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StPO II: Schwurgericht auf Schöffen-/Schöffinnensuche, oder: Statthaftes Vorabentscheidungsverfahren?

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Und dann als Mittagslektüre der OLG Köln, Beschl. v. 16.02.2024 – 2 Ws 58-61/24. Thematik: Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO.

Folgender Verfahrensgang Folgendes: Das Schwurgericht des LG hatte den Angeklagten u.a.  wegen Totschlags verurteilt. Auf die Revision der Nebenkläger hat der BGH das Urteil des LG Köln aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Der Vorsitzende der nunmehr zuständigen Schwurgerichtskammer hat dann om 12.01.2024 bis zum 12.04.2024 22 Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung anberaumt. Als Hauptschöffin war u. a. die Krankenschwester F. G. dem Verfahren zugelost worden und per Postzustellungsurkunde vom 07.12.2023 ordnungsgemäß geladen worden. Die erscheint am 12.01.2024 nicht. Es gelingt dann die Kontaktaufnahme. Die Schöffin teilt mit, sie habe bei Gericht angerufen und mitgeteilt, sie sei aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit an der Terminswahrnehmung gehindert und habe daher ihre Teilnahme „abgesagt“. Sie teilt außerdem mit, sie sei durch ihre Arbeitstätigkeit verhindert. Sie könne zwar zum Hauptverhandlungstermin noch nachträglich erscheinen, aber alle Hauptverhandlungstermine könne sie unmöglich wahrnehmen, da ihr Chef damit nicht einverstanden sei.

Der Vorsitzende hat dann verfügt, die Schöffin G. werde von ihrer Dienstleistung in der Hauptverhandlung nach § 54 Abs. 2 S. 2 StPO entbunden. Nach der Entpflichtung der Schöffin G. ist der Strafkammer um 11:29 Uhr als nächste bereite Schöffin von der Ersatzschöffenliste Frau V. P. zugewiesen worden. Da die Schöffin P. in einem sogleich durch den Vorsitzenden geführten Telefonat mitgeteilt hat, sie befinde sich vom 16.02. bis 26.02.2024 auf einer Schiffsreise, hat der Vorsitzende daraufhin vermerkt und verfügt, die Ersatzschöffin P. werde von ihrer Dienstleistung gemäß § 54 Abs. 1 S. 2 StPO entbunden. Die Reise der Schöffin betreffe vier Hauptverhandlungstage. Da diese mit umfangreichem Beweisprogramm und der Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen belegt seien, komme eine Aufhebung der Hauptverhandlung nicht in Betracht.

Nach der Entpflichtung der Hilfsschöffin P. ist der Strafkammer die Schöffin Z. um 11:45 Uhr als Ersatzschöffin zugewiesen worden. Nach Wiederbeginn der Hauptverhandlung um 14:00 Uhr hat die Schöffin Z. der Hauptverhandlung beigewohnt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.01.2024, eingegangen beim LG über das beA am selben Tag, hat der Angeklagte die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts mit der Schöffin E. F. Z. gerügt. Er ist der Ansicht, die Schöffin F. G. sei die richtige gesetzliche Richterin, da eine Entpflichtung nach § 54 Abs. 2 GVG zu Unrecht erfolgt sei. Das Gericht habe die wesentlichen Voraussetzungen einer Unerreichbarkeit im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 2 GVG verkannt.

Das LG hat den Besetzungseinwand als unbegründet zurückgewiesen. Der Einwand hatte dann auch beim OLG keinen Erfolg:

„Die Besetzungseinwände haben keinen Erfolg.

