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OWi III: Beschlussverfahren, oder: War der Widerspruch gegen das Beschlussverfahren rechtzeitig?

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Und die dritte und letzte Entscheidung des Tages kommt auch aus Bayern. Im BayObLG, Beschl. v. 10.11.2020 – 201 ObOWi 1369/20 – geht es mal wieder um das Beschlussverfahren (§ 72 OWiG), und zwar um den richtigen Zeitpunkt.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Urteil verurteilt. Der Betroffene macht dagegen geltend, die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung hätten nicht vorgelegen, da er einem solchen Verfahren rechtzeitig widersprochen habe. Das BayObLG sieht das auch so:

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat – zumindest vorläufig – Erfolg. Die in noch zulässiger Weise angebrachte Rüge, das Amtsgericht habe durch Beschluss entschieden, obwohl der Betroffene diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen habe, (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG), trifft zu. Das Amtsgericht hat ohne Hauptverhandlung entschieden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Beschlussverfahren nicht vorgelegen haben.

1. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG kann das Gericht, wenn es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Allerdings hatte der Betroffene bereits mit Einlegung des Einspruchs durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 07.01.2020 einer Entscheidung im Beschlusswege ausdrücklich widersprochen. Die von dem Amtsgericht gewählte Verfahrensart verstößt damit gegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG, sodass die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben kann.

2. Der Betroffene musste auf die Verfügung des Amtsgerichts vom 07.07.2020 auch nicht erneut widersprechen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung wird ein bereits vor dem Hinweis nach § 72 Abs.1 Satz 2 OWiG ausdrücklich oder schlüssig erklärter Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht dadurch gegenstandslos, dass der Betroffene auf den späteren Hinweis schweigt oder die ausdrückliche Anfrage des Gerichts, ob dem schriftlichen Verfahren widersprochen werde, unbeantwortet lässt (vgl. u.a. OLG Bremen Beschl. v. 04.09.2014 – 1 SsBs 42/14 = BeckRS 2014, 23000; OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.2013 – 1 RBs 57/13 = ZfSch 2013, 653; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.02.2004 – 1 Ss OWi 26/04 = NJW 2004, 3133 = StraFo 2004, 390 = NZV 2005, 110 = NStZ 2004, 701; OLG Jena, Beschl. v. 20.01.2006 – 1 Ss 298/05 = VRS 111, 143; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 06.03.1989 – 1 Ss 42/89 = VRS 76 [1989], 449 = MDR 1989, 936 = ZfSch 1990, 324 sowie BayObLG, Beschl. v. 27.07.1994 – 2 ObOWi 351/94 = BayObLGSt 1994, 128 = NZV 1994, 492 = VRS 88 [1995], 61). Insbesondere kann der Widerspruch auch bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde – etwa mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – wirksam erklärt werden, wobei er seine Sperrwirkung gegen das schriftliche Verfahren erst mit Eingang bei Gericht entfaltet (OLG Bremen a.a.O.).

3. Auch die Tatsache, dass sich der Betroffene persönlich nach Fassung des Beschlusses vom 30.07.2020, der am 31.07.2020 hinausgegeben wurde, mit am 31.07.2020 eingegangenem Schreiben mit der Entscheidung im Beschlussverfahren einverstanden erklärt hat, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Entscheidung im Beschlusswege. Zwar verzichtet der Widerspruchsberechtigte mit Rücknahme des Widerspruchs auf das Widerspruchsrecht. Die Rücknahme ist auch an keine Form und Frist gebunden. Allerdings ist die Rücknahme nach Beschlussfassung wirkungslos.

Das Amtsgericht hätte somit nicht ohne mündliche Hauptverhandlung entscheiden dürfen.“

Beschlussverfahren III: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, oder: Bagatellsache

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Und da ja bekanntlich aller guten Dinge drei sind, kommt die dritte Entscheidung zu § 72 OWiG auch vom KG 🙂 . Es hat im KG, Beschl. v. 20.09.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG in Bagatellsachen Stellung genommen. Das KG meint:

„Die gegen einen nach § 72 Abs. 1 OWiG erlassenen Beschluss gerichtete Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße statthaft, wenn ein Verfahrensverstoß der Verletzung des § 72 Abs. 1 OWiG geltend gemacht wird.“

 

Beschlussverfahren II: Anforderungen an die Beschlussbegründung, oder: Wie ein Urteil

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In der zweiten Entscheidung zum Beschlussverfahren nimmt (wiederum) das KG Stellung, und zwar im KG, Beschl. v. 16.01.2019 – 3 Ws (B) 312/18 – zu den Anforderungen an die Beschlussbegründung. Dafür gilt:

„Für die Begründung eines verurteilenden Beschlusses gemäß § 72 OWiG gelten die gleichen Anforderungen, die an eine Urteilsbegründung zu stellen sind (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 3 und 4 OWiG). Eine unterschiedliche Form der Begründung ist nicht vorgesehen, da der Beschluss nach § 72 OWiG grundsätzlich – abgesehen von den Fällen des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und dem Ausschluss der Zulassungsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG – mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar ist wie das Urteil (Göhler-Seitz/Bauer, OWiG 17. Aufl., § 72 Rn. 63) und damit auch dem gleichen Prüfungsmaßstab unterliegt.

