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StGB I: „…Sie „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen, oder: Ist das noch „Kampf ums Recht“?

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Und heute dann StGB-Delikte, und zwar zwei Mal etwas zu „Äußerungsdelikten“ und einmal Brandstiftung.

Ich beginne die Berichterstattung mit dem BVerfG, Beschl. v. 24.11.2023 – 1 BvR 1962/23 -, der gestern ja schon an verschiedenen Stellen über die „Ticker gelaufen“ ist.

Es geht um ein einstweiliges Verfügungsverfahren. In dem ist die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin (?), vom AG/LG Dresden verurteilt worden, „es zu unterlassen, auf ihrer Internetseite „(…)“ über die Inhalte der nichtöffentlichen Sitzung eines Familiengerichts zu berichten, für die sie am 16. November 2021 als Verfahrensbeistand zugelassen worden war, und einen darin auftretenden Rechtsanwalt – den Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Verfügungskläger) – als „fetten Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ zu bezeichnen. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist darüber hinaus eine weitere Verurteilung der Beschwerdeführerin, es zu unterlassen, Schriftstücke aus dem familiengerichtlichen Verfahren zu verbreiten sowie Dritte im Internet dazu anzustiften, dem Verfügungskläger – unter anderem durch Abgabe negativer Bewertungen im Internet ohne bestehendes Mandatsverhältnis – zu schaden.“

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung genommen, da sie wohl nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 92 BVerfGG genügt und deshalb unzulässig ist. Das BVerfG bemängelt. dass sie „nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird.“

Aber: Das BVerfG hat dennoch etwas zur Sache gesagt, und m.E. recht deutlich und recht viel. Nämlich:

„1. Allerdings lässt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar erkennen, soweit sie beanstandet, das Amtsgericht und ebenso das Landgericht hätten für ihre Annahme einer Beleidigung des Verfügungsklägers durch die Worte „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ den Kontext dieser Äußerungen nicht erörtert, zudem fehle es an einer Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Verfügungsklägers und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Maßgeblich ist hierfür der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Urteile, die den Sinn der umstrittenen Äußerung erkennbar verfehlen und darauf ihre rechtliche Würdigung stützen, verstoßen gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; 124, 300 <345>; stRspr). Diese Anforderungen verfehlen die Ausgangsgerichte bereits insoweit, als es den angegriffenen Entscheidungen sowohl an einer Betrachtung des Kontextes der auf der Internetseite „(…)“ veröffentlichten Äußerungen ermangelt, wie schon an jeglichen kontextbezogenen Feststellungen.

b) Ebensowenig in Einklang zu bringen mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es überdies, wenn das Amtsgericht seine Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB allein darauf stützt, die Bezeichnungen „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ seien „ein Werturteil, welches ehrverletzenden Charakter“ habe, und das Landgericht ausführt, das Verhalten der Beschwerdeführerin verletze den Verfügungskläger „wie zutreffend erstinstanzlich ausgeführt“ in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Damit lassen die Ausgangsgerichte jede Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen vermissen, die aber nur ausnahmsweise entbehrlich ist, wenn sich eine Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinne, als Angriff auf die Menschenwürde oder als Formalbeleidigung darstellt (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>; 85, 1 <16>; 90, 241 <248>; 93, 266 <293 f.>; 99, 185 <196>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14 ff.; vom 21. März 2022 – 1 BvR 2650/19 -, Rn. 26 ff.). Einen solchen Fall haben die Ausgangsgerichte indes nicht angenommen.

c) Aus dem Blick verloren haben die Ausgangsgerichte zudem, dass die untersagten Äußerungen im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens gefallen sind, in dem die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand bestellt worden war. Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. BVerfGE 76, 171 <192>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2014 – 1 BvR 482/13 -, Rn. 13; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33; vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19-, Rn. 20).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber dennoch unzulässig, da sie nicht dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität gerecht wird…..“

Nun ja. Polmeik hin, Polmeik her. Aber ich „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ ist mir dann doch ein wenig viel. Ich weiß auch nicht, welche „widerstreitenden grundrechtlichen Interessen“ vorliegen sollen, um jemanden so zu bezeichnen. Aber ich bin ja auch nicht beim BVerfG.