Das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO erweist sich auf der Grundlage der dem Senat unterbreiteten Sachlage für den Angeklagten bzw. die Nebenkläger 1) – 3) als nicht statthaft. Aufgrund des Rügevortrags kann der Senat nicht davon ausgehen, dass eine auf die Schöffin Z. bezogene Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO spätestens bis zu dem Beginn der Hauptverhandlung erfolgt ist.Gemäß § 222b Abs. 1 S. 2 StPO sind bei der Geltendmachung des Einwands, dass das Gericht vorschriftswidrig besetzt sei, die Tatsachen anzugeben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll. Das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO soll im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein (BT-Drucks. 19/14747, S. 29). Das hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 03.11.2021, 1 Ws 73/21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 222b Rdn. 6). Der Besetzungseinwand muss ohne Bezugnahmen und Verweisungen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14; Schmitt a.a.O.) aus sich heraus Inhalt und Gang des bisherigen Verfahrens so konkret und vollständig wiedergeben, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 S. 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird. Denn es ist nicht Aufgabe des Senats im Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 222b Abs. 3 StPO, das revisionsrechtlichen Grundsätzen folgt, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen zusammenzufügen oder zu ergänzen (vgl. BGH, Urteil v. 04.09.2014, 1 StR 75/14). Dabei sind als erforderlicher Inhalt des Besetzungseinwands auch Angaben anzusehen, aus denen sich dessen Statthaftigkeit ergibt. Widrigenfalls bedürfte es des bei einer revisionsähnlichen Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahrens nicht zulässigen Rückgriffs auf die Akten, um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Besetzungseinwand in statthafter Weise in Bezug auf eine spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Besetzungsmitteilung erhoben wurde (OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20).

Dem Rügevorbringen des Angeklagten, dem sich die beteiligten Nebenkläger lediglich ohne eigenen Sachvortrag angeschlossen haben, ist indes nicht zu entnehmen, dass spätestens bis zur Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts im Rahmen der §§ 222a, 222b: BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01) eine Besetzungsmitteilung erfolgt ist, die sich (auch) auf die Schöffin Z. bezog. Der Vortrag beschränkt sich vielmehr darauf, die Umstände darzulegen, die letztlich zu ihrer Zuweisung zu der Strafkammer führten, und mitzuteilen, dass sie seit „Sitzungsbeginn“ um 14:00 Uhr des 12.01.2024 an der Hauptverhandlung teilnehme.

Dabei kann dem Vortrag bereits nicht entnommen werden, ob die Hauptverhandlung vor dem Eintritt der Schöffin Z. schon durch Aufruf der Sache im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 1 StPO begonnen hatte und nach § 229 StPO unterbrochen worden war. In diese Richtung deutet allerdings die in der Rügeschrift verwendete Formulierung, der Vorsitzende habe „nach Unterbrechung der Hauptverhandlung zunächst bis 10:45 Uhr“ das Tätigwerden einer Polizeistreife veranlasst. In diesem Fall wäre bereits fraglich, ob eine nach dem Aufruf der Sache eingetretene, gegenüber einer zuvor erteilten Besetzungsmitteilung – zu der der Angeklagte gleichfalls nichts vorträgt – geänderte Besetzung überhaupt noch dem Anwendungsbereich des § 222a StPO unterliegt. Hierfür dürfte allerdings sprechen, dass der Begriff des „Beginns der Hauptverhandlung“ im Rahmen dieser Vorschrift bezogen auf den spätestmöglichen Mitteilungszeitpunkt den Zeitraum bis vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Person umfasst (BGH, Urteil v. 12.07.2001, 4 StR 550/00; BVerfG, Beschl. v. 19.03.2003, 2 BvR 1540/01).

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass der Eintritt der Schöffin Z. zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, der noch eine Mitteilungspflicht nach § 222a StPO auslöste, kann der Senat auf Grund des hierzu schweigenden Rügevorbringens nicht zu Grunde legen, dass eine solche Mitteilung auch tatsächlich erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich insoweit um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 273 Abs. 1 StPO handelt, die ausdrücklich und eindeutig zu erfolgen hat. Bloß konkludentes Verhalten, etwa ein Aushang der Besetzung an der Türe des Sitzungssaals, genügt nicht (BGHSt 29, 162; BGH, Beschl. v. 06.01.2021, 5 StR 519/20, NStZ-RR 2021, 81; Ritscher in BeckOK StPO, 50. Edition, Stand: 01.01.2024, § 222a Rn. 7; vgl. auch Lantermann, HRRS 2022, 32, 33).

