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Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung, oder: Trotz OP-Termin nicht genügend entschuldigt?

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Und dann der Start in die letzte Woche des Jahres 2020 – keine ganze Woche in 2020 mehr, nur noch ein paar Tage, der Rest der Woche – der Kalender spricht von der 53. Woche – gehört dann schon dem neuen Jahr. Also besser: Jetzt ist zwischen den Jahren.

Und ich stelle dann heute zwei Entscheidungen zu § 329 StPO vor, also Verwerfung der Berufung. Ich beginne mit dem KG, Beschl. v. 16.09.2020 – 3 Ss 56/20 – zur Frage der genügenden Entschuldigung. Ich habe mit dem Beschluss meine Probleme, mir geht er zu weit.

Das LG hatte die Berufung des Angeklagten verworfen (§ 329 Abs. 1 StPO). Der hatte sich mit einem OP-Termin entschuldigt. Das hat (auch) das KG nicht ausreichen lassen:

„Der Angeklagte ist der Berufungshauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, weil er seine Verhandlungsunfähigkeit selbst herbeigeführt hat. Es ist anerkannt, dass eine bewusst selbst herbeigeführte Erkrankung, die zur Verhandlungsunfähigkeit führt, das Ausbleiben grundsätzlich nicht entschuldigen kann (vgl. Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 329 Rn. 38, auch Rn. 8 m. w. N.; vgl. auch BGHSt 23, 331; BayObLG NStZ-RR 1998, 368; OLG Köln VRS 65, 47). So war es hier: In Kenntnis des am 14. Mai 2020 anstehenden Verhandlungstermins, zu dem er bereits am 27. Februar 2020 geladen worden war, hat der Angeklagte eine Augenoperation vereinbart und kurz vor dem Termin, nämlich am 12. Mai 2020, durchführen lassen, ohne dass dieser Zeitpunkt medizinisch indiziert gewesen wäre.

Dass seine Verhandlungsunfähigkeit allein auf eine (im Übrigen nur pauschal behauptete und nicht näher bezeichnete) „Komplikation“ (RB S. 2) zurückgeht und für ihn daher überraschend kam, wird dadurch infrage gestellt, dass der Angeklagte bereits eine Woche vor dem Verhandlungstermin im Hinblick auf die Operation die Verlegung des Hauptverhandlungstermins beantragt hat.

Sollte der Angeklagte seine Verhandlungsunfähigkeit nicht auf eine (unvorhersehbare) Komplikation, sondern, wie eine andere Formulierung in der Revisionsschrift nahelegt, auf (vorhersehbare) „Besonderheiten der Operation“ stützen wollen (RB S. 2), so ist ihm vorzuwerfen, dass er bei der Bestimmung des Operationstermins nicht nachgefragt hat, ob er zwei Tage danach verhandlungsfähig sein wird und an seiner Berufungshauptverhandlung teilnehmen kann. In diesem Fall wäre er gehalten gewesen, einen anderen Operationstermin in Anspruch zu nehmen.“

Mit geht das zu weit: Warum kann „überraschend“ nicht auch bereits eine Woche vor dem OP-Termin sein? Und muss ich nun wirklich vor der Vereinbarung eines OP-Termins beim Berufungsgericht nachfragen, ob der Termin recht ist? Und wenn ich es nicht tue: Ist das dann vorwerfbar i.S. des § 329 StPO?

Wenn ich solche Entscheidungen lese, frage ich mich immer: Gibt es eigentlich nichts Wichtigeres auf der Welt als die Berufung in einem Betrugsverfahren?

StPO III: Revisionsbegründung nach Berufungsverwerfung, oder: Wiederaufleben der Vertretervollmacht?

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Und zum Schluss des Tages dann mal nichts zum Pflichtverteidiger, sondern zur Revisionsbegründung, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 09.10.2020 – 202 StRR 94/20.