Beleidigung II: OGV ist ein(e) „Schwuchtel/“Wichser“, oder: Angeklagte raucht beim StA-Plädoyer Cannabis

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Und das zweite Posting kommt dann auch zu einem BayObLG-Beschluss. Das AG hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das LG hat die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen. Dagegen die Revision, die beim BayObLG wegen des Schuldspruchs keinen Erfolg hatte. Insoweit hatte ich den BayObLG, Beschl. v. 15.08.2023 – 204 StRR 292/23 – schon vorgestellt (vgl. Beleidigung II: Sie „Schwuchtel“ und „Wichser“, oder: Schmähkritik, Schmähung, Formalbeleidigung?).

Zur Strafzumessung führt das BayObLG in dem Fall betreffend die verhängte Freiheitsstrafe von (nur) drei Monaten aus:

2. Die Revision des Angeklagten hat aber mit der erhobenen Sachrüge in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

a) Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Strafzumessung die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe als unerlässlich angesehen, weil nur durch diese Strafe die Einwirkung auf den Täter erreicht werden könne (§ 47 Abs. 1 StGB). Dies hat es unter anderem damit begründet, dass der Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung mehr als deutlich gemacht habe, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und sich zu Unrecht verfolgt fühle, jegliche Verantwortung für sein eigenes Verhalten ablehne und die Schuld für den Vorfall allein beim Geschädigten sehe. Aus dieser Einstellung des Angeklagten sei der Schluss zu ziehen gewesen, dass er auch in der Zukunft nicht bereit sein werde, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und sich vor allem regelkonform zu verhalten. Dies zeige letztlich auch sein Verhalten während des Plädoyers der Staatsanwältin, als er im Sitzungssaal anfing, Cannabis zu inhalieren, und sich auch von der Vorsitzenden hiervon – mit dem Argument, dass ihm das ärztlich verordnet sei, er es jederzeit und überall tun dürfe und man ihm nichts vorschreiben könne – nicht habe abhalten lassen.

b) Diese Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Eine kurze Freiheitsstrafe kann u.a. verhängt werden, wenn dies zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich ist, weil nur durch diese Strafe die Einwirkung auf den Täter erreicht werden kann (§ 47 Abs. 1 StGB). Damit ist die spezialpräventive Funktion der Strafe gemeint, so dass der Richter zu klären hat, ob eine täterungünstige Prognose (drohende weitere Straftaten) die Freiheitsstrafe erfordert (Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 47 Rn. 11).

bb) Bei den zu berücksichtigenden besonderen Umständen in der Persönlichkeit des Täters darf zwar sein Nachtatverhalten, wie etwa ein Geständnis oder die Tatreue, berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.1996 – 3 StR 133/96 –, NStZ 1996, 429, juris Rn. 3). Soweit auf die mangelnde Schuldeinsicht abgestellt wird, verkennt das Berufungsgericht aber, dass das Bestreiten der Tat dem Angeklagten nicht als Uneinsichtigkeit angelastet werden darf, solange er die Grenzen zulässiger Verteidigung nicht überschreitet [vgl. zur Strafzumessung allgemein BGH, Beschluss vom 07.11.1986 – 2 StR 563/86 –, NStZ 1987, 171, juris Rn. 5; zu § 47 Abs. 1 StGB im besonderen BayObLG, Beschluss vom 11.01.1996 – 3St RR 105/95 –, wistra 1996, 236, juris Rn. 29 f.; KG, Beschluss vom 28.02.2001 – (4) 1 Ss 22/01 (23/01) –, juris Rn. 6 m.w.N.]. Der Vorwurf mangelnder Schuldeinsicht und Reue lässt somit besorgen, dass das Landgericht dem Angeklagten sein Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.07.1985 – 3 StR 127/85 –, NStZ 1985, 545, juris Rn. 8 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2005 – 2 Ss 78/05 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 07.11.1986 – 2 StR 563/86 –, NStZ 1987, 171, juris Rn. 5, und vom 24.07.1985 – 3 StR 127/85 –, NStZ 1985, 545, juris Rn. 9). Ob die richterliche Überzeugung dahin geht, muss das Urteil deutlich erkennen lassen [vgl. KG, Beschluss vom 28.02.2001 – (4) 1 Ss 22/01 (23/01) –, juris Rn. 6 m.w.N.].

