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Wartezeit des Rechtsanwalts, oder: Das erhöht die Terminsgebühr

Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung des heutigen Tages behandelt noch einmal das Problem der Berücksichtigung von Wartezeiten bei der Bemessung einer Terminsgebühr. Es handelt sich um den LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 22.11.2016 – L 5 SF 91/15 B E – ja LSG, man muss auch mal über den Tellerrand schauen 🙂 . Der Termin, zu dem der Rechtsanwalt geladen war, sollte um 11.15 Uhr beginnen. Aufgerufen wurde dann aber erst um 12.46 Uhr, die mündliche Verhandlung wurde um 13.25 Uhr geschlossen. Das SG wollte bei der Festsetzung der Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG die Wartezeit nicht berücksichtigen. Das LSG sieht das – zumindest teilweise – anders und sagt: Wartezeiten eines Rechtsanwalts vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung, die die in der Ladung mitgeteilte Uhrzeit um mehr als 15 Minuten überschreiten und die allein der Sphäre des Gerichts zuzurechnen sind, wirken sich bei der Bewertung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit aus:

„Allerdings ist nach Ansicht des Senats hier auch die Dauer der Wartezeit vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verhandlung nicht nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt. Die Geringfügigkeitsgrenze wird bei einem Zeitraum bis zu 15 Minuten Wartezeit nicht überschritten. Eine Wartezeit von dieser Dauer ist noch als üblich und entschädigungsfrei hinnehmbar anzusehen (Beschluss des Senats vom 13. Mai 2015 – L 5 SF 327/14 B E -, juris). Hier lag jedoch eine Wartezeit von 1 ½ Stunden vor, die vom Beschwerdeführer nicht verschuldet worden war und in den Verantwortungsbereich des Gerichts fiel. Liegt eine dem Rechtsanwalt nicht zurechenbare und maßgebliche Verzögerung des Verhandlungsbeginns vor, darf diese bei der Taxierung der Gebührenhöhe aber jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn sich eine mündliche Verhandlung, ein Erörterungs- oder ein Beweisaufnahmetermin anschließt. Zwar handelt es sich bei der Wartezeit – auch ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit – noch nicht um einen Termin im Sinne des Gebührentatbestands, es besteht jedoch ein enger zeitlicher, örtlicher und verfahrenstechnischer Zusammenhang mit der Verhandlung, der es nicht opportun erscheinen lässt, die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 1. April 2015 – L 15 SF 259/14 E -, Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2014 – S 10 SF 50/14 E -, a.A. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 8 AS 585/12 B KO -, alle veröffentlicht in juris). Da die Wartezeit durch die Ladung veranlasst ist und in engem Zusammenhang mit dem Termin steht, für den die Terminsgebühr zu bestimmen ist, ist es auch am ehesten gerechtfertigt, diese der Terminsgebühr zuzuordnen. Soweit unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Beschluss vom 11. Februar 2010 – 9 KSt 3/10 -, juris vertreten wird, dass Wartezeiten nicht berücksichtigungsfähig seien, weil die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei (Sächsisches Landessozialgericht a.a.O), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die insoweit in Bezug genommenen Ausführungen des BVerwG besagen lediglich, dass die Terminsgebühr mit dem Aufruf der Sache entstehe. Für die Bestimmung der Gebührenhöhe gibt diese Entscheidung indessen nichts her, weil in der Fallkonstellation, die der Entscheidung des BVerwG zu Grunde lag, eine Terminsgebühr aus Nr. 3104 VV RVG a.F., mithin einer Wertgebühr und nicht wie vorliegend einer Rahmengebühr im Streit war. Für die Frage, ob Wartezeiten gebührenrelevant berücksichtigungsfähig sind, enthält die Entscheidung des BVerwG, das sich mit dem Problem befasst hat, ob die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG a.F. für die Vertretung in einem Verhandlungstermin, in dem mehrere Streitsachen nach Aufruf zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden sind, für die verbundenen Verfahren nur einmal nach der Summe der Einzelstreitwerte oder in jedem Verfahren gesondert nach dem jeweiligen Einzelstreitwert entsteht, keine Aussage. Insbesondere spielt bei der Bestimmung von Wertgebühren die Termindauer keine Rolle.“

Schön, dass das LSG auf meine Ausführungen zur Berücksichtigung der Wartezeiten bei der Hauptverhandlungsdauer im Gerold/Schmidt Bezug nimmt. Ich werde mich revanchieren 🙂 und im Gerold/Schmidt und im RVG-Kommentar das LSG zitieren.

