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StPO III: Selbstablehnung des Richters, oder: Allein enge Freundschaft zum Verteidiger reicht nicht

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So, und die Nachmittagsentscheidung kommt ebenfalls aus dem Bereich des Ablehnungsrecht. Das AG Torgau hat im AG Torgau, Beschl. v. 24.02.2020 – 2 Ds 950 Js 41188/19 – zu einer Selbstablehnung (§ 30 StPO) Stellung genommen. In einem Verfahrenn hatte sich der zuständige Amtsrichter „selbst abgelehnt“ und das mit einer engen freundschaftlichen Verbindung zum Verteidiger begründet. Das reicht aber allein nicht, sagt das AG:

„…. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2020 zeigte sich für die Angeschuldigte unter Beifügung einer Prozessvollmacht Rechtsanwalt pp. an und beantragte die Gewährung von Akteneinsicht sowie die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift. Mit richterlicher Verfügung vom 21.01.2020 wurde durch Richter am Amtsgericht pp. die Akteneinsicht bewilligt mit dem Zusatz, dass das Gericht gleichzeitig auch die Stellungnahmefrist zur Anklageschrift von zwei Wochen ab Eingang der Akte verlängere.

Nach gewährter Akteneinsicht erfolgte die Rückgabe der Akte an das Amtsgericht Torgau am 29.01.2020. Richter am Amtsgericht pp. hat sodann mit Verfügung vom 03.02.2020 gem. § 30 StPO mitgeteilt, dass zwischen ihm und dem die Angeschuldigte vertretenden Rechtsanwalt pp. ein enges Freundschaftsverhältnis seit dem Referat [so im Original] bestehe und man sich auch regelmäßig wöchentlich zu gemeinsamen Abendessen treffe und er auch vor wenigen Wochen auf der Geburtstagsfeier des Rechtsanwaltes pp. als Gast gewesen sei. Aufgrund dieses Näheverhältnisses scheine es ihm fraglich, ob er das Verfahren mit der gebotenen Objektivität entscheiden könne. Mit Verfügung vom 05.02.2020 wurde diese dienstliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, und dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. zur Äußerung übersandt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Torgau, teilte mit Verfügung vom 06.02.2020 mit, dass aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des Richters am Amtsgericht pp. Zweifel an der notwendigen Objektivität bestehen. Seitens des Verteidigers Rechtsanwalt pp. Reiche wurde mit Schreiben vorn 11.02.2020 Stellung genommen. Er bestätigte das enge freundschaftliche Verhältnis zu Herrn Richter am Amtsgericht pp. Seiner Auffassung nach sei aber die Besorgnis der Befangenheit und damit die Berechtigung der Selbstablehnung gern. § 30 StPO nicht begründet. Ergänzend wird auf das Schreiben vom 11.02.2020 Bezug genommen.

Herr Richter am Amtsgericht pp. hat mit Verfügung vom 13.02.2020 mitgeteilt, dass eine ergänzende dienstliche Stellungnahme nicht veranlasst sei.

II.

Die von Herrn Richter am Amtsgericht pp. in seiner dienstlichen Äußerung gern. § 30 StPO mitgeteilten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen nicht für die am Verfahren Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit.

Die Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln; es ist ein individuell objektiver Maßstab anzulegen (Fischer, Karlsruhe Komm. zur StPO, 8. Aufl., München 2008 § 24 Rdnr. 3 mit einer Vielzahl von Nachweise der Rechtsprechung).

Das unbestrittene Vorliegen einer engen Freundschaft zwischen Herrn Richter am Amtsgericht pp. und dem Verteidiger, Herrn pp.,  allein reicht noch nicht aus, aus der Sicht eines der Verfahrensbeteiligten, bei vernünftiger Würdigung aller Umstände an einer Unvoreingenommenheit dieses Richters zu zweifeln (vgl. OLG Koblenz 05.05.2003 – 5 U 120/03; OLG Frankfurt 04.12.1995 -13 U 113/95- BayObLG 02.10.1986 – BReg 2 Z 113/86, OLG Frankfurt 02.03.1998 – 15 W 8/98, LG Bonn 11.10.1965 ¬4 T 460/65).