2, Steht somit zumindest das Fehlen einer Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO konkret im Raum, hat dies zur Folge, dass das Vorabentscheidungsverfahren nach § 222b Abs. 3 StPO nicht statthaft ist.

a) Für den – hier auf Grund des dargelegten defizitären Rügevorbringens zum genauen Ablauf der Hauptverhandlung am 12.01.2024 jedenfalls nicht auszuschließenden – Fall einer Besetzungsänderung, die erst zu einem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung erfolgt, der schon vom Anwendungsbereich des § 222a StPO nicht mehr erfasst ist, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 02.02.2022, 5 StR 153/21, NJW 2022, 1470, insb. Tz. 11; vgl. dieser Entscheidung zu Grunde liegend OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; vgl. zur Unstatthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens außerhalb des Anwendungsbereichs des § 222a StPO auch SenE v. 01.10.2020, 2 Ws 534/20).

b) Nach Ansicht des Senats setzt die Statthaftigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens nach § 222b Abs. 3 StPO aber auch in Konstellationen, in denen eine Besetzungs(änderungs)mitteilung nach § 222a StPO geboten ist, voraus, dass diese auch tatsächlich bis spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung im Sinne dieser Vorschrift erfolgt ist (so auch Lantermann, a.a.O., 34, 36, 41)……“

StPO II: Besetzungsrüge, oder: Manipulationen wären möglich gewesen

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Die zweite Entscheidung ist dann der BGH, Beschl. v. 27.01.2020 – 1 StR 622/17 – zur Frage der zutreffenden Besetzung der Kammer/des Gerichts. ist ein bisschen kompliziert und auch recht lang.

Die Angeklagten waren gegen hier Verurteilung mit einer Besetzungsrüge (§ 338 Nr. 1 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vorgegangen. Der lag folgenden Verfahrensablauf zugrunde:

„Die Staatsanwaltschaft erhob unter dem 25. März 2013 Anklage zur 2. Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts. Nach Zustellung der Anklageschrift vermerkte der Vorsitzende der 2. Strafkammer, dass aufgrund der Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts eine Sonderzuständigkeit der 12. Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer mit Blick auf die angeklagten Fälle der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gegeben sei und verfügte die Abgabe der Strafsache an die 12. Strafkammer. Die 12. Strafkammer übernahm am 19. Juli 2013 das Verfahren. Mit Schreiben vom 26. August 2013 zeigte der Vorsitzende der 12. Strafkammer die Überlastung der Strafkammer unter Darlegung der anhängigen Verfahren gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts an. In der Sitzung vom 29. August 2013 erörterte das Präsidium des Landgerichts die Überlastungssituation der 12. Strafkammer und stellte eine Entscheidung zunächst zurück. In der Sitzung vom 11. Oktober 2013 erörterte das Präsidium den hohen Auslastungsgrad bei den Wirtschaftsstrafkammern und die auf sie im Jahr 2014 voraussichtlich zukommenden Großverfahren und stellte die Prüfung der Einrichtung einer weiteren Wirtschaftsstrafkammer in Aussicht.

Nach weiteren Sitzungen beschloss das Präsidium schließlich am 17. Dezember 2013 den Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2014 ohne explizit auf die Belastungsanzeige der 12. Strafkammer einzugehen oder deren aktuelle Belastungssituation zu dokumentieren. Die 24. Strafkammer wurde im Rahmen der Geschäftsverteilung als weitere Wirtschaftsstrafkammer eingerichtet und die bei ihr noch anhängigen Verfahren zum 1. Januar 2014 an eine andere Strafkammer übertragen. Darüber hinaus beschloss das Präsidium die 12. Strafkammer durch Übertragung bei ihr noch anhängiger Verfahren zum neuen Geschäftsjahr 2014 entsprechend nachfolgender Regelung zu entlasten: „Die am 31.12.2013, 24.00 Uhr, in der 12. Strafkammer anhängigen, im Zeitraum vom 02.02.2013 bis heute eingegangenen oder nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut eingegangenen und noch nicht terminierten Strafverfahren in Wirtschaftsstrafsachen werden mit Wirkung vom 01.01.2014, 00.00 Uhr, von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen.“

Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 23. Dezember 2013 leitete die 12. Strafkammer die vorliegende Strafsache der 24. Strafkammer unter Hinweis auf deren Zuständigkeit ab dem 1. Januar 2014 zu. Am 24. September 2014 beschloss die 24. Strafkammer in wesentlichen Anklagepunkten die Eröffnung des Hauptverfahrens.

In der Hauptverhandlung vom 12. März 2015 erhoben die Verteidiger der Revidenten vor der Vernehmung des ersten Angeklagten einen Besetzungseinwand (§ 222b Abs. 1 StPO). Sie beanstandeten die Übertragung des Strafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer, weil die Voraussetzungen des § 21e Abs. 3 GVG wegen fehlender Überlastung der 12. Strafkammer nicht vorgelegen haben sollen. Sie stützten ihre Begründung aufgrund unvollständiger Gewährung von Akteneinsicht und einer unzutreffenden Auskunft zu den Besetzungsunterlagen darauf, dass eine Überlastungsanzeige der 12. Strafkammer nicht vorgelegen habe. Nach Klarstellung des Umstands, dass die 12. Strafkammer am 26. August 2013 eine Überlastung gegenüber dem Präsidium angezeigt hatte, ergänzten die Revisionsführer rechtzeitig ihren Sachvortrag und rügten, dass es an einem hinreichenden Grund für die unterjährig erfolgte Änderung des Geschäftsverteilungsplanes fehle, weil die 12. Strafkammer zum Zeitpunkt der Präsidiumsentscheidung weder überlastet noch die 24. Strafkammer ungenügend ausgelastet gewesen sei (§ 21e Abs. 3 GVG). Zudem sei die vom Präsidium konkret gewählte Maßnahme zu beanstanden, denn die Anforderungen unter denen die Übertragung ausschließlich anhängiger Verfahren allenfalls noch zulässig sein könnte, seien nicht erfüllt gewesen.

Die 24. Strafkammer des Landgerichts stellte mit Beschluss vom 14. April 2015 gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO fest, dass „das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt“ sei. Der Besetzungseinwand der Angeklagten sei begründet, soweit das gegenständliche Strafverfahren durch die Entscheidung des Präsidiums des Landgerichts vom 17. Dezember 2013 von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen worden sei. Es handele sich zwar entgegen der Ansicht der Angeklagten nicht um eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2013, sondern um eine Entscheidung über die Jahresgeschäftsverteilung für das Jahr 2014. Gleichwohl sei auch im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung bei Änderung der Zuständigkeit bereits anhängiger Verfahren immer ein zwingender sachlicher Grund erforderlich. Die Entscheidung zur Übertragung bereits anhängiger Verfahren müsse generell gefasst sein und auch in die Zukunft wirken. Die relevanten Gründe seien zu dokumentieren. Diesen Anforderungen genüge der Präsidiumsbeschluss vom 17. Dezember 2013 nicht, weil keine Feststellungen zur konkreten Belastungssituation der 12. Strafkammer zum Entscheidungszeitpunkt getroffen worden seien und es zudem an einer abstrakt generellen, auch in die Zukunft gerichteten Regelung hinsichtlich der abzuleitenden Verfahren fehle. Die getroffene Regelung habe ausschließlich anhängige Verfahren zum Gegenstand, die von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer übertragen worden seien; eine Erstreckung auf weitere bis zum Wirksamwerden der neuen Jahresgeschäftsverteilung 2014 eingehende Sachen sei gerade nicht erfolgt, so dass im Ergebnis lediglich einzelne Verfahren umverteilt worden seien.