Er nimmt zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bei beanstandetem Ladungsmangel eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten Stellung, und zwar wie folgt:

1. Die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gelten ungeschmälert auch für die Bean-standung, die Berufung sei zu Unrecht nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen worden. Denn bei den Voraussetzungen des Verwerfungsurteils handelt es sich nicht um Verfahrensvo-raussetzungen im eigentlichen Sinne, die bereits auf die Sachrüge hin vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen sind. Von der Revision sind deshalb lückenlos all die Tatsachen vorzutragen, die das Ausbleiben des Angeklagten ausreichend entschuldigen, oder die zeigen sollen, dass die Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sonst nicht gegeben waren.

2. Beanstandet die Revision, dass dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten die Ladung zum Termin mit der Belehrung über die Möglichkeit der Berufungsverwerfung für den Fall seines Nichterscheinens nur in deutscher Sprache zugestellt wurde, weshalb sein dortiges Ausbleiben mangels wirksamer Ladung als entschuldigt zu werten sei, setzt die insoweit nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Verfahrensrüge (auch) Ausführungen dazu voraus, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Angeklagte bei Verkündung des Urteils erster Instanz nach § 35a Satz 2 StPO belehrt worden ist

Interessant dann auch noch die Ausführungen des BayObLG zur Vertretungsvollmacht:

Die besondere Vertretungsvollmacht i.S.d. § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO des zur Berufungs-hauptverhandlung erschienenen Pflichtverteidigers ergibt sich auch dann nicht allein aus sei-ner bloßen Beiordnung, wenn es sich bei dem Verteidiger um den vormaligen Wahlverteidiger des Angeklagten mit ehemals ausdrücklich erteilter Vertretungsvollmacht handelt.

StPO III: Wiedereinsetzung gegen die Berufungsverwerfung, oder: Wenn die Wiedereinsetzungsgründe verbraucht sind

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Und zum Tagesschluss dann noch eine KG-Entscheidung. Das KG hat im KG, Beschl. v. 06.07.2020 – 3 Ws 160/20 – zu einer Frage betreffend die Wiedereinsetzung bei einer Abwesenheitsverwerfung der Berufung (§ 329 StPO) Stellung genommen. Es geht um die „Qualität“ des Wiedereinsetzungsvorbringens:

„Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 4. November 2019 wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 14. Mai 2020 verworfen, weil der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war. Den gegen das Verwerfungsurteil gerichteten Wiedereinsetzungsantrag hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten ist nach §§ 329 Abs. 7, 44, 45 StPO zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit zutreffender Begründung verworfen. Der Angeklagte hat keinen im Wiedereinsetzungsverfahren zu beachtenden Grund vorgebracht, der seine Terminsäumnis als im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO unverschuldet erscheinen ließe.

Dabei kann im hiesigen Wiedereinsetzungsverfahren dahinstehen, ob der Angeklagte unverschuldet verhandlungsunfähig war. Denn gegen eine Verwerfungsurteil kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn Entschuldigungsgründe geltend gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren und auch nicht bekannt sein mussten, als es die Berufung verwarf, vgl. KG, Beschluss vom 24. August 2016 – 4 Ws 117/16 – m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 4 Ws 29/20 – [juris]). Daher ist anerkannt, dass ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 329 Abs. 7 StPO jedenfalls nicht auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht bereits in seinem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat (vgl. KG NStZ-RR 2006, 183). Solche Tatsachen sind für das Wiedereinsetzungsverfahren „verbraucht“. Für sie ist die Revision das allein geeignete Rechtsmittel. Diese strikt unterschiedliche Behandlung von Wiedereinsetzungs- und Revisionsgründen rechtfertigt sich schon durch die Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs. 2 GG). Denn die Wiedereinsetzung führt zu demselben Spruchkörper zurück, die Revision zu einem anderen (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. Januar 2009 – 2 Ws 647/08 – m. w. N. und vom 24. August 2016 – 4 Ws 117/16 –).