Das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände ist nicht erkennbar. Die Bearbeitung des Strafverfahrens nach Eingang beim Amtsgericht Torgau ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt pp. wurde die beantragte Akteneinsicht mit Schreiben vom 17.01.2020 ohne ihn zu bevorzugen, gewährt. Gleiches gilt auch für die gewährte Frist zur Verlängerung der Stellungnahme zur Anklageschrift. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Herr Richter am Amtsgericht pp. mit dem Verteidiger Rechtsanwalt pp. bereits außergerichtlich in einem privaten Rahmen über das vorliegende Strafverfahren unterhalten haben könnte. Aufgrund der Darlegungen des Rechtsanwalts pp. ist hiervon auch nicht auszugehen. Ergänzend wird auf dessen Vorbringen mit Schreiben vom 11.02.2020 verwiesen. Im Ergebnis war die aus dem Tenor dieser Entscheidung ersichtliche Entscheidung zu treffen.“

Vernünftige Entscheidung: Sowohl vom zuständigen Richter als auch vom Entscheider.

Der Richter mit Reichweitenproblemen, oder: Besorgnis der Befangenheit

Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.06.2019 – 5 W 19/19, hat eine Befangenheitsproblematik in einem Zivilprozess betreffend ein Elektrofahrzeug zum Gegenstand.

Die Parteien haben einen Kaufvertrag über einen Elektrofahrzeug/Pkw1 geschlossen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihr zugesagt, das Fahrzeug habe eine Reichweite von 300 km. Diese könne aber bei winterlichen Temperaturen nicht erreicht werden. Sie hat den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und begehrt dessen Rückabwicklung.

Der zuständige Einzelrichter hatte die Parteien darauf hingewiesen, er habe selbst im Sommer 2014 ein Pkw vom Typ Elektrofahrzeug/Pkw2 gekauft. Er sei damit jahrelang zwischen Ort2 und Ort3 gependelt. Im Winter 2014/2015 habe er entgegen seiner Erwartung festgestellt, dass es nicht möglich sei, bei Minusgraden mit eingeschalteter Heizung oder einer Geschwindigkeit auf der Autobahn von mehr als 80 km/h von Ort2 nach Ort3 und zurück zu kommen.

Die Beklagte hat daraufhin den zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das LG hat das Ablehnungsgesuch der Beklagten für unbegründet erklärt. Das OLG sieht das anders:

„Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dem Senat ist bekannt, dass in der 13. Zivilkammer wegen einer personellen Veränderung eine Umverteilung der Zuständigkeiten ansteht. Der bislang zuständige Einzelrichter pp. wird in dieser Sache zwar seine Zuständigkeit verlieren. Er wird aber der Kammer weiter angehören und in dieser Sache als Vertreter in zweiter Linie zuständig bleiben. Dass der Vertretungsfall eintreten wird, ist insbesondere wegen der anstehenden Urlaubszeit nicht völlig unwahrscheinlich.

Gegen Richter p. besteht hier der Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Fall ist hier gegeben.

Zwar hat der Senat keinen Zweifel daran, dass der zuständige Einzelrichter diese Sache ohne Parteinahme für die eine oder die andere Partei bearbeiten würde. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (Zöller/G. Vollkommer, 32. Aufl., § 42 ZPO, Rn. 9). Hier hat der zuständige Richter ähnliche Reichweiteprobleme mit einem – wenn auch nicht typengleichen – Elektrofahrzeug desselben Herstellers gehabt, wie die Klägerin sie in diesem Rechtsstreit behauptet, und zwar im Wesentlichen auf der gleichen Strecke wie diese (von Ort2 nach Ort3 und zurück). Dass die Beklagte hierauf die Befürchtung stützt, der zuständige Einzelrichter könne vor dem Hintergrund der von ihm angezeigten Erfahrungen möglicherweise den Standpunkt der Klägerin besser nachvollziehen als ihren eigenen und sich hierdurch bei seiner Entscheidung leiten lassen, ist bei vernünftiger Sichtweise nachvollziehbar. Dass der Einzelrichter pflichtgemäß von sich aus diese Umstände angezeigt hat, lässt die Besorgnis der Befangenheit nicht entfallen.“

StPO I: Wenn sich der Vorsitzende vorab zum Strafmaß äußert, oder: Befangen?

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Mittwoch, 05.06.2019 – die ersten Postings vom neuen Wohnort, nämlich aus Leer. Die sind allerdings – das räume ich ein – vorbereitet. Thematik: Verfahrensfragen.

