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Geldstrafe I: Was zu viel ist, ist zu viel, oder: 38 € sind genug….

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Zur Frage der Bemessung des Tagessatzes bei der Verhängung einer Geldstrafe (§ 40 StGB) und zur dabei zu erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den (gering verdienenden) Ehepartner und/oder Kinder nimmt der OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ss 67/15 – Stellung. Das LG hat einen Tagessatz von 50 € festgesetzt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat es festgestellt, dass er in Vollzeit als angestellter Geschäftsführer einer von einem ehrenamtlichen Verein betriebenen Sprachschule tätig sei und hieraus ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,00 € bzw. 1.860,00 € netto (Steuerklasse III) beziehe. Auch seine Ehefrau arbeite in Teilzeit in der Sprachschule und erhalte hierfür monatlich 1.100,00 Euro €. Beide hätten zwei gemeinsame Kinder, von denen die 15jährige Tochter im elterlichen Haushalt lebe und Schülerin eines Gymnasiums sei. Der 20 Jahre alte Sohn studiere in Hamburg. An ihn erbringe der Angeklagte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 250,00 €.

Das OLG sagt: Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die 50 €/Tag zu viel:

„Es fehlt jedoch an einer Darlegung, ob bzw. in welcher Weise die Unterhaltsleistungen des Angeklagten gegenüber seiner Frau und seiner Tochter bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Beachtung gefunden haben. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. BGH wistra 2008, 19). Das angegriffene Urteil führt insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten und seiner Unterhaltsleistungen gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 50,00 Euro festzusetzen gewesen sei. Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht nur die dem Sohn des Angeklagten gewährten Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht oder auch die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine in Teilzeit berufstätige Ehefrau und/oder seine minderjährige Tochter zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Brächte man nur die 250,00 Euro Unterhalt für den Sohn in Ansatz, würde sich rechnerisch eine Tagessatzhöhe von 53,67 Euro ergeben. Die Differenz zu der letztlich festgesetzten Tagessatzhöhe wird nicht erläutert. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht möglich, was einen Rechtsfehler darstellt und zur Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe führt. Insoweit merkt der Senat noch an, dass während einer bestehenden Ehe für jeden der Ehepartner die Pflicht besteht, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Diese Pflicht wird grundsätzlich durch Naturalleistungen erfüllt. Diese tatsächlich erbrachten Naturalleistungen sind – wie gezahlter Unterhalt – ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.“

Und dann rechnet der Senat selbst und kommt auf 38 €/Tag:

Dabei ist zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Tochter des Angeklagten ein pauschaler prozentualer Abzug in Höhe von 15% seines Einkommens (vgl. Fischer a.a.O., § 40 Rn. 14) und hinsichtlich der Ehefrau ein solcher von 10% vorgenommen worden. Letzterem Abzug liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Für nicht berufstätige Ehepartner ist ein pauschaler prozentualer Abzug von 25% anerkannt (vgl. KG NZV 2010, 530; Fischer a.a.O.). Vorliegend bezieht die Ehefrau des Angeklagten aber ein eigenes Einkommen. Dieses ist mit ca. 760,00 Euro netto jedoch für sich betrachtet und auch im Verhältnis zum Verdienst des Angeklagten so gering, dass es auf der Hand liegt, dass dessen Beitrag zu Familienunterhalt deutlich höher ist und der Angeklagte auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich Unterhaltsleistungen im Form eines Naturalunterhaltes erbringt. Diese Unterhaltsleistungen hat der Senat auf 10% des Einkommens des Angeklagten geschätzt. Das Monatseinkommen der Ehefrau beträgt vorliegend etwa 40% des Einkommens des Angeklagten. Der angenommene pauschale prozentuale Abzug von 10% vom Nettoeinkommen des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau entspricht 40% des anerkannten Abzugs für nicht berufstätige Ehepartner.

Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergibt sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 Abs. 2 S. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 38,00 Euro ((1860,00 Euro – 250,00 Euro – 279,00 Euro – 186,00 Euro) : 30 = 38,17 Euro).

Der Angeklagte, der von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lebt

© Alex White _Fotolia.com

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Bei einer Geldstrafe sind für den veurteilten Angeklagten nicht nur die Anzahl der Tagessätze sondern auch deren Höhe von erheblicher Bedeutung. Denn gerade sie macht ja ggf. (auch) die wirtschaftliche Bedeutung der Strafe und deren Fühlbarkeit aus. Dennoch wird in der Praxis der (Amts)Gerichte häufig zu wenig Sorgfalt auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten und damit auf die Grundlage der Bemessung der Tagessatzhöhe verwendet. Das zeigt dann auch noch einmal der OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2015 – 1 RVs 101/15. Das AG hatte zur Tagessatzhöhe nur festgestellt, dass der Angeklagte „von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ lebt. Das reicht(e) so nicht:

2. Hingegen hält die Bemessung des einzelnen Tagessatzes revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten führt das Amtsgericht aus:

„Er (…) lebt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.“

Diese Feststellung belegt nicht, dass die Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes in jeder Hinsicht auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht.

a) Bei der Verhängung einer Geldstrafe sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und insbesondere zu den monatlich erzielten Einkünften eines Angeklagten zu treffen (vgl. BGH bei Detter NStZ 2000, 188; SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592). Solche sind auch bei Sozialhilfeempfängern und diesen vergleichbaren Personen für die Bemessung der Tagessatzhöhe und für die Entscheidung über etwaige Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) erforderlich (SenE a. a. O.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 109 [110]).

Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil, weil die Feststellung, der Angeklagte lebe von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Höhe der tatsächlichen Einkünfte offen lässt. So unterscheidet etwa § 3 AsylbLG zunächst grundsätzlich zwischen solchen Leistungsberechtigten, die in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylVfG untergebracht sind, und solchen, bei welchen dies nicht der Fall ist. Bei Ersteren wird der notwendige Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts durch Sachleistungen sichergestellt. Zusätzlich erhalten sie, soweit sie alleinstehend sind, nach § 3 Abs. 1 S. 5 Ziff. 1 AsylbLG idF der Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 14 des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl. 2015 I, S. 25) derzeit einen Geldbetrag in Höhe von 143,- € monatlich. Bei letzteren wird (nur) der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat als Geld- oder Sachleistung separat erbracht; zusätzlich erhalten diese Personen 216,- € monatlich, wobei dieser Geldbetrag wiederum ganz oder teilweise auch in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder (sonstigen) Sachleistungen erbracht werden kann (§ 3 Abs. 2 S. 3 AsylbLG). Da nach der Rechtsprechung des Senats auch der Bezug von Sachleistungen zum Einkommen im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 2 StGB zählt (SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; vgl. a. Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 40 Rz. 7), kommt es für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes zunächst auf die Höhe der dem Angeklagten insgesamt zufließenden (baren und unbaren) Zuwendungen an, über die die Urteilsgründe indessen keinen Aufschluss geben.

b) Lebt der Angeklagte von Bezügen am Rande des Existenzminimums, z. B. von Sozialhilfe, so kann es darüber hinaus geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels der monatlichen, sich aus Geldzahlungen und etwaigen Sachmittelzuwendungen zusammensetzenden Bezüge festzusetzen, wobei sich auch dieser ermessensähnlich ausgestaltete Strafzumessungsakt einer schematischen Behandlung entzieht (SenE v. 24.03.2009 – 83 Ss 13/09 = StV 2009, 592; SenE v. 30.10.2007 – 82 Ss 123/07 -; OLG Stuttgart, StV 2009, 131; OLG Hamburg VRS 101, 106 = NStZ 2001, 655; OLG Stuttgart, NJW 1994, 745; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272; Fischer a. a. O. § 40 Rz. 24; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 8). Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Tatrichter diese Grundsätze berücksichtigt hat.“