Die durch den Angeklagten im Wiedereinsetzungsverfahren vorgebrachten Tatsachen sind im Berufungsurteil bereits ausführlich gewürdigt worden. Der Angeklagte hatte die Verlegung des Termins zur Berufungshauptverhandlung beantragt, weil er zwei Tage zuvor eine Operation zur Linsentransplantation habe und in der Folge eine Woche arbeitsunfähig sei. Ermittlungen des Kammervorsitzenden ergaben, dass der Angeklagte den Operationstermin in Kenntnis des Gerichtstermins vereinbart hatte, ohne dass dieser Zeitpunkt medizinisch indiziert gewesen wäre. Denn, so heißt es im Verwerfungsurteil, der Angeklagte „hätte die Operation unproblematisch eine oder mehrere Wochen später durchführen können“.

Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten stützt sich auf diesen Sachverhalt. Der Angeklagte beharrt darauf und bekräftigt im Wiedereinsetzungsverfahren lediglich, durch die Augenoperation entschuldigt gewesen zu sein. Dieser Gesichtspunkt ist aber durch das Verwerfungsurteil gewürdigt worden und damit im Rechtssinne verbraucht.“

Berufung II: Berufungsverwerfung wegen Ausbleibens des Angeklagten, oder: Ärztliches Attest

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Und als zweites Posting dann zwei Entscheidungen zu § 329 Abs. 1 StPO, also Verwerfung der Berufung wegen unentschuldigen Ausbleibens des Angeklagten. In dem Zusammenhang spielt ja die Frage der ausreichenden Entschuldigung eines große Rolle, vor allem wenn es um das Ausbleiben infolge einer (plötzlichen) Erkrankung und deren Nachweis geht. Stichwort: Ärztliches Attest. Von beiden Entscheidungen gibt es aber nur die Leitsätze.

Zunächst der BayObLG, Beschl. v. 31.03.2020 – 202 StRR 29/20. Der hat folgende (amtliche Leitsätze):

1. Ärztliche Bescheinigungen und Atteste haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht; dies gilt auch dann, wenn sie dem Gericht lediglich als Kopie oder in digitaler Form per E-Mail übermittelt werden (Anschluss u.a. von BayObLG, Beschl. v. 12.02.2001 – 2 StRR 17/01 = BayObLGSt 2001, 14/16; Beschl. v. 11.05.1998 – 1 ObOWi 169/98 = BayObLGSt 1998, 79/82 = StraFo 1999, 26 = NJW 1999, 879).

2. Etwas anderes kann nur gelten, wenn feststeht, dass die ärztliche Bescheinigung als unglaubwürdig oder unbrauchbar anzusehen oder das Entschuldigungsvorbringen aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich als ungeeignet anzusehen ist, das Ausbleiben zu entschuldigen. Hierfür ist nicht ausreichend, dass dem Angeklagten aufgrund von unbestätigten Feststellungen einer Anklage in einem anderen Verfahren in anderem Zusammenhang und zu anderen Zeiträumen u.a. Verfälschungen ärztlicher Bescheinigungen zur Last liegen (u.a. Anschluss an und Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 12.02.2001 – 2 StRR 17/01 = BayObLGSt 2001, 14/16).

Und dann der KG, Beschl. v. 18.11.2019 – 3 Ws 352/19  – 161 AR 250/19, ergangen in einem Wiedereinsetzungsverfahren (§ 329 Abs. 7 StPO):

1. Ein ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mitteilt, rechtfertigt in der Regel den Schluss, dass dem Angeklagten die Teilnahme in der Hauptverhandlung nicht zumutbar war.

2. Etwas anderes kann jedoch bei Erkrankungen gelten, deren Symptome typischerweise zeitlich eng begrenzt, häufig auch akut „von der einen auf die andere Minute“ auftreten. In so gelagerten Fällen bedarf es in der Regel des zusätzlichen Vortrags, zu welcher Uhrzeit der Angeklagte den behandelnden Arzt aufgesucht hat.

Verwerfung I: Klassiker der Berufungsverwerfung, oder: Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?

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So, wenn alles glatt gegangen ist, bin ich abe heute wieder am heimatlichen Herd. Das aber hier in Münster nur noch für gut acht Wochen, dann geht es in den Norden nach Leer.