Und ich beginne mit dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2018 – 3 RVs 46/18. Schon etwas älter, aber ich bin auf dieses Urteil jetzt erst vor kurzem gestoßen (worden). Es geht um die für die Praxis wichtige Frage der Befangenheit des Richters, wenn er bei Erörterungen zur Vorbereitung einer Verständigung Ausführungen zu gerichtlichen Strafmaßvorstellungen macht.

Dazu das OLG in Zusammenhang mit einem Befangenheitsantrag der StA, den das LG zurückgewiesen hatte:

Beide Revisionen sind unbegründet.

1. Sie stützen sich in erster Linie auf zwei Verfahrensrügen wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 2 StPO sowie gegen § 257c StPO.

a) Diesen liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

Der Vorsitzende der Berufungskammer hatte zu Beginn der Hauptverhandlung nach Mitteilung gem. § 243 Abs. 4 StPO und Hinweis gem. § 243 Abs. 5 StPO „nach § 257b StPO“ erklärt, dass bei den Angeklagten nach vorläufiger Auffassung des Gerichts im Falle umfassender Geständnisse eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung bzw. eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen „in Betracht“ komme. Nach anschließender Unterbrechung der Hauptverhandlung äußerte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft seine Vorstellung von einer zusätzlichen Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen gegen den Angeklagten Z. und von einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen gegen den Angeklagten M.. Nachdem sich die beiden Verteidiger demgegenüber der Erklärung des Vorsitzenden angeschlossen hatten und die Sitzung erneut unterbrochen worden war, erklärte der Vorsitzende, „die Erörterung nunmehr beenden zu wollen. Seine Ausführungen zu den Strafmaßvorstellungen eingangs der Hauptverhandlung würden allerdings Vertrauensschutz genießen, eine Abweichung hiervon würde die Erteilung eines Hinweises voraussetzen (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO).“ Wegen dieser Erklärung lehnte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, da dieser „- auch wegen der von ihm erklärten Selbstbindung – Zweifel an der gebotenen Unvoreingenommenheit begründet“ habe. Das Ablehnungsgesuch wurde im Rahmen des § 27 Abs. 1 StPO als unbegründet zurückgewiesen und die Angeklagten am zweiten Hauptverhandlungstag unter Mitwirkung des abgelehnten Vorsitzenden zu den oben genannten Gesamtstrafen verurteilt.

b) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Ablehnungsgesuch nicht im Sinne des § 338 Nr. 3 StPO mit Unrecht verworfen worden. Die beanstandete Erklärung des Vorsitzenden war nicht geeignet, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO).

Der Vorsitzende hat eine – mögliche – Abweichung von den zu Beginn der Hauptverhandlung geäußerten Strafmaßvorstellungen zu Recht von der Erteilung eines vorherigen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO abhängig gemacht.

In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser neuen Bestimmung ist gerade eine „Erörterung nach § 257b StPO“ ausdrücklich als Mitteilung einer vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage durch das Gericht genannt, die regelmäßig einen Vertrauenstatbestand schaffe, so dass das Verbot der Überraschungsentscheidung im Falle der geplanten Abweichung einen gerichtlichen Hinweis gebiete (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 37).

Die hier in Rede stehenden Ausführungen des Vorsitzenden zu den gerichtlichen Strafmaßvorstellungen fanden nach dem ausdrücklichen Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls aber gerade im Rahmen von Erklärungen „nach § 257b StPO“ statt. Die Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Vorschrift wiederum weist darauf hin, dass Gegenstand einer Erörterung nach § 257b StPO „auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze der nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein kann“. Mit dieser Vorschrift werde „auch klargestellt, dass sich das Gericht durch die Bekanntgabe seiner Einschätzung des Verfahrensstandes nicht dem Vorwurf der Befangenheit“ aussetze (BT-Drucks. 16/11736 S. 10 f.).

Schon aus den genannten Gesetzesbegründungen selbst ergibt sich damit, dass das Vorgehen des Vorsitzenden und insbesondere seine oben zitierte Erklärung in vollständiger Übereinstimmung mit den (neuen) gesetzlichen Vorgaben stand und eine Besorgnis der Befangenheit nicht bestand (vgl. dazu in entsprechender Situation auch BGH, Urteil vom 14. April 2011, 4 StR 571/10, Rn. 11).

c) Als unbegründet erweist sich vor diesem Hintergrund auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 257c StPO. Denn dem angefochtenen Urteil ging – anders als von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung vertreten – „eine gescheiterte Erörterung über eine mögliche Verständigung“ nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht voraus.