Schönes vom OLG Schleswig, oder: Der Wahlverteidiger verdient so viel wie der Pflichti/die Nebenklage

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Die zweite gebührenrechtliche Entscheidung, die ich heute vorstellen möchte, ist der OLG Schleswig, Beschl. v. 02.02.2017 – 1 Ws 11/17 (23/17). Der ist „schön“, zumindest (viel) schöner als der OLG Rostock, Beschl. v. 18.01.2017 – 20 Ws 21/17 (vgl. dazu Die „besondere Bedeutung“ beim OLG Rostock, oder: Vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar?).

Auch hier geht es um die Kostenfestsetzung nach Freispruch. Im Streit sind beim OLG noch die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die die Rechtspflegerin mit 110,– € (!) angesetzt hatte und die Verfahrensgebühr im Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG, die mit 200,– € bemessen worden ist. Der Verteidiger hat sich damit nicht zufrieden gegeben und Rechtsmittel eingelegt und geltend gemacht, dass die Gebühren mindestens in Höhe der Gebühren für einen Pflichtverteidiger festzusetzen seien. Und das OLG gibt ihm Recht, wobei hinzuweisen ist auf folgende Punkte aus der Begründung:

„………..Die Tätigkeit des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren erstreckte sich mitnichten lediglich auf die Anfertigung einer kurzen Stellungnahme, sondern auch auf das Betreiben des Beschwerdeverfahrens, mehrfachen Schriftwechsel mit der Staatsanwaltschaft und wiederholte Akteneinsichtnahmen. Im Übrigen war die Sache von erheblicher Bedeutung. Immerhin war der Angeklagte u. a. wegen eines Verbrechens des besonders schweren Falls der Vergewaltigung angezeigt worden, was zwar (nur) zu einer Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen, aber immerhin vor der großen Jugendkammer des Landgerichts führte. Vor diesem Hintergrund war die Gebühr Nr. 4104 jedenfalls in Höhe der Gebühren für einen Pflichtverteidiger in Höhe von 132,– € alles andere als unbillig.

Auch die geltend gemachte Revisionsgebühr in Höhe der Pflichtverteidigergebühr von 492,– € ist nicht unbillig. …………. Die Sache ist für den Angeklagten auch nicht unbedeutend. Immerhin wäre das Revisionsverfahren nicht vor dem Oberlandesgericht — wie die Rechtspflegerin irrtümlich annimmt -, sondern vor dem Bundesgerichtshof zu führen gewesen. Da es sich um eine Revision der Staatsanwaltschaft handelte, lag auch kein Verschlechterungsverbot gem. § 358 Abs. 2 StPO vor, und der Angeklagte sah sich der ganzen Strafdrohung des § 182 Abs. 3 StGB von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesetzt.

Bei der Prüfung der Unbilligkeit der Forderung darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass die Rechtspflegerin des Landgerichts der Nebenklägervertreterin ohne jede Beanstandungen die Revisionsgebühr Nr. 4130 VV RVG in Höhe von 492,– € zugebilligt hatte. Es erscheint als unbillig, den Verteidiger des Angeklagten, der — anders als die Nebenklägervertreterin — eine nach außen sichtbare Tätigkeit in Form der Anfertigung einer Revisionserwiderung entfaltet hat, auf eine Gebühr in Höhe von lediglich 200,– € zu verweisen.“

Noch schöner wäre es, wenn das OLG geschrieben hätte, dass dem Wahlanwalt immer Gebühren in Höhe mindestens der Pflichtverteidigergebühren zustehen (vgl. dazu AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16 und RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren?). Aber das wäre dann zu schön gewesen 🙂 .

Die „besondere Bedeutung“ beim OLG Rostock, oder: Vielleicht doch mal einen Blick in einen Kommentar?