Das Gericht entscheidet nach § 72 Abs. 3 Satz 1 OWiG hierbei auf schriftlicher Grundlage, ob der Betroffene hinsichtlich des im Bußgeldbescheid enthaltenen Tatvorwurfs freigesprochen, gegen ihn eine Geldbuße festgesetzt, eine Nebenfolge angeordnet oder das Verfahren eingestellt wird und prüft auch im Beschlussverfahren den Bußgeldbescheid als vorangegangene Entscheidung nicht nach (vgl. Göhler, a.a.O., § 72 Rn. 49).

Die Gründe eines Urteils oder eines Beschlusses in Bußgeldsachen unterliegen hierbei zwar keinen hohen Anforderungen (vgl. BGHSt 39, 291; Senat, Beschluss vom 27. März 2017 – 3 Ws (B) 581/16BeckRS 2017, 119427; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 1 Ss (OWi) 266 B/07 – BeckRS 2008, 4865; BayObLG NZV 2003, 247; OLG Rostock DAR 2001, 421), so dass es teilweise für ausreichend erachtet wird, den Begründungsaufwand auf das rechtsstaatlich unverzichtbare Maß zu beschränken (vgl. Cierniak NZV 1998, 293). Die Gründe müssen aber so beschaffen sein, dass diese zu den entscheidungserheblichen Vorgängen und Umständen Feststellungen sowie eine Beweiswürdigung enthalten, aus der sich die durchgeführten Beweiserhebungen, deren Ergebnis und deren Beurteilung durch das Tatgericht ergeben (OLG Jena, Beschluss vom 2. August 2006 – 1 Ss 144/06BeckRS 2007, 5390). Schließlich sind auch die tatrichterlichen Erwägungen für die Bemessung der Geldbuße, die nach § 17 OWiG vorzunehmen ist, und der Anwendung von Nebenfolgen darzulegen (OLG Bamberg, Beschluss vom 29. November 2018 – 2 Ss OWi 1359/18BeckRS 2018, 33056 m.w.N.).“

Beschlussverfahren I: Zustimmung unter einer Bedingung, oder: Widerruf/Beschränkung

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Das Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist in der Praxis ja gar nicht so selten, wie man ggf. zunächst meint. Daher heute mal drei Entscheidungen zu diesem Verfahren, die sich in der letzten Zeit bei mir angesammelt haben.

Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 29.10.2018 – 3 Ws (B) 270/18. Das KG nimmt zunächst zu den prozessualen Befugnissen eines in Untervollmacht auftretenden Terminvertreters Stellung, wenn die (Haupt-) Verteidigerin keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht hat und der Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war.

Und zum Verfahren nach § 72 OWiG stellt es fest:

1. Die Zustimmung zur Entscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG kann mit der Bedingung verbunden werden, dass das Amtsgericht vom Fahrverbot absieht.

2. Eine einmal erklärte Zustimmung zur Entscheidung nach § 72 OWiG kann grundsätzlich auch widerrufen und beschränkt werden kann.

Beschlussverfahren, oder: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bagatellsachen

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Die zweite Entscheidung des heutigen Tages kommt dann auch aus Berlin. Im KG, Beschl. v. 20.092.2018 – 3 Ws (B) 235/18 – geht es um die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss nach § 72 OWiG: Frage: Zulässig auch in Bagatellsachen – hier bei einer Geldbuße von 100 €? Das KG sagt: Ja, ist sie:

„Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig von der Höhe der verhängten Geldbuße nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG statthaft, wobei sich die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß der Verletzung von § 72 Abs. 1 OWiG beschränkt (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 23. Juni 2016 – 3 Ws (B) 339/16 –, 21. Januar 2013 – 3 Ws (B) 31/13 – und 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 – jeweils mwN).“

Die Verfahrensrüge ist auch in zulässiger Form erhoben, denn sie entspricht trotz ihrer knappen Ausführungen (noch) den Anforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dem Rechtsbeschwerdevorbringen ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht überraschend im Beschlussverfahren gemäß § 72 OWiG entschieden habe, ohne dem Betroffenen zuvor einen Hinweis auf die Möglichkeit eines derartigen Vorgehens und/oder des Widerspruchs hiergegen erteilt zu haben. Der Darstellung ist weiter immanent, dass der Betroffene weder auf sein Widerspruchsrecht verzichtet noch sein Einverständnis mit der beabsichtigten Verfahrensweise erklärt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2010 – 3 Ws (B) 418/10 –). Stillschweigend bringt der Betroffene zudem zum Ausdruck, dass er, wenn er auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 72 OWiG hingewiesen worden wäre, einer Entscheidung im Beschlussverfahren widersprochen hätte.

3. In der Sache ist die Rechtsbeschwerde begründet. Das Amtsgericht hätte nicht durch Beschluss nach § 72 OWiG entscheiden dürfen, denn der Akteninhalt bestätigt, dass dem Betroffenen das ihm nach § 72 Abs. 1 OWiG zu gewährende rechtliche Gehör versagt wurde. Weder der Betroffene noch sein Verteidiger wurden – anders als die Staatsanwaltschaft – zu einer möglichen Entscheidung im Beschlussverfahren gehört. Auch ein Verzicht auf das Widerspruchsrecht wurde ihrerseits nicht erklärt.“