Das Vorgehen des Vorsitzenden hielt sich – wie er zu Beginn ausdrücklich klargestellt hatte – vollständig im Rahmen des § 257b StPO. Eine Regelung der Verständigung enthält diese Vorschrift nicht (BT-Drucks. 16/11736 S. 11). Zwar erlaubt § 257b StPO es dem Gericht, den Stand des Verfahrens in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern, um eine Verständigung vorzubereiten (vgl. BGH a.a.O. Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 257b Rn. 2). Hier beendete der Vorsitzende die Erörterungen nach § 257b StPO jedoch, noch bevor eine mögliche Verständigung thematisiert worden wäre und hätte scheitern können.

Selbst wenn aber mit Blick auf die Nähe der vorliegenden Situation zum im § 257c Abs. 3 StPO geregelten Verfahren davon ausgegangen würde, die Erörterungen seien nicht nur auf eine Verständigungsvorbereitung, sondern die einvernehmliche Verfahrenserledigung selbst gerichtet gewesen, wäre § 257c StPO nicht verletzt. Voraussetzung dafür wäre hier das Vorliegen einer – dann nur „informell“ möglichen – Absprache zwischen Gericht und Angeklagten, an der es vorliegend aber fehlt. Abgesehen davon, dass die Revision insoweit keine Einzelheiten mitteilt und sich ein entsprechendes Ergebnis im Rahmen bloßer Vermutungen hielte, hatte der Vorsitzende die (mögliche) Abweichung von den zuvor als „in Betracht“ kommend bezeichneten Gesamtstrafen in seinem von der Staatsanwaltschaft beanstandeten Hinweis ausdrücklich thematisiert und damit klargestellt, dass eine Bindung der Kammer nicht bestand. Trotz dieses Hinweises an eine informelle Absprache zu glauben, würde die Annahme der Unredlichkeit des Richters bedeuten, für die es weder eine strafprozessuale Grundlage noch den geringsten konkreten Anhalt gibt.

Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Fall auch nicht mit der von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Entscheidung des OLG München vom 9. Januar 2014 (4 StRR 261/13) zu vergleichen. Dort hatte die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten und seinem Verteidiger nach dem Scheitern von auf eine Verständigung nach § 257c StPO abzielenden Gesprächen gerade im Rahmen einer informellen Absprache eine Verpflichtungserklärung abgegeben und bei entsprechendem prozessualen Verhalten des Angeklagten und seines Verteidigers eine Rechtsfolge (bindend) in Aussicht gestellt.“

Bezeichnung als „der K“ anstelle der Parteibezeichung ist unhöflich, oder: Besorgnis der Befangenheit

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Und als zweite Entscheidung dann eine das Zivilverfahren betreffende Entscheidung des OLG Frankfurt. Das nimmt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.12.2018 – 14 W 43/18 – zu folgendem Sachverhalt Stellung:

Es geht um das Ablehnungsgesuch eines Beklagten in einem Zivilverfahren. Der hatte PKH beantragt. In dem sein Gesuch zurückweisenden Beschluss hatte ihn der über das Gesuch entscheidende Richter nicht mit seiner Parteirolle – der Beklagte zu 2. –  sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet. Das LG hatte zu dem Ablehnungsgesuch gemeint: Alles nicht so schlimm, das ist üblich. Das OLG sieht das aber anders:

Das mit dem Ablehnungsgesuch beanstandete Verhaften des Richters ist geeignet, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen. Dabei sind zwar nur objektive Gründe zu berücksichtigen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (z.B. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 9 mit zahlreichen Nachweisen).