Das Berufungsgericht geht zwar davon aus, dass der Angeklagte auch künftig nicht bereit sein wird, sein eigenes Verhalten zu reflektieren und sich regelkonform zu verhalten. Hierbei übersieht es aber, dass es sich vorliegend um die erste Verurteilung wegen eines Äußerungsdelikts handelt und diese letztlich auf einer umfangreichen Abwägung der Umstände des Einzelfalles beruht, die das Berufungsgericht selbst nur unzureichend vorgenommen hat. Unter diesen Umständen können aus der fehlenden Schuldeinsicht keinesfalls Schlüsse auf besondere Umstände in der Täterpersönlichkeit gezogen werden, die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe unerlässlich machen.

cc) Darüber hinaus durfte das Berufungsgericht das Verhalten des Angeklagten – Inhalieren von Cannabis während des Plädoyers der Staatsanwältin – nicht ohne weitere Aufklärung bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen. Bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass der Angeklagte Cannabispatient ist. Hierauf hat dieser – so die Urteilsfeststellungen – auch hingewiesen, als er von der Vorsitzenden aufgefordert wurde, das Inhalieren von Cannabis während des Plädoyers der Staatsanwältin zu unterlassen. Das Berufungsgericht war demgemäß – wollte es den Umstand des Inhalierens von Cannabis während der Hauptverhandlung zu Lasten des Angeklagten verwerten – gehalten, aufzuklären, ob und unter welchen Voraussetzungen bzw. in welchen zeitlichen Abständen es medizinisch indiziert war, Cannabis zu inhalieren, oder ob der Angeklagte Cannabis während der Hauptverhandlung nur deshalb inhaliert hatte, um das Gericht zu provozieren.“

Beleidigung I: Zur Kontrolle:“Ihr seid korrupte Beamte“, oder: Keine freie Meinungsäußerung

Und dann geht es in die 48. KW.. Allmählich beginnt der Jahresendspurt. Und den läute ich heute ein mit zwei Entscheidungen des BayObLG zur Beleidigung.

Hier dann zunächst noch einmal der BayObLG, Beschl. v. 10.06.2023 – 203 StRR 204/23, den ich ja letzte Woche schon vorgestellt hatte (s. StGB I: Zielrichtung bei der Widerstandshandlung, oder: Auf den Körper zielende Einwirkung reicht). Das BayObLG hat in der Entscheidung aber nicht nur zum Begriff des „tätlichen Angriffs“ Stellung genommen, sondern eben auch zur Beleidigung, und zwar wie folgt:

„3. Der Angeklagte hat sich auch der Beleidigung gemäß § 185 StGB schuldig gemacht.

a) Nach den Feststellungen, die insoweit von der Revision nicht angegriffen werden, betitelte der Angeklagte die drei Polizeibeamten in einer Alkoholverbotszone anlässlich einer Polizeikontrolle aus der Situation heraus als „korrupte Beamte“, um seine Missachtung der Ehre der Geschädigten kund zu tun. Ein Video zeigt den Angeklagten, wie er sich den Beamten gegenüber in überheblicher und provozierender Gestik mit einer Flasche mit alkoholischem Inhalt in der Hand in Szene setzte (Urteil S. 16, 30 und 32).

b) Der ersichtlich von Tatsachen losgelöste Vorwurf der Korruptheit ist geeignet, die Integrität und den Achtungsanspruch eines Beamten anzugreifen. Nach den Urteilsfeststellungen stellte die Formulierung eine dem Tatbestand des § 185 StGB unterfallende ehrverletzende Meinungsäußerung dar.

c) Das Verhalten des Angeklagten ist nicht nach § 193 StGB unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt.