Nach Anhörung des Vorsitzenden der 12. Strafkammer, der die Zuständigkeit der 24. Strafkammer für das Strafverfahren aufgrund der Übertragung im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 weiterhin für gegeben erachtet hatte, beschloss das Präsidium des Landgerichts mit Blick auf „Meinungsverschiedenheiten“ über die Auslegung der Geschäftsverteilung am 29. April 2015, dass die 24. Strafkammer für das Strafverfahren zuständig sei. Durch die von der 24. Strafkammer gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene Feststellung, dass sie für das Strafverfahren nicht zuständig sei, werde das Präsidium des Landgerichts nicht gebunden. Die Übertragung des Strafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer sei wirksam erfolgt, weil im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung Bestände ohne weiteres umverteilt werden können, um starke Belastungsunterschiede zwischen den Strafkammern auszugleichen. Sachliche Gründe für die Änderung der Geschäftsverteilung hätten vorgelegen. Zudem sehe der Geschäftsverteilungsplan vor, dass bei einer Verteilung von Verfahren außerhalb des Turnus, eine Strafkammer, die über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden habe, weiter mit der Sache befasst bleibe, auch wenn sich ihre Unzuständigkeit nachträglich ergäbe. Unberührt hiervon blieben nur gesetzliche Zuständigkeitsregeln, „was die §§ 222a, 222b StPO“ nicht seien.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 stellte die 24. Strafkammer des Landgerichts ihre Unzuständigkeit erneut fest und legte das Verfahren dem Oberlandesgericht analog §§ 14, 19 StPO zur Entscheidung vor. Das Präsidium des Landgerichts sei nicht zur Entscheidung über die Zuständigkeit der 24. Strafkammer zuständig gewesen, weil keine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans vorgelegen habe, sondern eine bindende Feststellung der 24. Strafkammer im Verfahren nach § 222b StPO, dass sie nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei.

Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 27. August 2015 den Antrag der 24. Strafkammer auf Bestimmung einer Zuständigkeit zurück. Die Vorlage sei unzulässig, da kein Kompetenzkonflikt vorgelegen habe. Über negative Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen verschiedenen Spruchkörpern gleicher Art desselben Gerichts, die auf Meinungsverschiedenheiten über die Geschäftsverteilung zurückzuführen seien, entscheide gemäß § 21e GVG bindend das Präsidium. Dem Verfahren sei durch die 24. Strafkammer des Landgerichts der Fortgang zu geben, auch wenn sie weiterhin der Meinung sei, sie sei nicht ordnungsgemäß besetzt.

Die 24. Strafkammer terminierte das Strafverfahren sodann ab dem 28. Januar 2016. Die Angeklagten erhoben erneut rechtzeitig den Besetzungseinwand, den das Landgericht nunmehr zurückwies. In der Sache hielt es an seiner Auffassung fest, für das Strafverfahren nicht zuständig zu sein, gab dem Verfahren gleichwohl seinen Fortgang und beendete die Hauptverhandlung durch Sachurteil.“

Der BGH sagt:

„Die von den Beschwerdeführern erhobene Verfahrensrüge ist begründet. Die Übertragung des die Angeklagten betreffenden Verfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer ist nicht gesetzmäßig erfolgt. Diese war nicht zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen; das erkennende Gericht war somit nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO).

a) Allerdings ist die Übertragung des vorliegenden Wirtschaftsstrafverfahrens von der 12. Strafkammer auf die 24. Strafkammer im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 nach allgemeinen, abstrakten und sachlich objektiven Merkmalen erfolgt. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich nicht um eine unterjährige Änderung der Geschäftsverteilung nach § 21e Abs. 3 GVG. Das Präsidium des Landgerichts war mit Blick auf die Belastung der Wirtschaftsstrafkammern nicht gehindert, im Rahmen der Jahresgeschäftsverteilung 2014 eine weitere Wirtschaftsstrafkammer zu errichten und ihr bereits anhängige Verfahren einer anderen Wirtschaftsstrafkammer zuzuweisen, um eine gleichmäßige Auslastung der Strafkammern zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 – 2 StR 634/81 Rn. 13, BGHSt 30, 371 Rn. 13).

