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Beleidigung durch Wahlwerbung – SPD verletzt Polizistenehre

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„Beleidigung durch Wahlwerbung – SPD verletzt Polizistenehre“ so lese ich es gerade in meinem LTO-Feed und denke, was ist denn da los? Sicherlich eine berichtenswerte Entscheidung, die dir durch gegangen ist. Mitnichten. Es handelt sich „nur“ um den Hinweis auf eine Urteil des RG aus dem Jahr 1912 und eine dazu verfasste Glosse. Also wegen des Entscheidungsdatum nicht ganz so schlimm, wenn man es übersehen hat. Aber die Glosse könnte/sollte man mal lesen. Sonntags ist für so etwas ja vielleicht Zeit.

„Hups angedockt“ – Bei geringer Schuld stellt auch der BGH noch ein …, selbst bei sexuell motivierter Beleidigung

Das Landgericht Stralsund verurteilt den Angeklagten wegen einer sexuell motivierten Handlung wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten.Nach den Feststellungen soll der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte sich einer einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten genähert und sein Becken gegen ihr Gesäß gedrückt und gesagt haben „Hups, angedockt!“. Der Anstoß soll so fest gewesen sein, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

Der BGH hatte im BGH, Beschl. v. 16.12.2012 – 3 StR 13/12 – gegen die Verteilung Bedenken:

„Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesam-ten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 – 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).“

Aber:

„Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.„

Geld für Sex?

Dieses einem anderen gemachte Angebot kann als Beleidigung strafbar sein. Das entschied der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg in einem Beschluss vom 06.01.2011 – 1 Ss 204/10.

Dort hatte der Angeklagte einer 18-jährigen Frau, die ihm nur flüchtig bekannt war, Geld für die Vornahme sexueller Dienste angeboten. Das LG Odenburg hatte den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Angeklagte habe mit seinem Angebot zum Ausdruck gebracht, dass die junge Frau käuflich sei wie eine Prostituierte. Dies sei ihm bewusst gewesen und er habe die damit geäußerte ehrverletzende Herabsetzung billigend in Kauf genommen.

Die Revision des Angeklagten zum OLG hatte keinen Erfolg. Das OLG entschied, dass das LG die Handlung des Angeklagten zu Recht als nach § 185 StGB strafbare Beleidigung gewertet habe. Dieser Sachverhalt sei anders gelagert, als der im März 2010 vom 1.Strafsenat des OLG entschiedene entschiedene Fall, in dem ein Angeklagter eine Jugendliche gegen ihren Willen im Halsbereich geküsst hatte. Nach ständiger Rechtsprechung auch des BGH sei in einer solchen sexuell gefärbten Zudringlichkeit allein keine Kundgabe einer Herabsetzung oder Geringschätzung der Person – und damit keine Beleidigung i.S.d. StGB – zu sehen. Im jetzt zu beurteilenden Fall dagegen habe der Angeklagte durch das Ansprechen der jungen Frau als Prostituierte diese fraglos in ihrer Ehre verletzt.

vgl. auch schon hier beim Kollegen Ferner.