Also ab heute kann man wieder kommentieren. Die Beiträge bzw. Entscheidungen sind aber zunächst auch mal noch nicht wieder ganz taufrisch, sondern vorbereitet. Ich muss erst mal das Material sammeln/sichten.

Hier gibt es heute dann einen Verwerfungstag, und zwar zunächst mit dem OLG Dresden, Beschl. v. 31.01.2019 – 2 OLG 22 Ss 699/18. In meinen Augen der Klassiker der Berufungsverwerfung nach § 329 StPO:

„Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Zwickau aufgrund der Hauptverhandlung vom 5. September 2018 ohne Verhandlung zur Sache kostenfällig verworfen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der ordnungsgemäß geladene Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht erschienen sei und dass der in der Verhandlung anwesende, nicht über eine schriftliche Vertretungsvollmacht verfügende Verteidiger vom Angeklagten unmittelbar vor dem Termin eine Nachricht erhalten habe. Dieser habe Rückenschmerzen, könne deshalb nicht zur Verhandlung kommen und gehe deswegen zum Arzt. Um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sein Nichterscheinen „etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attests zu entschuldigen“, sei die Verhandlung unterbrochen und am Nachmittag desselben Tages fortgesetzt worden. Nachdem weder in der Kanzlei des Verteidigers noch beim Landgericht ein entsprechender Nachweis eingegangen sei, habe der Angeklagte unentschuldigt gefehlt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die zulässige Revision hat vorläufigen Erfolg.

Die Begründung des angefochtenen Verwerfungsurteils hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie genügt nicht den an den notwendigen Inhalt eines gemäß § 329 Abs. 1 StPO ergangenen Verwerfungsurteils zu stellenden Anforderungen. Nach ständiger Rechtsprechung muss das nach § 329 Abs. 1 StPO ergangene Urteil so begründet sein, dass das Revisionsgericht die maßgeblichen Erwägungen des Berufungsgerichts nachprüfen kann. Insbesondere müssen etwa vorgebrachte Entschuldigungsgründe und sonstige gegebenenfalls als Entschuldigung in Betracht kommende Tatsachen wiedergegeben und gewürdigt werden. (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. April 1998, 2 Ss 394/98, juris).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat es zwar für möglich gehalten, dass der Angeklagte wegen Rückenbeschwerden an einem Er-scheinen gehindert gewesen sein könnte. Aus dem fehlenden diesbezüglichen Nachweis hat die Kammer aber den unzutreffenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte unentschuldigt fehlt und damit den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt.

Eine Erkrankung entschuldigt das Ausbleiben eines Angeklagten schon dann, wenn ihm das Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung deshalb unzumutbar ist (OLG München, Beschluss vom 27. Juni 2017, 5 OLG 15 Ss 173/17; BayObLG, Beschluss vom 6. November 2002, 5 St RR 279/02).

Ein Angeklagter ist insoweit nicht zur Glaubhaftmachung oder gar zum Nachweis des vorgebrachten Entschuldigungsgrundes verpflichtet. Liegen vielmehr Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf die Berufung nur verworfen werden, wenn das Gericht sich die Überzeugung verschafft hat, dass genügende Entschuldigungsgründe nicht gegeben sind. Es kommt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 329 Abs. 1 StPO nicht darauf an, dass sich der Angeklagte selbst entschuldigt hat. Es reicht vielmehr aus, wenn die Prüfung ergibt, dass das Fernbleiben des Angeklagten genügend entschuldigt ist. Das Berufungsgericht muss daher nach allgemeiner und zutreffender Auffassung von Amts wegen prüfen, ob Um-stände ersichtlich sind, die das Ausbleiben des Angeklagten entschuldigen (BGHSt 17, 391; Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rdnr. 20).

Bestehen Zweifel, ob der Angeklagte genügend entschuldigt ist und können diese auch im Freibeweisverfahren nicht geklärt werden, darf ein Verwerfungsurteil nicht ergehen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017, 3 Ws (B) 257/17).

Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.“

Habe ich Recht mit dem Klassiker? Alles doch schon zig-mal gelesen. Warum muss man das eigentlich immer wieder lesen?