Welche Tagessatzhöhe beim SGB II – Empfänger?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Im Strafverfahren spielt bei der Verhängung einer Geldstrafe vorrangig die Anzahl de Tagessätze eine große Rolle. Die Tagessatzhöhe steht häufig erst an zweiter Stelle, hat aber natürlich Bedeutung für die „wirtschaftliche Gesamtbelastung“ des Verurteilten. Und in dem Zusammenhang ist dann die Frage nach der Höhe des Nettoeinkommens und die Frage, ob und welche Abschläge ggf. zu machen sind, von Belang. Und das ist gerade/vor allem bei Beziehern von Sozailleistungen wichtig. Mit den damit zusammenhängenden Fragen befasst sich (noch einmal) der OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.06.2015 – 1 Ss 30/15, dem folgende amtliche Leitsätze voran gestellt sind:

Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen (Nettoeinkommensprinzip); etwaige Abweichungen vom Nettoeinkommensprinzip sind in einer einzelfallorientierten Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) nachvollziehbar zu begründen.

Bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II besteht zwar Anlass, eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen. Allein der Bezug solcher Leistungen ersetzt die für eine Herabsetzung der Tagessatzhöhe erforderliche Erörterung der Gesamtbelastung indes nicht.

Zu den „Abschlägen“ führt das OLG aus:

„Dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II als nahe am Existenzminimum Lebende durch das Nettoeinkommensprinzip „systembedingt härter getroffen werden als Normalverdienende“ ist zwar ebenfalls zutreffend und kann durchaus Anlass sein, ein Absenken der Tagessatzhöhe sorgsam zu prüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, 1 Ss 18/14, juris, Rn. 9 = NdsRpfl 2014, 258; OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, III-3 RVs 4/12, juris, Rn. 18; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 40 Rn. 11 a). Der bloße Hinweis auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II, worin sich die Zumessungsentscheidung der Kammer hier erschöpft, ersetzt indes nicht die nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.01.1989, 1 StR 682/88 = NStZ 1989, 178; OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2006, 3 Ss 356/06, juris, Rn. 4 = wistra 2007, 191) bei einem Absenken der Tagessatzhöhe gebotene Darlegung der maßgeblichen Umstände. Denn ein Abweichen vom Nettoeinkommensprinzip kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Angeklagter ein bestimmtes Nettoeinkommen – hier als Empfänger von Leistungen nach dem SGB II ein solches von 732, – € – erhält. Erforderlich ist vielmehr eine einzelfallorientierte Erörterung der Gesamtbelastung eines Angeklagten, die die konkrete Strafe mit den (vom Nettoeinkommen verschiedenen) übrigen wirtschaftlichen Verhältnissen eines Angeklagten (Vermögen, Verbindlichkeiten etc.) in Beziehung setzt (Häger in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 40 Rn. 53 m.w.N.). Daran fehlt es.“

So ein Quatsch, oder: Wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht.

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Ja, sorry, liebes OLG Köln, so einen Quatsch, wie im OLG Köln, Beschl. v. 06.03.2015 – 1 RVGs 9/15 – habe ich ja schon lange nicht mehr gelesen. Da hatte der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr beantragt und dazu u.a. auf eine größere Anzahl von JVA-Besuchen verwiesen. Das OLG hat – durch die Einzelrichterin – offenbar eine („Erprobungs“)Richterin am AG – den Antrag abgelehnt.

Nun lassen wir mal die Frage dahingestellt, ob es sich um ein besonders umfangreiches oder schwieriges Schwurgerichtsverfahren gehandelt hat oder nicht. Es spricht sicherlich manches dafür, dass das nicht der Fall war. Insoweit kann ich dem OLG ja auch noch folgen. Allerdings:  Auch das OLG Köln übernimmt offenbar ohne weiteres den in meinen Augen falschen Ansatz des BGH zur Pauschgebühr, wenn es im Beschluss heißt: „Die Bewilligung setzt voraus, dass die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in ganz erheblicher Weise abheben muss (vgl. BGH, 3 StR 117/12, Beschluss vom 17.09.2013; BGH, 4 StR 73/10, Beschluss vom 11.02.2014; jeweils: „in exorbitanter Weise“).“ Wo steht das denn?