Solche Gründe bestehen insofern, als der abgelehnte Richter in dem Beschluss über die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs den Beklagten zu 2. nicht schlicht mit seiner Parteirolle (der Beklagte zu 2.“), sondern wiederholt als „der K“ bezeichnet hat. Darin kommt nicht nur eine abwertende Wortwahl zum Ausdruck, sondern rechtfertigt aus Sicht des Beklagten zu 2. auch die Befürchtung, der abgelehnte Richter sei bereits in diesem Prozessstadium davon überzeugt, dass sich der Beklagte zu 2. auch in dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt strafbar gemacht habe. Dass der abgelehnte Richter, wie er in seiner dienstlichen Erklärung angegeben hat, eine diffamierende Herabwürdigung des Beklagten zu 2. durch die anredelose Bezeichnung nicht beabsichtigt hat, ist für die Beurteilung des Ablehnungsgrundes nicht entscheidend. Es reicht aus, dass sich aus Sicht des Beklagten zu 2. die Bezeichnung „der K “ als bewusste  Vermeidung sonst üblicher, neutraler Benennungen (wie „der Beklagte zu 2.“) darstellt, um ihn als Straftäter hervorzuheben. Die beanstandete Bezeichnung ist  nämlich entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses in Zivilverfahren keine übliche Ausdrucksweise, sondern wird mit jedenfalls früher gängigen Formulierungen in strafverfahrensrechtlichen Texten (Polizeiberichten, Haftbefehlen, Anklageschriften oder Strafurteilen) für den praktisch überführten Beschuldigten oder Verurteilten assoziiert, der keine Höflichkeit mehr verdient.

Ich halte die Art der Formulierung übrigens nicht nur in Zivilverfahren für eine unhöfliche Unsitte, sondern auch im Strafverfahren – falls sie denn heute dort noch verwendet wird.

Wissentliche Falschprotokollierung durch den Richter, oder: Aber so was von befangen

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So, heute ist Samstag und das schaue ich ja immer ein wenig über den Tellerrand. Und da fällt mein Blick als erstes auf eine VG-Entscheidung, die ganz gut auch zu meinem Ablehnungstag“ am vergangenen Dienstag gepasst hätte (vgl. hier: Ablehnung I: “Geheimabsprache” über „Aufklärungshilfe“, oder: Keine (geheime) Verständigung zu Lasten Dritter, oder Ablehnung II: Wie lange braucht beim AG Linz ein Ablehnungenantrag vom Eingang bis zum Richter?, oder: 90 Minuten sind nicht genug, sowie Ablehnung III: Ablehnungsgesuch wegen Prozessverschleppung, oder: Augen zu und durch). Es handelt sich um den VG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2018 – 14 A 810/17, der Ablehnungsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt.

Zum Sachverhalt: Ergangen ist der Beschluss in einem gegen einen ablehnende Asyl-Entscheidung. In dem hatte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das VG stellt dann folgenden Sachverhalt fest.

„Am 03.09.2018 wurde die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Kläger informatorisch angehört wurde. Nach Stellung des Klagantrags hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte den vorliegenden Antrag auf Ausschließung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Dazu trägt der Kläger vor, der Richter habe über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden, bevor er sich ein persönliches Bild von seinem Verfolgungsschicksal gemacht habe. Zudem sei der Richter nicht seinem Antrag aus der mündlichen Verhandlung nachgekommen, ein Protokoll zu führen. Schließlich liege ein Verfahrensfehler darin, dass der Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte vorlese und ihn frage, ob er es so, wie es in der Niederschrift stehe, gesagt habe. Der Richter habe selbst keine Fragen zu dem Verfolgungsschicksal gestellt. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt, da keine Fälle bekannt seien, in denen der Richter am Verwaltungsgericht A. positiv entscheide.

In seiner dienstlichen Äußerung vom 05.09.2018 hat der Richter am Verwaltungsgericht A. vorgetragen, das Ablehnungsgesuch sei bereits unzulässig, da es nach Stellung des Klagantrags gestellt worden sei. Darüber hinaus sei keine Besorgnis der Befangenheit zu erkennen. Üblicherweise werde über Gesuche auf Prozesskostenhilfe vor der mündlichen Verhandlung entschieden. Ein Protokoll sei geführt worden und es ergebe sich aus dem Protokoll, dass auch Fragen von Seiten des Gerichts gestellt worden seien.

Nach Erhalt der Abschrift des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 und der dienstlichen Äußerung des Richters am Verwaltungsgericht A. hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte erneut Stellung genommen. Er trägt vor, der Richter am Verwaltungsgericht A. protokolliere nicht. Dies könne auch durch ein nachgeschobenes Protokoll nicht geheilt werden. Zudem entspreche das Protokoll nicht der Wahrheit. Der Richter habe zu Beginn der Verhandlung erklärt, dass er einige Fragen stellen werde, die er lediglich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten habe. Es seien nur die Fragen aus der Anhörung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorgelesen worden.