aa) Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung einer strafgerichtlichen Verurteilung nach § 185 StGB regelmäßig auf der Grundlage der konkreten Umstände einer Äußerung und ihrer Bedeutung eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen. Nur in Ausnahmefällen tritt bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde eines anderen antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen, die Meinungsfreiheit hinter den Ehrenschutz zurück, ohne dass es einer Einzelfallabwägung bedarf (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.Mai 2020 – 1 BvR 2397/19-, juris Rn. 17).

bb) Das Landgericht hat, obwohl die Feststellungen keinen der von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle belegen (zu den Ausnahmen BayObLG, Beschluss vom 4. Juli 2022 – 202 StRR 61/22 –, juris Rn. 10 ff.), ohne weitere Begründung von einer wertenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter abgesehen.

cc) Der Senat kann eine vom Tatgericht rechtsfehlerhaft unterlassene Abwägung der Rechtsgüter der Meinungsfreiheit und des Ehrenschutzes nachholen und auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die gebotene wertende Gegenüberstellung der konkreten Umstände selbst vornehmen, da sich den Urteilsgründen die Situation und die Motivation des Angeklagten hinreichend entnehmen lassen (zur Nachholung vgl. BayObLG, Beschluss vom 7. Dezember 2022 – 206 StRR 296/22 –, juris Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 2. März 2020 – (1) 53 Ss 3/20 (5/20) –, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 7. Februar 2014 – 1 Ss 599/13 -, juris). Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (siehe näher dazu BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, juris Rn. 21 ff.). In die Abwägung ist einzustellen, ob die Privatsphäre des Betroffenen oder sein öffentliches Wirken Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die persönliche Integrität des Betroffenen von einer Äußerung ausgehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, juris Rn. 31; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 1094/19 -, juris Rn. 23, und vom 16. Oktober 2020 – 1 BvR 1024/19 -, juris Rn. 18).

dd) Der Senat ist zu der Entscheidung gelangt, dass im vorliegenden Fall dem Schutz der personalen Würde des einzelnen Polizeibeamten der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und dass der Schuldspruch wegen Beleidigung im Ergebnis zu Recht erfolgt ist. Der Senat hat bei der Abwägung berücksichtigt, dass die Äußerung spontan und in einer für den Angeklagten unangenehmen Situation einer Polizeikontrolle erfolgte. Der Senat hat in seine Erwägungen mit eingestellt, dass das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf und sogar in polemischer Zuspitzung zu kritisieren, zum Kernbereich des Rechts auf freie Meinungsäußerung gehört, weshalb deren Gewicht in diesen Fällen besonders hoch zu veranschlagen ist (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 BvR 2433/17-, juris, Rn. 17). Andererseits ist zu bedenken, dass auch die Gesichtspunkte der Machtkritik und des „Kampfs ums Recht“ in eine Abwägung eingebunden bleiben und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlauben. Gegenüber einer auf die Person abzielenden Verächtlichmachung setzt die Verfassung allen Personen gegenüber verfassungsrechtliche Grenzen und nimmt hiervon auch Amtsträger nicht aus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 –, juris Rn. 32). Ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern liegt im öffentlichen Interesse, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann (BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 1 BvR 2588/20-, juris Rn. 27). Eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 <199>; BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 2020 – 1 BvR 2397/19 -, juris Rn. 32, und vom 19. Dezember 2021 – 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 34 f.). Im Rahmen dieser Abwägung fällt besonders ins Gewicht, dass es sich bei dem vom Angeklagten verwendeten Ausdruck um einen strafrechtlich relevanten Vorwurf der Bestechlichkeit handelt und die Beamten nach den Feststellungen durch ihr Verhalten während der Kontrolle keinen Anlass zu einer Eskalation gaben. Es ist auch zu bedenken, dass der Angeklagte die – rechtmäßige – Kontrolle selbst veranlasst hatte, indem er die Flasche mit Alkohol provokativ in der Hand hielt und zur Schau stellte. Der Angriff gegen den Achtungsanspruch des betroffenen Beamten wies keinen Sachbezug auf, erfolgte nicht in einem vertraulichen Raum und ging über eine auch überspitzte oder polemische Machtkritik in einem der Situation unangemessenen Maße hinaus. Die Gewichtung dieser festgestellten Umstände ergibt, dass das Recht des Angeklagten auf freie Meinungsäußerung hinter dem personalen Achtungsanspruch der Polizeibeamten zurücktritt und dem Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken entgegen stehen.“

Corona II: „Sie hätten Hitler…. auch großgemacht“, oder: Strafbare Beleidigung?

