Hallo, wer Interessen daran hat zu erfahren, was der BGH-(Präsident) vom Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) hält; der sollte hier nachlesen: http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,676185,00.html
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Niedersachsen fordert Gesetzesänderung bei der Blutentnahme
Genau das war zu erwarten. Eine PM des Niedersächsischen JM meldet: Niedersachsen will Richtervorbehalt bei Blutproben abschaffen – Busemann: „Die Rechtslage der Praxis anpassen“
Es heißt dort:
Der Niedersächsische Justizminister Bernd Busemann setzt sich bei der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister in Dresden am 24. und 25. Juni 2009 für die Abschaffung des Richtervorbehalts bei der Entnahme von Blutproben im Rahmen der Verfolgung von Verkehrsdelikten ein.
„Wenn zum Nachweis einer Trunkenheits- oder Drogenfahrt eine Blutentnahme erforderlich ist, bleiben für einen Richter so gut wie keine Ermessensspielräume. Schildert die Polizei ihm telefonisch Fahrfehler, Alkoholgeruch oder sonstige Ausfallerscheinungen des Verkehrsteilnehmers, ist die Anordnung der Blutentnahme unumgänglich. Deshalb ist mit dem Richtervorbehalt auch kein besonderer Grundrechtsschutz mehr verbunden“, sagte Busemann. Darüber hinaus sei die ärztlich durchgeführte, standardisierte Entnahme von Blut zur Feststellung der Fahrtüchtigkeit kein grundrechtsrelevanter Eingriff, der eine richterliche Anordnung zwingend erfordere.
„Wir sollten die Rechtslage der Praxis anpassen“, so Busemann. „Es sollte weder so sein, dass der jetzt geltende Richtervorbehalt durch Eilanordnungen wegen Gefahr im Verzug ausgehebelt wird, noch sollten die Richterinnen und Richter zu jeder Tages- und Nachtzeit in Zugzwang gesetzt werden“, machte der Justizminister deutlich.“
Also: Eine rechtswidrige – vom BVerfG gerügte – Praxis sanktioniert man jetzt eben einfach dadurch, dass man das Gesetz ändert. Wir haben dann also demnächst eine „StPO-Light“ und eine „StPO-Heavy“. Der JM sollte sich lieber darum bemühen, dass die Vorgaben des BVerfG umgesetzt werden.
Richtervorbehalt bei der Blutprobe: Ruf nach dem Gesetzgeber?
Man ist ja schon erstaunt, wohin es mit dem Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) geht bzw. gehen soll. Nachdem wir nun die damit zusammenhängenden Fragen seit gut zwei Jahren diskutieren, eine klare Linie in der Rechtsprechung letztlich nicht zu erkennen ist – Beweiserhebungsverbot ja, Beweisverwertungsverbot nein, nachdem das BVerfG wohl über seine erste Entscheidung vom 12.02.2007 und den darauf zurückführenden Sturm in der Rechtsprechung wohl erschrocken ist und im Sommer des vergangenen Jahres zurückgerudert ist – kommt jetzt das, was kommen muss: Der Ruf nach dem Gesetzgeber.
Das ist ja so einfach (vgl. z.B. die Postings im Blog bei www.jurabilis.de; aber auch Krumm in der ZRP 2009, 71). Ist das wirklich der Weisheit letzter Schluß?. Wir beachten (alle) einen Richtervorbehalt jahrelang nicht, dann wird seine Beachtung durch das BVerfG angemahnt und dann rufen wir nach dem Gesetzgeber, der eine jahrelange rechtswidrige Praxis dadurch sanktionieren soll, dass er den Richtervorbehalt bei der Blutprobe abschafft. Das ist also der Stein des Weisen?. Aber: Wir öffnen damit Tür und Tor. Das ist nämlich der Weg/der Einstieg in eine „StPO-light“, die in bestimmten Verfahren dann zur Anwendung kommen soll. Und wenn sie dann immer noch „zu heavy“ ist, dann ändern wir eben das Gesetz noch einmal.
„Amüsant“ in dem Zusammenhang auch der Hinweis (?) eines Amtsrichters auf www.jurabilis.de:
Die Beachtung des Richtervorbehalts führt zu erheblichen Verfahrensverzögerungen.
Das ist die unverhohlene Drohung mit längerer Verfahrensdauer……Und das ist derzeit in vielen Bereichen ein Totschlagargument.