b) Die Besetzungsrüge dringt aber aus dem Grund durch, dass die Ableitung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der vom Präsidium des Landgerichts getroffenen Regelung zu den Voraussetzungen der Übertragung des Verfahrens hinsichtlich der zeitlichen Festlegungen zu unbestimmt ist, so dass eine Manipulation der Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern nicht ausgeschlossen ist mit der Folge, dass Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Dezember 2016 – 2 BvR 2023/16 Rn. 22 f.)…..“

StPO I: Aktionsbüro Mittelrhein-Verfahren geplatzt, oder: Dritter Durchgang?

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Manche Verfahren haben es in sich bzw.: Von manchen Verfahren hört man immer wieder (etwas), meist nichts Gutes. So ist es mit dem Verfahren 12 KLs 2090 Js 29752/10, das seit 2012 beim LG Koblenz anhängig ist.

Auch ich habe schon über das Verfahren berichtet. Ja, das war die Geschichte mit den Nicht Rosen, sondern Schoko-Nikoläuse gibt es beim LG Koblenz für den Staatsanwalt, dann war es Der Schöffe mit Handy in der Hauptverhandlung, oder: Ein Schöffe weniger. Nochmals berichtet worden ist dann über das Verfahren, dessen Gegenstand Straftaten sind, die im Zusammenhang mit der Gründung und weiteren Aktivitäten des sog. „Aktionsbüros Mittelrhein“ von Mitgliedern und Unterstützern dieser Organisation begangen worden sein sollen, dann im Sommer des vergangenen Jahres. Da hatte das LG das Verfahren nach § 206a StPO wegen des Verfahrenshindernisses der überlangen Verfahrensdauer eingestellt. Der Beschluss hat dann aber beim OLG Koblenz keine Gnade gefunden. Das OLG hat nämlich im OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2017 – 2 Ws 406-419/17 die Einstellungsentscheidung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet.

Inzwischen hatte der neue – 2. Durchgang – Mitte Oktober 2018 beim LG Koblenz begonnen. Und ist auch schon wieder beendet. Denn mit dem LG Koblenz, Beschl. v. 20.11.2018 – 12 KLs 2090 Js 29752/10 – hat die für die Verhandlung zuständige (Staatsschutz)Kammer des LG festgestellt, dass sie „nicht ordnungsgemäß besetzt ist“. Der Beschluss ist auf die Besetzungsrüge von zwei Angeklagten hin ergangen, der sich die übrigen Angeklagten angeschlossen hatten (§ 222b StPO). Das LG hat das Verfahren ausgesetzt.

Begründung: „… Die 12. große Strafkammer ist ausweislich des für das Geschäftsjahr 2018 gültigen Geschäftsverteilungsplans als allgemeine Strafkammer besetzt, müsste in hiesigem Strafverfahren zum Aktenzeichen 12 Kls 2090 Js 29752/10 jedoch als Staatsschutzkammer entscheiden, obwohl eine andere Kammer des Landgerichts Koblenz nach der gültigen Geschäftsverteilung für Staatsschutzsachen zuständig ist. Damit liegt unter Berücksichtigung des Konzentrationsgrundsatzes des § 74a GVG eine vorschriftswidrige Besetzung der 12, großen Strafkammer vor.“

Ich will mich hier auf diesen Auszug aus der Begründung/Argumentation des LG beschränken. Den Rest kann man, wenn man Interesse hat, im Volltext nachlesen. Ist allerdings nicht so ganz einfache Kost.