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Die zweite Entscheidung kommt auch vom BayObLG. In ihr nimmt das BayObLG noch einmal zum Erfordernis einer Abwägung bei der Prüfung einer Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung Stellung.

AG und LG haben die Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt. Die hatte sich in einer Email  an den Geschädigten wie folgt geäußert:

„Eine bodenlose Unverschämtheit was sie da vom Stapel lassen! Ich bin überzeugt sie hätten Hitler damals auch großgemacht! Ich hoffe Ihre Praxis geht pleite! Was sie da betreiben ist höchst asozial und gefährlich für eine demokratische Gesellschaft! Dass sie sich nicht schämen! Pfui Deiwel“.

Dieser Email der Angeklagten vorausgegangen war ein Bericht über den Geschädigten in der Zeitung „Bild am Sonntag“ vom 01.08.2021 voraus, in dem dieser mitteilte, dass er als praktischer Arzt keine Impfverweigerer mehr behandele. Wer sich nicht (gegen Corona) impfen lassen wolle und seine Praxis betrete, gefährde sein Personal und seine Patienten. Weiter wird er dort wie folgt zitiert: „Die Impfung ist eine Bürgerpflicht. (…) Verweigerer sind unsolidarisch und feige. Sie schädigen andere gesundheitlich und wirtschaftlich.“

AG und LG haben die Angeklagte wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 stGB verneint. Die dagegen eingelegte Revision hatte mit der Sachrüge mit dem BayObLG, Beschl. v. 15.05.2023 – 207 StRR 128/23 – Erfolg:

„1. In Fällen ehrenrühriger Werturteile wie vorliegend wird § 193 StGB letztlich von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen (vgl. Hilgendorf in. Leipziger Kommentar zum StGB (LK-StGB), 13. Aufl., § 193 Rdn. 4). Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. „Wechselwirkung“ (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLG, Beschlüsse vom 19.07.1994, 2St RR 89/94, zitiert nach juris). Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 193 Rdn. 9, je m. w. N.). Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Äußernden ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622ff., Rdn. 12 m. w. N.). Im Normalfall erfordert das Grundrecht der Meinungsfreiheit als Voraussetzung für eine strafrechtliche Sanktionierung einer Aussage nach der Ermittlung des Sinns dieser Aussage eine abwägende Gewichtung der Beeinträchtigungen, welche der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (BVerfG aaO Rdn. 15 m. w. N.). Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 19.05. 2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18). Eine Abwägung ist nur in den Fällen der Schmähkritik, der Formalbeleidigung und dann entbehrlich, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde darstellt (BVerfG aaO Rdn. 17 m. w. N.). Von einem die Abwägung entbehrlich machenden Ausnahmetatbestand (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde) kann nur ausgegangen werden, wenn eine in den Urteilsgründen darzulegende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein mit der inkriminierten Äußerung verfolgtes sachliches Anliegen entweder nicht existiert oder so vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft, bzw. die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit legitimierbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 aaO Rdn. 23). Auch insoweit gilt daher, dass sich die Strafbarkeit einer Äußerung nicht allein aus deren Wortlaut erschließt, sondern die Feststellung deren Anlasses und der näheren Umstände erfordert.

