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Das verbotene Parken vor der „Bordsteinabsenkung“

© rcx - Fotolia.com

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Wir wissen alle: Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken vor „Bordsteinabsenkungen“ unzulässig. Nur: Was ist eine „Bordsteinabsenkung“ bzw. wie lang darf/muss die Bordsteinabsenkung sein, wenn das Parken vor ihr verboten sein soll. Das OLG Köln hatte sich schon 1997 dazu geäußert (vgl. DAR 1997, 79) und war davon ausgegangen, dass nur ein Bordstein, der eine Fahrzeuglänge nicht überschreitet, ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen kann.

Anders jetzt das KG im KG, Beschl. v. 22.o6.2015 – 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15. Danach kann auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist – beim KG waren es etwa 20 m – ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen. Das begründet das KG u.a.

  • mit dem Wortlaut der Vorschrift, dem eine Begrenzung auf eine Fahrzeuglänge nicht zu entnehmen sei. Eine Bordsteinabsenkung setze nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heiße: Im Anschluss an die Absenkung müsse der Bordstein wieder höher werden Eine Längenbegrenzung ergebe sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht.
  • und dem Regelungszweck des § 12 StVO. Die Vorschrift solle vorrangig der Erleichterung der Auf- und Abfahrt von Rollstuhlfahrern dienen. Es sei nicht einzusehen, warum diese Erleichterung auf einen Bereich von nur wenigen Metern beschränkt sein sollte.

Die Entscheidung wird Rollstuhlfahrer freuen, diejenigen, die einen Parkplatz suchen, allerdings eher nicht.