Auch auf der Grundlage von Auslandstaten ist ein Bewährungswiderruf (§ 56f StGB) hier in Deutschland möglich. Das folgt aus dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.02.2016 – 1 Ws 5/16. Der Verurteilte war durch ein Gericht in Ecudador wegen eine Verstoßes gegen das dortige BtMG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren, die dann später nach einer Reform in Ecuador auf 13 Jahre reduziert worden sind. Die Verurteilung hat die StVK hier in Deutschland dann zum Anlass für einen Bewährungswiderruf genommen. Das OLG Braunschweig sagt: Passt:
a) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat, wie im Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 rechtskräftig festgestellt worden ist, am 05. August 2008 und damit innerhalb der Bewährungszeit eine Straftat gemäß Artikel 62 des ecuadorianischen Gesetzes über Suchtstoffe und Psychotrope Substanzen begangen, wegen derer er zu einer erheblichen Freiheitsstrafe von 16 bzw. 13 Jahren verurteilt worden ist. Er ist damit nicht einmal 1 Jahr nach der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. März 2006 erneut (einschlägig) straffällig geworden und hat damit deutlich gezeigt, dass sich die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Grunde lag, nicht erfüllt hat.
b) Dass der Beschwerdeführer die vorgenannte Tat im Ausland begangen hat, steht der Widerrufsentscheidung nicht entgegen. Nach ganz überwiegender und vom Senat geteilter Ansicht können auch Auslandstaten Anlass zum Widerruf einer Strafaussetzung geben, weil auch sie die bei der Strafaussetzung angenommene günstige Legalprognose zu erschüttern vermögen ( OLG Köln MDR 1972, 437, 438; KG NStZ 2015, 165 m.z.w.N).
c) Die schuldhafte Begehung der neuen Tat steht zur Überzeugung des Senates auch fest.
Zwar ist das widerrufende Gericht – und damit auch der Senat als Beschwerdeinstanz – an die rechtskräftige Anlassentscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 nicht gebunden (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; KG NStZ-RR 2001, 136, NStZ 2015, 165 m.w.N.).
Jedenfalls auf inländische rechtskräftige Urteile darf sich das Widerrufsgericht aber stützen und dadurch die Überzeugung von Art und Ausmaß der Schuld des Täters gewinnen (vgl. OLG Zweibrücken StV 1991, 270; KG NStZ-RR 2005, 94, NStZ 2015, 165 m.w.N.). Denn eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat, der eine Hauptverhandlung mit durchgeführter Beweisaufnahme vorausgegangen ist, verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel einen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf diese Verurteilung zu stützen vermag (vgl. KG NStZ-RR 2009, 61, NStZ 2015, 165). Die neue Tat muss im Widerrufsverfahren grundsätzlich nicht noch einmal aufgeklärt und bewiesen werden (KG NStZ 2015, 165. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Gründe des Urteils den Schuldspruch nicht tragen (vgl. OLG Düsseldorf StV 1996, 45; VRS 95, 253; KG NStZ 2015, 165), dem Widerrufsgericht aufgrund anderer Beweismittel die Unschuld des Verurteilten bekannt ist oder es die Rechtsauffassung des Tatrichters nicht teilt (vgl. KG NStZ-RR 2001, 136).
Diese Grundsätze gelten in der Regel auch für ausländische Urteile, soweit diese auf einem rechtsstaatlichen Verfahren beruhen, in dem die maßgeblichen Feststellungen auf fundierter und nachvollziehbarer Tatsachengrundlage durch ein unabhängiges Gericht unter Wahrung der Rechte des Angeklagten aus der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus deren Artikel 6 getroffen worden sind (KG NStZ 2015, 165).
Die Einhaltung dieser Grundstandards wird aus dem Urteil des Dritten Strafgerichts von Guayas vom 04. August 2009 hinreichend deutlich. Der Verurteilte hat rechtliches Gehör gefunden; das Dritte Strafgericht von Guayas, der Erste Senat für Straf- und Verkehrsrecht des Provinzialgerichts von Guayas sowie der Corte National de Justicia haben sich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer war verteidigt. Grundlage für das Urteil waren neben den Angaben des Beschwerdeführers die Bekundungen der Polizeiunteroffiziere D. N., D. U. und M. C., des Polizeiunterleutnants J. P. sowie des Sachverständigen G. M. Der Beschwerdeführer hatte schließlich auch die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil einzulegen.
Materiell-rechtlich ist die Entscheidung des Dritten Strafgerichts von Guayas ebenfalls ohne weiteres nachvollziehbar. Der festgestellte Sachverhalt wäre in Deutschland als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar.“