3. Da der Schutzumfang des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG von der näheren Qualifizierung des Sinngehalts einer Aussage (s. bereits oben) abhängt, muss sich für das Revisionsgericht aus den Feststellungen des Tatrichters auch dieser ergeben. Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG Vorgaben abgeleitet, die schon im erforderlichen Ermittlungsvorgang gelten und damit rechtliche Maßstäbe für die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung enthalten. Ihre Einhaltung zu überprüfen ist Teil der revisionsgerichtlichen Kontrolle. So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris). Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (siehe z.B. BVerfG, NJW-RR 2017, 1001, Rdn. 17). Maßstab der Sinnermittlung ist der Horizont eines verständigen Dritten (vgl. z. B. BayObLG, NJW 2005, 1291, Rdn. 21, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; Fischer aaO § 185 StGB Rdn. 8 m. w. N.).

4. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht die erforderliche Abwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen und die Reichweite des Art. 5 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verkannt.

Die inkriminierte Äußerung der Angeklagten ist – anders als das Landgericht meint – keineswegs zwingend als Schmähkritik auszulegen, bei der die Diffamierung des Geschädigten, die ihn in „eine Reihe mit Massenmördern, Rassisten und Antisemiten“ stellen würde, im Vordergrund steht. Vielmehr ist die vom Landgericht ohne Begründung als „fernliegend“ bezeichnete Auslegung der Äußerung, wonach sich diese auf Personen bezieht, die in den Jahren vor 1933 „Hitler groß gemacht“ haben, ohne selbst Nationalsozialisten zu sein, schon deshalb mindestens nicht auszuschließen, weil die Angeklagte im übernächsten Satz derselben Nachricht an den Geschädigten schrieb, was der Zeuge da betreibe, sei „höchst gefährlich für eine demokratische Gesellschaft“. Es gibt eine Vielzahl von Ursachen, die Hitler und die NSDAP in den Jahren vor der „Machtergreifung“ „groß gemacht“ haben, ohne dass den seinerzeitigen politischen Akteuren damit durchgehend unterstellt werden kann, sie hätten willentlich die Gewaltherrschaft der Nationalsozialisten befördert. In dieser letztgenannten Deutung wäre die Äußerung der Angeklagten offensichtlich vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt, weil sie sich unmittelbar auf die (von der Angeklagten als ungerechtfertigt und gesellschaftsspaltend empfundenen) Aussagen des Geschädigten beziehen, Impfverweigerer seien „unsolidarisch und feige“ und würden andere gesundheitlich und wirtschaftlich schädigen (vgl. auch LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 7 „reaktive Verknüpfung“).“

Beleidigung III: Polizeivorgehen ist „racial profiling“, oder: Grundrecht der Meinungsfreiheit

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Und als dritte Entscheidung habe ich dann noch das LG Mannheim, Urt. v. 27.06.2023 – 15 NBs 404 Js 33134/21.

Das AG hatte die Angeklagte wegen Beleidigung verurteilt, das LG hat auf die Berufung der Angeklagten das Urteil aufgehoben und die Angeklagte freigesprochen. Das LG hat folgende Feststellungen getroffene:

„Die Angeklagte befand sich am 29.7.2021 zusammen mit Freunden am pp., als ihr Polizeibeamte auffielen, die im Bereich des dortigen Treppenabgangs Polizeikontrollen durchführten und insbesondere eine Person festnehmen wollten, die dann flüchtig ging. Die Angeklagte bemerkte, dass die Polizeibeamten vor allem dunkelhäutige Personen kontrollierten. Ohne den Grund dafür – nämlich einen Konzepteinsatz gegen Drogenhändler aus einer bestimmten Gruppierung – zu kennen und vor dem Hintergrund ihrer eigenen Erfahrungen auf Grund ihrer eben falls dunklen Hautfarbe empfand sie dies als ein einseitig und damit ungerechtfertigt gegen dunkelhäutige Personen gerichtetes polizeiliches Vorgehen. Sie sprach die beiden Polizei beamten POMin pp. und POM pp. darauf an, warum sie nicht auch „Lisa“ und „Peter“ kontrollierten, sondern nur „Schwarze“. Obwohl die beiden Beamten versuchten, ihr die Maßnahmen zu erklären, gab sich die Angeklagte mit den Erklärungen nicht zufrieden und bezeichnete das Vorgehen der Beamten wiederholt und mit zunehmender Lautstärke als rassistisch und als „racial profiling“. Nicht festzustellen war, ob die Angeklagte die Polizeibeamten auch als Rassisten bezeichnete. Die Polizeibeamten, insbesondere der hinzugekommene Einsatzleiter PK pp., empfanden die Äußerung als ungerechtfertigte, von vielen umstehenden Personen wahrzunehmende Unterstellung, sie seien in der Durchführung ihrer Arbeit an einer Geringschätzung einer bestimmten Ethnie orientiert, und fühlten sich hierdurch in ihrer Ehre verletzt.“