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Zum Wochenende dann heute ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der OLG Rostock, Beschl. v. 18.01.2017 – 20 Ws 21/17, in dem das OLG in meinen Augen zeigt, dass es so ganz viel Ahnung vom RVG, insbesondere von § 14 Abs. 1 RVG, nicht hat. Es geht um die Kostenfestsetzung nach einem Freispruch. Vorgeworfen worden war der Angeklagten ein Verstoß gegen das BtMG, und zwar Einrichung einer Cannabisplantage, die dann in der Absicht betrieben worden ist, die dort gewonnenen Pflanzenprodukte gewinnbringend zu veräußern. Der Verteidiger macht dann u.a. Höchstgebühren geltend, die er mit seinem „umfangreichen Aktenstudium“, mit „mehreren längeren Besprechungen mit seiner Mandantin“ sowie mit der jeweils mehrstündigen Verhandlungsdauer rechtfertigt/rechtfertigen will. Die Höchstgebühren gibt es natürlich nicht. Und das OLG sieht die Bemessung durch den Rechtspfleger als angemessen an. Der hat (immerhin) um 30 – 40 % über der Mittelgebühr liegende Gebühren festgesetzt.

In dem Zusammenhang macht das OLG dann folgende Ausführungen zur „Bedeutung der Sache“:

„Die besondere Bedeutung der Sache für die Mandantin vermag nach Auffassung des Senats nur dann eine (weitere) Erhöhung der Rahmengebühren zu rechtfertigen, wenn sich diese auch in einem deshalb spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers widerspiegelt. Solches ist in vorliegender Sache nicht auszumachen. Dass Häufigkeit und Dauer der mit der Mandantin während des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Besprechungen das Maß des in derartigen Verfahren Üblichen erheblich überstiegen hätten, ist weder im Kostenfestsetzungsantrag noch mit der Beschwerde nachvollziehbar dargelegt worden. Gleiches gilt für die mit der Angeklagten angeblich zur Vor- und Nachbereitung der einzelnen Sitzungstage durchgeführten Unterredungen. Der Senat hat sich anhand der Akten davon überzeugt, dass auch das Hauptverfahren unter Berücksichtigung des Tatvorwurfs zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf die Angeklagte B. nach Dauer und Schwierigkeit den Durchschnitt dessen wesentlich überschritten hat, was üblicherweise in Betäubungsmittelverfahren vor einer großen Strafkammer verhandelt wird. Die maßvolle Erhöhung der Grund- und der Verfahrensgebühren um 30 % bzw. 40 % über der jeweiligen Mittelgebühr erscheint deshalb angemessen und ausreichend, um die Tätigkeit des Wahlverteidigers zu honorieren.“

Das kann man m.E. nicht unwiedersprochen lassen, denn:

Zu den Ausführungen des OLG zur Bemessung der Gebühren ist folgendes anzumerken: Den Ausführungen des OLG zur „Bedeutung der Angelegenheiten“ ist m.E. zu widersprechen.

  • Die vom OLG – und auch wohl schon vom Verteidiger angeführten Umstände – haben mit der „Bedeutung der Angelegenheit“ i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nichts zu tun. Es handelt sich vielmehr bei allen angeführten Umständen um solche, die im Rahmen der Bemessung/Beurteilung des „Umfangs der Angelegenheit“ hätten herangezogen werden können/müssen. Ob diese Umstände bei der Kostenfestsetzung zutreffend und angemessen i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG berücksichtigt worden, lässt sich nicht abschließend beurteilen, da das OLG dazu zu wenig Umstände des Einzelfalls mitteilt.
  • Soweit das OLG ausführt, dass die „besondere Bedeutung der Sache“ für die Mandantin des Rechtsanwalts nur dann eine (weitere) Erhöhung der Rahmengebühren rechtfertigen könne, „wenn sich diese auch in einem deshalb spürbar erhöhten Arbeitsaufwand des Verteidigers widerspiegelt“, ist das m.E. unzutreffend. Denn § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG setzt keine „besondere Bedeutung der Angelegenheit“ für den Mandanten des Rechtsanwalts voraus, sondern nur die „Bedeutung der Angelegenheit“, die als gleichwertiges Kriterium neben den übrigen genannten Kriterien steht – jedenfalls in meinem Gesetzestext. Soweit ersichtlich wird auch in keinem Kommentar zum RVG bei § 14 RVG eine „besondere Bedeutung“ verlangt. Entscheidend ist die individuelle Bedeutung des Verfahrens für den Mandanten, die sich in den persönlichen und wirtschaftlichen, aber auch in den beruflichen Auswirkungen widerspiegeln kann. Das muss nicht „besonders“ sein. Und ebenso muss die „Bedeutung der Angelegenheit“ sich auch nicht in einem erhöhten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts widerspiegeln. Auch das ist „Eigenschöpfung“ des OLG und findet sich so in keinem Kommentar. Denn der Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts wird i.d.R. vom Kriterium „Umfang der Angelegenheit“ erfasst.