„Quatsch“ ist dann aber, was das OLG zu den JVA-Besuchen schreibt:

„Was die JVA-Besuche anbelangt, geht deren Anzahl zwar über die 3 Besuche hinaus, die nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig mit der gesetzlichen Gebühr abgegolten sind (SenE v. 03.11.2009 – 1 ARs 101/09 -; SenE v. 06.02.2009 – 1 ARs 15/09 -; SenE v. 21.03.2013 – III-1 RVGs 23/13 -). Der hier vorgetragene Mehraufwand erfährt aber eine Kompensation durch die Gebühren für die Hauptverhandlung. Denn der Antragsteller hat für die Teilnahme an 4 Hauptverhandlungsterminen jeweils eine Gebühr nach Nr. 4121 W RVG und zudem den Längenzuschlag nach Nr. 4122 VV RVG erhalten hat. Damit ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein zeitlicher Aufwand von bis zu 32 Stunden angemessen vergütet. Diesen Gebühren steht nach der insoweit unwidersprochenen Stellungnahme des Vertreters des Landes NRW vom 05.02.2015 in vorliegender Sache eine tatsächliche Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung von insgesamt 27 Stunden und 14 Minuten gegenüber. Hieraus folgt, dass der Antragsteller für die von ihm aufgewendete Zeit zur Einarbeitung in die Sache und für Besprechungen mit dem Angeklagten durch die bereits an sie ausgekehrten gesetzlichen Gebühren angemessen entschädigt ist.“

Das ist schlicht falsch, denn:

1. Fraglich ist schon, ob man überhaupt „kompensieren“ aufrechnen kann. Das ist in Rechtsprechung und Literatur nicht unbestritten und dazu hätte man sich dann als OLG schon mal äußern dürfen.

2. Falsch ist es dann jedenfalls, die Zeit für die JVA-Besuche mit Hauptverhandlungszeit und/oder Längenzuschlägen zu verrechnen. Dabei übersieht die Einzelrichterin, dass die von ihr errechneten 32 Stunden, die nach Vorstellung des Gesetzgebers den Gebühren Nrn. 4121, 4122 VV RVG zugrunde liegen sollen, Hauptverhandlungszeit sind und es sich zudem um pauschale Festbetragsgebühren handelt, die eben bis zu acht Stunden Hauptverhandlung abgelten. Die Zeit, die für JVA-Besuche aufgebracht wird bzw. aufgebracht worden ist, wird aber gar nicht von diesen Gebühren abgegolten, sondern von der gerichtlichen Verfahrensgebühr Nr. 4118, 4119 VV RVG. Das kann man nach den Strukturen des RVG nicht gegeneinander aufrechnen. Das ist so, als wenn Äpfel mit Birnen verglichen werden. Das steht im Übrigen auch in allen gängigen RVG-Kommentaren. Vielleicht hätte ein Blick dort hinein ja der – besseren – Rechtsfindung gedient.

Solche Beschlüsse ärgern – zumindest mich.

Fleißig sind offenbar die Amtsrichter in Baden-Württemberg – oder: Soll man lachen oder weinen?

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In die Kategorie: „Soll man lachen., soll man weinen?“ gehört für mich der eine gebührenrechtliche Frage behandelnde LG Ravensburg, Beschl. v. 05.03.2015 – 2 Qs 27/15 Jug. Es ging in dem Beschwerdeverfahren noch um die Bemessung einer Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim Strafrichter, die 50 Minuten gedauert hatte. Der Verteidiger hatte die Mittelgebühr geltend gemacht, das AG hatte 100 € festgesetzt, das LG meint, 150 € seien angemessen. Begründung:

„Der Kammer erscheint es angemessen, zwar wegen der Dauer der Hauptverhandlung, die in etwa die Hälfte der durchschnittlichen Dauer einer Hauptverhandlung beim Amtsgericht betrug, die Gebühr von 100 € zu erhöhen, jedoch nicht um mehr als 50 €, so dass eine Gebühr in Höhe von 150 € festzusetzen ist.