Den Freispruch hat das LG wie folgt begründet:

„Bei der Subsumtion einer Äußerung unter den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist zunächst zu klären, ob es sich bei dem verwendeten Begriff um eine Tatsache oder ein Werturteil handelt.

Der Begriff „Rassist“ bezeichnet eine Person, die eine andere Person aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie geringschätzt und sich ihr gegenüber aus diesem Grund anders verhält als gegenüber anderen Personen. Grundsätzlich kann es sich hierbei um eine Tatsache handeln, je nach Zusammenhang kann in dem — insbesondere unberechtigten – Vorwurf, aus rassistischen Gründen zu handeln, jedoch auch ein Werturteil liegen. Bei der Auslegung und Einordnung dieses Begriffes ist der sprachliche Kontext und die Begleitumstände der Äußerung zu beachten, so dass je nachdem gerade auch bei polizeilichen Maßnahmen der Begriff unterschiedlich zu werten sein kann. Der Umstand, dass die Polizeibeamten vor allem dunkelhäutige Personen kontrollierten, wie die Angeklagte zu Recht wahrnahm, könnte ein Anhaltspunkt dafür sein, dass eine mögliche Deutung der Äußerung auch eine straflose Tatsache sein könnte, eine Auslegungsvariante, die zu ihren Gunsten zugrunde zu legen wäre. Die Polizeibeamten hatten der Angeklagten jedoch die Maßnahmen erklärt, und sie beharrte gleichwohl auf ihrer Darstellung, so dass in ihrer Äußerung ein tatsachenhaltiges Werturteil gesehen werden kann. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Schwerpunkt der Äußerung in der Kundgabe einer ehrverletzenden Meinung liege, bleibt die Äußerung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB straflos.

Die Angeklagte machte von ihrem verfassungsmäßig garantierten Recht aus Art. 5 GG auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Sie tätigte ihre Äußerung im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen, die vor allem dunkelhäutige Menschen betrafen, und wollte diese ersichtlich kritisieren. Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht besonders hoch zu veranschlagen ist. Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Betroffenen auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vergleiche etwa BVerfG, B. v. 6.6.2017, 1 BvR 180/17, BVerfG B. v. 14.6.2019, 1 BvR 2433/17, beides bei juris).

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet seine Grenzen in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere in den Grundrechten der von der Äußerung Betroffenen. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten aus Art. 2 GG war Ersteres höher zu gewichten, trotz der Äußerung im öffentlichen Raum. Die Angeklagte hat über die Behauptung rassistischen Vorgehens hinaus keine ehrverletzenden Äußerungen getätigt, sondern nur dieses postuliert. Auch wenn sich die Polizeibeamten hierdurch in ihrer Ehre verletzt fühlten, ist ihnen aufgrund der faktisch mächtigen Position der Amtsträger zuzumuten zu erkennen, dass sich in einer solchen — wenn auch im Einzelfall unberechtigten und emotional geäußerten — Kritik weniger eine Ehrverletzung ihrer Person als vielmehr eine gewisse Hilflosigkeit und Betroffenheit äußert, die durch die schwierigen Umstände von Migranten entsteht, die sich mit Amtsträgern oft nicht adäquat auseinandersetzen können, und von dunkelhäutigen Personen, die sich in ihrem Alltag häufig mit Diskriminierung konfrontiert sehen.

Daher sind die Äußerungen der Angeklagten nach § 193 StGB straffrei, weshalb sie aus rechtlichen Gründen — unter Aufhebung der erstinstanzlichen Verurteilung — freizusprechen war.“