Ich frage mich, wie das OLG auf diese zumindest seltsame Sicht der Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG kommt. Vielleicht hätte man doch mal in einen Kommentar schauen sollen. Manchmal hilft es ja.

„…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“, oder: Stundenlohn

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Mit der Bemerkung „…. da verdient ein Kfz-Meister mehr…“ hat mit der Kollege Sorge aus Germersheim dem LG Landau/Pfalz, Beschl. v. 03.06.2016 -3 Qs 29/16, in dem es um die Bemessung der Terminsgebühr für die Berufungshauptverhandlung geht, übersandt. Der Kollege war Pflichtverteidiger. Sein Mandant war erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteil wordent. Das Urteil wurde in der 2. Instanz dann zu einem Freispruch. Der Kollege hat den abgetretenen Anspruch des Mandanten auf Kostenerstattung abgrechnet und als Terminsgebühr Nr. 4126 VV für 3 Stunden 55 Minuten Hauptverhandlung vor der Strafkammer den Betrag von 500 € anegsetzt. Festgesetzt wurden 320 €. Dagegen dann die Beschwerde des Kollegen, die ds LG landau wie folgt beschieden hat:

„Die Kammer verkennt im Hinblick auf die in 1. Instanz erfolgte Verurteilung ohne Strafaussetzung zur Bewährung nicht die besondere Bedeutung der Sache für den Beschuldigten. Diese wird jedoch durch die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, die bei der Bemessung der Gebühr gem. § 14 Abs. 1 RVG ebenfalls zu berücksichtigen sind, kompensiert.

Die Dauer der Berufungshauptverhandlung von 3 Stunden 55 Minuten liegt im üblichen Rahmen und ist nicht geeignet, eine deutliche Überschreitung der Mittelgebühr zu rechtfertigen. Das Amtsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber durch Einführung einer weiteren Gebühr ab einer Verhandlungsdauer von 5 Stunden nach Nr. 4111 VV RVG deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass eine darunter liegende Verhandlungsdauer nicht schon als überdurchschnittlich angesehen werden kann. Die Zeit der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann bei einer bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lediglich 126 Seiten umfassenden Hauptakte ebenfalls nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Mittelgebühr führen.“

In der Tat: Da verdient ein Kfz-Meister mehr, wenn man auch noch berücksichtigt, dass die Hauptverhandlung ja auch vorbereitet worden ist. Und ob 3 Stunden 55 Minuten üblich = Durchschnitt bei der Berufungskammer sind, wage ich auch zu bezweifeln. M.€. ist die durchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung kürzer. Auch die Kompensation „Bedeutung/Einkommensverhältnisse“ ist für mich nicht nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung im Raum stand. Alles in allem in meinen Augen ein zu geringer „Stundenlohn“.

Geldstrafe I: Was zu viel ist, ist zu viel, oder: 38 € sind genug….

© rcx - Fotolia.com

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Zur Frage der Bemessung des Tagessatzes bei der Verhängung einer Geldstrafe (§ 40 StGB) und zur dabei zu erfolgenden Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den (gering verdienenden) Ehepartner und/oder Kinder nimmt der OLG Braunschweig, Beschl. v. 06.01.2016 – 1 Ss 67/15 – Stellung. Das LG hat einen Tagessatz von 50 € festgesetzt. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat es festgestellt, dass er in Vollzeit als angestellter Geschäftsführer einer von einem ehrenamtlichen Verein betriebenen Sprachschule tätig sei und hieraus ein monatliches Bruttogehalt von 2.500,00 € bzw. 1.860,00 € netto (Steuerklasse III) beziehe. Auch seine Ehefrau arbeite in Teilzeit in der Sprachschule und erhalte hierfür monatlich 1.100,00 Euro €. Beide hätten zwei gemeinsame Kinder, von denen die 15jährige Tochter im elterlichen Haushalt lebe und Schülerin eines Gymnasiums sei. Der 20 Jahre alte Sohn studiere in Hamburg. An ihn erbringe der Angeklagte monatliche Unterhaltsleistungen in Höhe von 250,00 €.

