So, heute Gebührenfreitag, also gebührenrechtliche Entscheidungen. Der ersten Entscheidung stelle ich aber einen Aufruf voran, nämlich: Bitte weiterhin gebührenrechtliche Entscheidungen schicken. Mein Ordner „RVG“ ist nämlich leer und ich brauche dringend Nachschub für die Berichterstattung hier und auch für meine Homepage und natürlich für den RVG-Kommentar, den man übrigens <<Werbemodus an>> hier bestellen kann <<Werbemodus aus>>. Also: ich erwarte dann Entscheidungen 🙂 .
Heute stelle ich dann aus meinem knappen Reservoir den OLG Köln, Beschl. v. 10.01.2018 – 6 AuslA 195/17 – vor. Der Kenner sieht am Aktenzeichen, dass es um Gebühren im Auslieferungsverfahren geht. Das stimmt, und zwar mal wieder um die Frage, ob für die für Teilnahme an einem Anhörungstermin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls eine Terminsgebühr entsteht. Das OLG Köln sagt – ebenso wie die h.M.: Nein:
2. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, da der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zu Recht die Terminsgebühr abgesetzt hat, da am 04.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln keine Verhandlung im Sinne von Nr. 6102 VV-RVG stattfand.
a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV-RVG lediglich für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht gemäß §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG anfällt (vgl. zuletzt SenE vom 18.07.2017, 6 AuslA 174/16 – 118 -; SenE vom 14.03.2006, 2 ARs 35/06, NJW-RR 2007, 71) und folgt damit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, StraFo 2006, 259; OLG Hamm vom 25.10.2016, III-1 Ws 241/16, RVGreport 2017, 52; OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, JurBüro 2007, 252; KG Berlin, Beschluss vom 13.08.2007, 1 Ws 109/07, AGS 2008, 130-131; OLG Koblenz, Beschluss vom 29.02.2008, (1) Ausl-III-20/07, NStZ-RR 2008, 263; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, JurBüro 2009, 364; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, NStZ-RR 2009, 192; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, NStZ-RR 2009, 392; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, NStZ 2010, 710; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, NdsRpfl 2010, 95; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 05.05.2011, (1) 53 AuslA 43/10 (20/10), StRR 2011, 247; außerdem Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, Nr. 6100-6101 VV Rn. 4). Die Gegenansicht (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, NStZ-RR 2008; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 7; Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, VV 6100-6102 RVG Rn. 26 f.; Riedel/Sußbauer-Schneider, RVG, 10. Auflage 2015, VV 6100-6102 Rn. 8; Burhoff-Volpert, RVG, 4. Aufl. 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 7; krit. auch Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Auflage 2014, Nr. 6102 VV RVG Rn. 3) überzeugt aus verschiedenen Gründen nicht.
aa) Nach dem Wortlaut der Regelung in Nr. 6102 VV-RVG (bzw. Nr. 6101 a.F.) fällt bei Verfahren nach dem IRG „je Verhandlungstag“ eine Terminsgebühr für den gerichtlich bestellten Verteidiger i.H.v. 424 Euro an. In der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG heißt es ferner, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Zwar stellt die Anhörung nach § 28 IRG vor dem Amtsgericht zweifelsfrei einen gerichtlichen Termin dar und wird daher vom Wortlaut der Vorbemerkung 6 Abs. 3 VV-RVG erfasst, jedoch ist in Nr. 6102 VV-RVG eine von der Vorbemerkung zugelassene abweichende Bestimmung zu sehen.
Nr. 6102 VV-RVG sieht die Terminsgebühr „je Verhandlungstag“ vor. Eine „Verhandlung“ im eigentlichen Wortsinne ist jedoch nach dem IRG nur vor dem Oberlandesgericht vorgesehen, wenn insbesondere über die Zulässigkeit der Auslieferung oder die Fortdauer der Auslieferungshaft (vgl. §§ 30 Abs. 3, 31, 33 Abs. 3 IRG) verhandelt wird (ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.). Das Amtsgericht hingegen, welches die hier maßgebliche Anhörung nach § 28 IRG durchführt und den Auslieferungshaftbefehl verkündet, hat im Wesentlichen keine eigenen Sachentscheidungsbefugnisse, sondern ist auf die Prüfung formeller Aspekte begrenzt (vgl. §§ 21 Abs. 3 und 5, 22 Abs. 3, 23 IRG). Die Aufgaben beschränken sich auf die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls, die Vornahme von Belehrungen und die Protokollierung von Erklärungen (vgl. §§ 28 Abs. 2 S. 2, 41 Abs. 4, 79 Abs. 2 S. 4 IRG). Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne einer Verhandlung erfolgt grundsätzlich nicht (ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2009, 1 (3) Ausl 1110/09, a.a.O.).