Zu dieser Stellungnahme hat sich der Richter am Verwaltungsgericht A. am 01.10.2018 erneut geäußert. Er trägt vor, dass er stets das Anhörungsprotokoll des BAMF vorlese und frage, ob das Vorgelesene verstanden worden sei, ob es so richtig sei oder ob es Korrekturen gäbe. Daran schließe sich die Frage nach Ergänzungen an. Die Antworten dazu würden einschließlich eventueller Nachfragen protokolliert. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers wahrheitswidrig behaupte, das Protokoll vom 03.09.2018 entspreche nicht der Wahrheit, sei diesem Vorwurf nach Abschluss des Verfahrens strafrechtlich nachzugehen.

Der Kläger trägt weiter vor, dass das Protokoll angezweifelt werde hinsichtlich der Vermerke „v.?u.?g.“ und der Formulierung „Auf gerichtliche Nachfrage“. Es seien keine Fragen des Gerichts erfolgt. Vielmehr habe er selbst am Ende der Verhandlung „das letzte Wort“ erhalten und habe am Stück vorgetragen. Seine Antworten seien auch nicht vorgelesen und genehmigt worden.

Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 hat der Dolmetscher des Verhandlungstermins vom 03.09.2018, Herr F., gegenüber dem Gericht erklärt, dass er sich auf Nachfrage des Richters am Verwaltungsgericht A. äußern wolle. Er erinnere sich noch sehr genau an die am 03.09.2018 verhandelten Asylverfahren. Der Richter habe, wie in jeder seiner Verhandlungen, nach Verlesung des Anhörungsprotokolls drei Fragen gestellt: „Haben Sie alles verstanden?“; „War das auch alles so richtig, wie es im Protokoll steht, oder ist etwas zu korrigieren?“; „Gibt es über das Vorgelesene hinaus etwas zu ergänzen?“. Er wisse genau, dass durch Herrn A. verschiedene Nachfragen erfolgt seien, dass der Richter nach jeder Antwort des Klägers etwas handschriftlich notiert habe, anschließend etwas vorgelesen habe und er das Vorgelesene für den Kläger zurückübersetzt habe. Herr A. habe danach den Kläger immer gefragt, ob das vom ihm – dem Richter A. – Vorgelesene so richtig sei, was der Kläger jeweils bejaht habe. Das gleiche Verfahren habe der Richter bei Nachfragen der Rechtsanwältin an den Kläger praktiziert.

Nachforschungen des Gerichts haben ergeben, dass die Erklärung des Dolmetschers vom 24.10.2018 durch den Richter am Verwaltungsgericht A. erstellt und dem Dolmetscher zur Unterschrift vorgelegt wurde.

Das Gericht hat zudem mehrere Terminsakten des Richters am Verwaltungsgericht A. aus dem Zeitraum vom 03.07.2018 bis zum 26.09.2018 eingesehen und die handschriftlichen Protokolle auf Abweichungen zu dem Protokoll dieses Verfahrens überprüft. Für das Ergebnis wird auf den Vermerk des Berichterstatters vom 05.11.2018 (Bl. 144 d.?A.) verwiesen.

Herr Richter am Verwaltungsgericht A. hat am 12.11.2018 (Bl. 159 d.?A.) eine weitere dienstliche Stellungnahme abgegeben. Er trägt darin vor, dass das Protokoll vom 03.09.2018 dem tatsächlichen Geschehen der mündlichen Verhandlung entspreche. Der Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers sei falsch.

Die Kammer hat am 26.11.2018 aufgrund ihres Beweisbeschlusses vom 06.11.2018 (Bl. 157 d.?A.) eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der beiden in der Verhandlung am 03.09.2018 anwesenden Zeugen I. (Praktikantin der Prozessbevollmächtigten des Klägers) und F. (Dolmetscher) durchgeführt. Für das Beweisergebnis wird auf das Protokoll der Beweisaufnahme vom 26.11.2018 verwiesen.“

Und – was wohl nicht wundert: Das VG hat das Ablehnungsgesuch als begründet angesehen:

Die Besorgnis der Befangenheit liegt hier darin begründet, dass in das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 Vorgänge aufgenommen wurden, die tatsächlich nicht stattgefunden haben.