Das OLG sagt: Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen sind die 50 €/Tag zu viel:

„Es fehlt jedoch an einer Darlegung, ob bzw. in welcher Weise die Unterhaltsleistungen des Angeklagten gegenüber seiner Frau und seiner Tochter bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe Beachtung gefunden haben. Bei der Bestimmung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Sinne von § 40 Abs. 2 StGB sind Unterhaltsverpflichtungen angemessen, gegebenenfalls unter Ansatz eines pauschalen prozentualen Abschlags, zu berücksichtigen (vgl. BGH wistra 2008, 19). Das angegriffene Urteil führt insoweit nur aus, dass die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung der monatlichen Nettoeinkünfte des Angeklagten und seiner Unterhaltsleistungen gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 50,00 Euro festzusetzen gewesen sei. Hieraus wird nicht hinreichend klar, ob das Landgericht nur die dem Sohn des Angeklagten gewährten Unterhaltsleistungen in Abzug gebracht oder auch die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten für seine in Teilzeit berufstätige Ehefrau und/oder seine minderjährige Tochter zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt hat. Brächte man nur die 250,00 Euro Unterhalt für den Sohn in Ansatz, würde sich rechnerisch eine Tagessatzhöhe von 53,67 Euro ergeben. Die Differenz zu der letztlich festgesetzten Tagessatzhöhe wird nicht erläutert. Auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des Landgerichts nicht möglich, was einen Rechtsfehler darstellt und zur Aufhebung des Ausspruches über die Tagessatzhöhe führt. Insoweit merkt der Senat noch an, dass während einer bestehenden Ehe für jeden der Ehepartner die Pflicht besteht, zu einem angemessenen Familienunterhalt beizutragen (§ 1360a BGB). Diese Pflicht wird grundsätzlich durch Naturalleistungen erfüllt. Diese tatsächlich erbrachten Naturalleistungen sind – wie gezahlter Unterhalt – ebenfalls angemessen zu berücksichtigen.“

Und dann rechnet der Senat selbst und kommt auf 38 €/Tag:

Dabei ist zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen bezüglich der Tochter des Angeklagten ein pauschaler prozentualer Abzug in Höhe von 15% seines Einkommens (vgl. Fischer a.a.O., § 40 Rn. 14) und hinsichtlich der Ehefrau ein solcher von 10% vorgenommen worden. Letzterem Abzug liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Für nicht berufstätige Ehepartner ist ein pauschaler prozentualer Abzug von 25% anerkannt (vgl. KG NZV 2010, 530; Fischer a.a.O.). Vorliegend bezieht die Ehefrau des Angeklagten aber ein eigenes Einkommen. Dieses ist mit ca. 760,00 Euro netto jedoch für sich betrachtet und auch im Verhältnis zum Verdienst des Angeklagten so gering, dass es auf der Hand liegt, dass dessen Beitrag zu Familienunterhalt deutlich höher ist und der Angeklagte auch im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich Unterhaltsleistungen im Form eines Naturalunterhaltes erbringt. Diese Unterhaltsleistungen hat der Senat auf 10% des Einkommens des Angeklagten geschätzt. Das Monatseinkommen der Ehefrau beträgt vorliegend etwa 40% des Einkommens des Angeklagten. Der angenommene pauschale prozentuale Abzug von 10% vom Nettoeinkommen des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau entspricht 40% des anerkannten Abzugs für nicht berufstätige Ehepartner.

Auf der Grundlage des nach diesen Abzügen verbleibenden Einkommens ergibt sich unter Anwendung der Vorgaben von § 40 Abs. 2 S. 2 StGB eine Tagessatzhöhe von 38,00 Euro ((1860,00 Euro – 250,00 Euro – 279,00 Euro – 186,00 Euro) : 30 = 38,17 Euro).