Es ist hauptsächlich auf den Umfang, also die Zeitdauer der Hauptverhandlung ab-zustellen (AG Koblenz, JurBüro 2005, 33). Die Dauer der Hauptverhandlung bemisst sich ab dem Zeitpunkt der Ladung bis zum Ende.

Der Ansatz der Mittelgebühr von 275,00 € ist im vorliegenden Fall nicht sachangemessen. In einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen. Die Hauptverhandlung dauerte hier lediglich 50 Minuten, weshalb die Festsetzung der Mittelgebühr nicht nur überhöht sondern auch unbillig wäre. Zudem wurden weder ein Zeuge gehört noch plädiert. Die Schwierigkeit des Sachverhalts wurde mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt wurde.

Dazu meine ersten Gedanken:

  1. Alle Achtung: Die Beschwerdekammer eines LG zitiert als einzige Belegstelle eine amtsgerichtliche Entscheidung, obwohl die Fachzeitschriften voll sind von auch obergerichtlichen Entscheidungen, die zur Bemessung von (Termins)Gebühren Stellung nehmen (vgl. die zahlreichen Nachweise bei Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 68 ff.; aus der Rechtsprechung nur grundlegend KG RVGreport 207, 180). Das alleinige Zitat einer amtsgerichtlichen Entscheidung lässt für mich den Eindruck entstehen, dass man einfach keine große Lust hatte, sich mit den anstehenden Fragen zu befassen. Zumindest ist das bei mir so.
  2. Wenn man den Maßstab sieht, den das LG anlegt – „in einem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Strafrichter ist als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung ein bis zwei Stunden anzusehen“ – kann man daraus nur folgern: In Baden-Württemberg sind die Amtsrichter entweder besonders fleißig oder sie verhandeln besonders langsam. Denn von einem Durchschnitt von „ein bis zwei Stunden“ auszugehen ist m.E. angesichts der i.d.R. doch sehr kurzen Hauptverhandlungsdauer beim Strafrichter übersetzt. M.E. wird der Durchschnitt erheblich unter dieser Grenze liegen und maximal eine Stunde betragen (s. auch Burhoff/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn. 73). Selbst das erscheint mir schon (zu) hoch.
  3. Falsch ist es, wenn das LG meint, die vom Verteidiger geltend gemachte Schwierigkeit der Sache bei der Bemessung der Terminsgebühr deshalb nicht mehr berücksichtigen zu können – oder sogar „dürfen“? – weil die bereits „mit der Grundgebühr mitberücksichtigt, bei der die Mittelgebühr festgesetzt worden ist.“ Falls das LG meint, dass dadurch das Bemessungskriterium „Schwierigkeit der Sache“ verbraucht und daher bei der Bemessung der Terminsgebühr nicht mehr herangezogen werden könne – so liest es sich für mich –, beruht das auf einem schlicht falschen Verständnis des § 14 Abs. 1 RVG. Denn die dort angeführten Bemessungskriterien sind bei der Bemessung der Wahlanwaltsgebühren nicht nur einmal heranzuziehen, wie hier offenbar bei der Grundgebühr, und danach dann für andere Gebühren „verbraucht“. Vielmehr sind alle Gebühren unter jeweiliger Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG angeführten Kriterien zu bemessen. Es spielt also die Schwierigkeit der Sache nicht nur ggf. bei der Bemessung der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, sondern auch bei den Verfahrensgebühren und etwaigen Terminsgebühren eine Rolle. Das sollte eine Beschwerdekammer eines LG wissen.

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