Grundsätzlich kann ein Ablehnungsgesuch nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Es ist nicht Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts, Handlungen des Gerichts in einem besonderen Instanzenzug zu überprüfen, um so die Unzufriedenheit der Parteien abzuarbeiten. Vielmehr geht es bei der Prüfung einer möglichen Befangenheit ausschließlich um eine mögliche Parteilichkeit des Richters und nicht um die inhaltliche Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen, deren Überprüfung allein den Rechtsmittelgerichten vorbehalten ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indes dann geboten, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen – insbesondere verfassungsrechtlichen – Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken. Dies ist anhand von objektiven Kriterien festzustellen (VGH München, Beschluss vom 04.02.2015 – 22 CS 15.33 –, juris Rn. 10; KG Berlin, Beschluss vom 08.06.2006 – 15 W 31/06 –, juris Rn. 7).

Derartig grobe Verfahrensverstöße sind im vorliegenden Fall gegeben. Eine wissentliche Protokollierung von nicht existenten Vorgängen im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfüllt strafrechtlich den Tatbestand einer Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Strafgesetzbuch (StGB) und stellt damit eine grobe Verletzung von Richteramtspflichten dar. Dies wiederum drängt bei der dadurch betroffenen Partei den Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung auf.

Die Kammer ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die in der Verhandlungsniederschrift vom 03.09.2018 durch den abgelehnten Richter am Verwaltungsgericht A. protokollierten Vorgänge „auf gerichtliche Nachfrage“ und „vorgelesen und genehmigt“ tatsächlich nicht erfolgt sind. Die Aussage der Zeugin I., im Rahmen ihres einmonatigen Praktikums an der Asylverhandlung am 03.09.2018 in A-Stadt teilgenommen zu haben und sich sicher zu sein, dass Nachfragen des Gerichts nicht erfolgt seien, ist glaubhaft. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass sich die Zeugin noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern kann. Die Zeugin hat als Studentin der Rechtswissenschaft im Allgemeinen noch keine unüberschaubare Vielzahl von Gerichtsverhandlungen miterlebt. Sie gab an, im Rahmen ihres Praktikums an vier Asylverhandlungen teilgenommen zu haben. Plausibel erscheint für das Gericht daher auch die auf gerichtliche Nachfrage mehrfach wiederholte Aussage, sie könne sich noch an den Ablauf der Verhandlung am 03.09.2018 erinnern und daran, dass nach Verlesen des Anhörungsprotokolls des BAMF keine Nachfragen von Seiten des Gerichts erfolgt seien. Sie habe das mit den anderen Verhandlungen, die sie miterlebt habe, verglichen.

Dass nach Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 03.09.2018, wie in jeder Verhandlung des Richters A., nach Verlesung der Fragen aus der Anhörungsniederschrift des BAMF drei Fragen an den Kläger gestellt worden seien – ob er alles verstanden habe, ob es Korrekturen gebe, ob es Ergänzungen gebe –, steht nicht im Widerspruch zur Aussage der Zeugin I.. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge F. erklärt hat, sich nicht positiv an den Termin erinnern zu können. Der Verhandlungsstil des abgelehnten Richters sei jedoch immer gleich und es wäre ihm aufgefallen, wenn etwas anders abgelaufen wäre. Zudem hat die Kammer in die Würdigung der Aussage des Zeugen F. einfließen lassen, dass diese Aussage durch die von dem abgelehnten Richter vorformulierte Erklärung beeinflusst war und nicht den vollen Wert einer unbeeinflussten Aussage haben kann.

Die Kammer geht nicht davon aus, dass die Falschprotokollierung ohne Wissen des abgelehnten Richters erfolgt ist. Dagegen sprechen erhebliche Indizien. Zum einen erwecken die handschriftlichen Notizen des Richters zum Termin vom 03.09.2018 den Eindruck, dass das Wort „gerichtliche“ vor „Nachfrage“ nachträglich eingefügt wurde. Zum anderen entstand durch die Beeinflussung des Zeugen F. der Anschein, der Richter wolle etwas verdecken.

Darüber hinaus ist durch die von Herrn Richter am Verwaltungsgericht A. für den Zeugen F. vorformulierte Erklärung ein neuer Ablehnungsgrund geschaffen worden. Durch dieses Verhalten hat der abgelehnte Richter objektiv auf einen Zeugen eingewirkt und damit einen objektiven Grund dafür geschaffen, an seiner Unvoreingenommenheit gegenüber dem Kläger zu zweifeln. Denn das durch das Vorfertigen der Erklärung gezeigte Verhalten des abgelehnten Richters trägt erheblich manipulative Züge. Dies genügt, um das Vertrauen in die Objektivität des Richters zu erschüttern.“

Deutliche – zutreffende – Worte.