Soweit die Gegenansicht anführt, die Formulierung „Terminsgebühr pro Verhandlungstag“ spreche nicht für eine Einschränkung in dem Sinne, dass eine Terminsgebühr nur bei Verhandlungen nach §§ 30, 31 IRG anfalle, sondern diene lediglich der Klarstellung, dass die Gebühr mehrfach anfallen kann (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ändert dies nichts daran, dass der Wortlaut der Regelung eine einschränkende Auslegung nahelegt. Hierfür streiten nach der folgenden Gesamtschau auch die besseren Gründe.
bb) Für eine solche einschränkende Auslegung spricht entgegen der Ansicht des Thüringer Oberlandesgerichts die Gesetzesentstehung, wonach durch die Neufassung im RVG die bis dahin geltende Regelung in §§ 106, 107 BRAO inhaltlich übernommen werden sollte (BT-Drs. 15/1971, S. 231). Auch nach der überwiegenden Ansicht zur früheren Regelung wurde die Teilnahme am Anhörungstermin jedoch bereits durch die Verhandlungsgebühr abgegolten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.). Eine abweichende Regelung hat der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung lediglich beispielsweise für Vernehmungen im Ermittlungsverfahren für notwendig erachtet (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 222 bzw. Nr. 4102 VV-RVG), nicht jedoch für Verfahren nach dem IRG. Auch im Rahmen des 2. KostRMoG vom 23.07.2013 hat der Gesetzgeber – in Kenntnis des Streitstandes – eine Änderung nicht für erforderlich gehalten.
cc) Gleichfalls sprechen systematische Erwägungen für das gefundene Ergebnis, etwa der Vergleich mit Nr. 4102 Nr. 3 VV-RVG. Danach lösen Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann eine Terminsgebühr aus, wenn über Anordnung und Fortdauer verhandelt wird. Zudem wird in diesem Fall auch nur eine geringere Gebühr als bei Nr. 6102 VV-RVG fällig, die außerdem nur einmal anfällt für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen. Es wäre systemwidrig, anzunehmen, dass im Falle einer Anhörung nach § 28 IRG dennoch für jeden Termin ohne inhaltliche Verhandlung in der Sache die deutlich höhere Gebühr nach Nr. 6102 VV-RVG anfallen soll (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 30.03.2006, 2 (s) Sbd IX 43/06, a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 12.03.2009, Ausl 14/08 I 7/08, a.a.O.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.03.2009, Ausl 56/08, a.a.O.; OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.).
Weiterhin entspricht die in Nr. 6102 VV-RVG festgesetzte Gebührenhöhe der bei erstinstanzlichen Terminen vor dem OLG (bzw. Schwurgericht, Staatsschutz- oder Wirtschaftsstrafkammern, vgl. Nr. 4120 VV RVG), was ebenfalls dafür spricht, dass die Regelung Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht, nicht aber Anhörungen vor dem Amtsgericht erfassen soll. Soweit gegen diese Argumentation eingewandt wird, dass in Strafsachen eher inhaltliche Gesichtspunkte und nicht das Gericht für die Gebührenhöhe maßgeblich seien (so Thüringer OLG Jena, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.), ist dem entgegenzuhalten, dass dem RVG eine Differenzierung nach Art des Gerichts auch in Strafsachen keineswegs fremd ist.
Nicht überzeugen kann weiterhin die Erwägung, dass bei Nr. 4126 VV-RVG, der von „Hauptverhandlungstag“ spricht, auch Anhörungen und Vernehmungen erfasst würden, nämlich durch die Anwendung etwa in Rehabilitierungsverfahren nach § 13 StRehaG (so Thüringer OLG, Beschluss vom 14.05.2007, 1 Ws 122/07, a.a.O.). Denn insoweit ordnet das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Anwendung an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.07.2009, 2 Ausl (A) 30/08, a.a.O.).
dd) Schließlich führt das gefundene Ergebnis auch zu keiner unbilligen Härte. Zwar ist einzuräumen, dass der Anhörung nach § 28 IRG im Einzelfall Bedeutung zukommen kann und sie der Vorbereitung der Auslieferungsentscheidung dient. Die Erklärungen des Verfolgten können, da unwiderruflich, weitreichende Folgen für das weitere Verfahren haben, so dass die Begleitung durch den Beistand erforderlich bzw. wünschenswert sein kann. Jedoch kann ein besonderer Umfang im Einzelfall im Wege der Festsetzung einer Pauschgebühr (nach § 42 bzw. 51 I RVG) auf Antrag des Beistands berücksichtigt werden (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.12.2009, 1 ARs 86/09, a.a.O.; vgl. auch OLG Dresden, Beschluss vom 06.02.2007, 33 Ausl 84/06, a.a.O.).
b) Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Anwesenheit des Antragstellers bei der am 20.12.2017 vor dem Amtsgericht Köln erfolgten Verkündung des Auslieferungshaftbefehls sowie der gleichzeitig durchgeführten Anhörung gemäß § 28 IRG keine Terminsgebühr auszulösen vermag, sondern vielmehr bereits durch die Verhandlungsgebühr nach Nr. 6101 VV-RVG abgegolten ist. Ein Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 IRG wurde nicht gestellt, insoweit ist zudem nach Aktenlage ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Sache für den Senat auch nicht erkennbar.“
Ist m.E. auch ein Punkt, den das 3. KostRMoG regeln sollte.