Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung ist erforderlich, dass ausreichende Schuldfeststellungen getroffen worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Berufungsbeschränkung unwirksam. Damit haben die Gerichte häufig bei BtM-Verurteilungen zu kämpfen. Dazu der KG, Beschl. v. 21. 02.2012  –  (4) 121 Ss 32/12 (45/12)  – mit dem Leitsatz:

Nicht jede Lücke in den Schuldfeststellungen führt zur Unwirksamkeit der Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch. Fehlen Angaben zum Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels, kann der Schuldspruch je nach Lage des Einzelfalles – wenn tatbestandliche Voraussetzungen, wie zum Beispiel das Vorliegen einer nicht geringen Menge im Sinne des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, nicht in Frage stehen – revisionsrechtlicher Prüfung standhalten. Demgegenüber bilden die Feststellungen keine ausreichende Grundlage für den Schuld- und Strafausspruch, wenn keine Angaben zum Wirkstoffgehalt und zum gehandelten Gewicht der Betäubungsmittel vorhanden sind, das ggf. im Wege der Schätzung, z.B. anknüpfend an den Preis, zu ermitteln ist.

 

 

 

Grüne wollen allen das Kiffen erlauben

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Unter dem Titel: „Grüne wollen allen das Kiffen erlauben“ berichtet LTO über den Versuch grüner Bundestagsabgeordnete, den Anbau und Konsum von Cannabis für den Eigengebrauch zu legalisieren. In der Einleitung des Beitrags heißt es: „…Einmal mehr listen sie die altbekannten Argumente auf. Dabei springen sie erneut inhaltlich zu kurz und übersehen neben den möglichen negativen Folgen für Konsumenten auch, dass Deutschland das Kiffen aus rechtlichen Gründen gar nicht legalisieren könnte, meint“ Prof. Dieter Müller. Näheres dann hier….

Koks im/am Rollstuhl

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Einen etwas ungewöhnlichen Platz zum Verstecken von 3,2 kg Kokain hatte sich ein Drogenschmuggler für den Grenzübergang von Mexiko in die USA ausgesucht. Er hatte, wie in der Tagespresse heute berichtet wird – das Sitzkissen (s)eines Rollstuhls ausgewählt. Aufgefallen ist dann wohl die Dicke des Kissens. Also nicht auf Rosen, sondern auf Drogen gebettet.

Ideen muss man haben :-), nur gebracht hat es nichts.

Nicht geringe Menge „Spice“

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Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:

Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei „Spice“ von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 – 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.

Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  – 1 KLs 22 Js 15896/09 – den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.

Konsum von Khat – Entziehung der Fahrerlaubnis

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Der Hess.VGH hat in Hess.VGH, Beschl. v. 21.03.2012 – 2 B 1570/11 entscheiden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur  Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet  zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders haben das in der Vergangenheit das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 31.10.2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 =  VRS 117, Nr. 104 und das Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2003 – 3 K  3079/03 gesehen.

Der VGH sieht Khat als BtM an:

„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2011 geäußerte Ansicht, in der Rechtsprechung sei streitig, ob „… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff“ Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung so nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1. Februar 1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.“

Und: Das Mittel ist nach Auffassung des BGH im der FeV auch nicht „vergessen“ worden:

„Insoweit kann auch nicht mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe es „schlicht einfach vergessen“, für Khat eine mit dem Rauschmittel Cannabis vergleichbare Regelung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I, 2023) neu gefasst, die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 jedoch nicht geändert wurden. Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 – 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 – 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen. Eine durch Analogieschluss zu schließende Regelungslücke in der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht der beschließende Senat insoweit daher nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem auch vom Bundesgerichtshof als Gutachter bestellten Leiter des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. Dr. Kauert, davon aus, dass die Erkenntnisse und „… das Wissen im verkehrsrechtlichen Bereich über die psychoaktive Pflanzendroge Khat spärlich …“ sind (Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 – Bl. 72 ff. [93] der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Wenn der Verordnungsgeber angesichts des Standes von Wissenschaft und Forschung zu den Wirkeigenschaften der Khat-Inhaltsstoffe im Interesse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allein an die festgestellte Tatsache der Einnahme von Khat knüpft, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat ist – wie bereits erwähnt – an diese Bewertung des Verordnungsgebers gebunden. Zwar steht einem derartigen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers die Verpflichtung gegenüber, die jeweilige Norm „unter Kontrolle zu halten“ und gegebenenfalls (neue) Erkenntnisse der Wissenschaft zu bewerten und zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B.: Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = DVBl. 2011, 36 = NuR 2010, 870). Derartige Erkenntnisse sind aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar belegt.“