Damit ist also das Verfahren erstmal gescheitert. Wohl „nur“ erstmal. Denn wie man hier von einer Gerichtssprecherin lesen kann: „Die in diesem Jahr angesetzten weiteren Termine entfallen zunächst. Man sei aber zuversichtlich, dass das Verfahren im kommenden Jahr zeitnah erneut beginnen könne, teilte die Sprecherin weiter mit. Anders als bei einer Unterbrechung liefen bei einer Aussetzung keine Fristen. Bisher waren bis Ende des 2019 insgesamt 90 Verhandlungstermine geplant.

Ich will das jetzt nicht lang und breit kommentieren, man fragt sich aber schon, ob das Verfahren jemals beendet werden wird. Wobei ich konzediere: Die aufgeworfene Frage ist/war nicht einfach zu beantworten. Man fragt sich aber: Warum macht sich das LG bzw. die Strafkammer die Gedanken, die jetzt zur Aussetzung geführt haben, nicht eher? Dann hätte man die Maschinerie gar nicht erst anlaufen lassen müssen. Hintergrund für den Start könnte natürlich auch ein Streit zwischen dem Präsidium des LG und der Kammer sein – dafür spricht die Formulierung: „da das Gerichtspräsidium und die Kammer unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Geschäftsverteilungsplan haben“ in der Pressemeldung (vgl. hier). Den Streit hätte die Kammer dann jetzt für sich entschieden.

Man darf gespannt sein, ob und wie es weitergeht…..

Mal wieder Verfahrensrüge – die Angriffsrichtung bei der Besetzungsrüge

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Der BGH, Beschl, v. 12.01.2012 – 1 StR 373/11 war ja schon mehrmals Anlass zu einem Beitrag hier im Blog, einmal hier zum „Ätscheffekt, oder hier zum Beruhen beim letzten Wort oder zum späten Beweisantrag. Immer ging es um die vom BGH im Beschluss umfangreich abgehandelte Verfahrensrüge. Bei dem letzten vom BGH behandelten Punkt handelt es sich um die
5. Rüge eines Verstoßes gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO (RB Ziffer IV)

Die Revision rügt, es liege ein Verstoß gegen § 222b StPO i.V.m. § 338 Nr. 1 Buchst. b StPO vor, weil „über eine Besetzungsrüge nicht entschieden wurde.“ Sie meint, der absolute Revisionsgrund der fehlerhaften Besetzung des Gerichts liege bereits deswegen vor, weil der Einwand der vorschriftsmäßigen Besetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO übergangen worden sei.

Mit dieser Angriffsrichtung versagt die Rüge, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hinweist, bereits im Ansatz. Denn das Übergehen eines Besetzungseinwandes stellt lediglich eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Besetzungsrüge nach § 338 Nr. 1 StPO dar. Eine solche Rüge kann aber nur dann Erfolg haben, wenn die Besetzung tatsächlich vorschriftswidrig war. Dies wird hier indes gerade nicht behauptet. Vielmehr macht die Revision allein geltend, ein absoluter Revisionsgrund liege deshalb vor, weil über den erhobenen Besetzungseinwand nicht entschieden worden sei.

Etwaige Zweifel an der Angriffsrichtung dieser Rüge hat die Revision spätestens in ihrer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeräumt. Dort stellt die Revision nochmals klar, dass es in dem vorliegenden Fall, in dem das Gericht einen Besetzungseinwand übergangen habe (§ 338 Nr. 1 Buchst. b 1. Alt. StPO), „nicht um die Überprüfung der Entscheidung der erkennenden Kammer“ gehe, sondern allein darum, dass der Besetzungseinwand übergangen worden sei. Die Revision vertritt dabei die (unzutreffende) Auffassung, eine „inhaltliche Überprüfung des Besetzungseinwandes“ sei dem Revisionsgericht hier verwehrt, weil eine solche nur erfolgen könne, wenn die erkennende Strafkammer eine Entscheidung getroffen habe.“

Ist schon alles nicht so einfach.