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Ausländische Fahrerlaubnis: Erwerb während einer Sperrfrist

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Fragen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG), wenn der Betroffene aber Inhaber einer im Ausland erworbenen EU-Fahreralubnis ist, beschäftigen die Rechtsprechung seit einigen Jahren in einem wahren Rechtsprechungsmarathon immer wieder und immer wieder in neuen Varianten. So vor kurzem auch das OLG Braunschweig im OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2015 – 1 Ss 24/15, und zwar auf der Grundlage folgenden Sachverhalts: Der Angeklagte hatte zuletzt aufgrund eines rechtskräftigen Strafbefehls des AG Speyer am 12.05.2009 seine Fahrerlaubnis verloren. Das AG hatte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung (§ 69a StGB) von 8 Monaten angeordnet. Nur 10 Tage später, am 22.05.2009, erwarb der Angeklagte eine neue tschechische Fahrerlaubnis und nahm mit dieser am motorisierten Straßenverkehr teil. Strafbar nach § 21 StVG?

Das OLG sagt zur Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

  1. Eine im Ausland erworbene Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn aufgrund einer rechtkräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland keine neue Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen.
  2. Die Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt dabei voraus, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Tatzeitpunkt im Verkehrszentralregister (Fahrerlaubnisregister) eingetragen war.

Wegen des Leitsatzes zu 2) ist das Berufungsurteil aufgehoben worden.

Im Übrigen: Die grundsätzliche Berechtigung von Inhabern einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FeV) gilt nicht, wenn aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (vgl. auch BVerwG DAR 2012, 102; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn. 5, 44; Zwerger zfs 2015, 185, 188 m.w.N.).

Hast du eine schwedische Fahrerlaubnis, ja oder nein? Darum muss man sich selbst kümmern….

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Für mich sind die mit der/einer ausländischen Fahrerlaubnis zusammenhängenden Fragen inzwischen unüberschaubar, das Dickicht/das Gestrüpp kann man m.E. kaum noch durchdringen, wenn es darum geht: Hat der Betroffene nun eine ausländische Fahrerlaubnis, die ggf. hier in der BUndesrepublik anerkannt werden muss. Um die Frage ging es auch im VGH Bayern, Beschl. v. 28.04.2015 – 11 ZB 15.220, und zwar mal nicht bezogen auf eine polnische oder tschechische Fahrerlaubnis, sondern bezogen auf eine schwedische. Nachdem dem Kläger hier in der Bundesrepublik in mehreren Verfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden war, hatte er beantragt, ihm das Recht zu erteilen, von (s)seiner schwedischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelte dem zuständigen Landratsamt u.a. ein Schreiben der schwedischen zentralen Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ vom 25. 08. 2011. Darin wurde mitgeteilt, der Kläger besitze keine gültige schwedische Fahrerlaubnis. Er könne diese aber unter erleichterten Bedingungen erwerben, wenn er seinen Wohnsitz in Schweden habe. Die Anerkennung wurde versagt. Dagagen hat der Kläger Klage erhoeben. Im Verfahren gin es dann um die Richtigkeit dieser Auskunft:

„a) Den Antrag auf Anerkennung des Rechts, von der schwedischen Fahrerlaubnis in Gestalt des am 6. Januar 2007 ausgestellten Führerscheins in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, hat die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht abgelehnt, weil der Kläger nicht über eine gültige EU-Fahrerlaubnis verfügt. Nach § 28 Abs. 5 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), wird das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Voraussetzung dafür ist, dass die EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich geeignet ist, eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach 28 Abs. 1 Satz 1 FeV zu vermitteln. Das ist hier aber nicht der Fall, denn die nunmehr zuständige schwedische zentrale Fahrerlaubnisbehörde „Transport Styrelsen“ hat mit Schreiben vom 25. August 2011 mitgeteilt, dass der Kläger keine gültige schwedische Fahrerlaubnis besitzt.

Soweit der Kläger geltend macht, diese Auskunft sei unzutreffend und er verfüge über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis, so fehlt es dafür an einem von ihm beizubringenden Nachweis. Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV, § 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war. Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen. Hier hat die Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt eine Anfrage an die schwedische Fahrerlaubnisbehörde gestellt, um zu klären, ob der Kläger über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt. Die schwedische Fahrerlaubnisbehörde hat daraufhin schriftlich mitgeteilt, dass der Kläger über keine Fahrerlaubnis verfüge. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde hat damit ihrer Aufklärungspflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV Genüge getan. Die Behauptung des Klägers, die schwedische Botschaft habe telefonisch eine andere Rechtsmeinung vertreten, da es durch die Neuorganisation der schwedischen Fahrerlaubnisbehörden eventuell zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei, reicht nicht aus, um die schriftliche Auskunft der zuständigen Behörde zu erschüttern. Es ist Aufgabe des Klägers und nicht der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, mit den schwedischen Behörden zu klären, ob er entgegen der schriftlichen Auskunft doch über eine gültige schwedische Fahrerlaubnis verfügt.“

Brandfrisch: EuGH zur Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis – Verfahren Aykul

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Gerade läuft eine PM des EuGH zum heutigen EuGH, Urt. v. 23.04.2015 – C-260-13 – über die Ticker. Ich weiß gar nicht mehr, die wievielte Entscheidung des EuGH zur Problematik der Entziehung der (ausländischen) Fahrerlaubnis bzw. deren Anerkennung es ist. Irgendwann habe ich das Zählen aufgegeben. Dieses ist nun die Entscheidung in der Sache Aykul, der folgender Sachverhalt zugrundelag:

„Frau Sevda Aykul ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in Österreich, unweit der deutschen Grenze. Nach einer Polizeikontrolle in Deutschland ergab die Untersuchung der Blutprobe, dass Frau Aykul unter Einfluss von Cannabis gefahren war und dass sie dieses Rauschmittel zumindest gelegentlich konsumierte. Die deutschen Behörden waren daher der Auffassung, dass Frau Aykul nicht in der Lage sei, das Fahren und den Konsum berauschender Mittel voneinander zu trennen, und dass sie daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Frau Aykul wurde daher das Recht abgesprochen, mit ihrem österreichischen Führerschein in Deutschland zu fahren. Sie wurde darüber informiert, dass sie ihr Recht, in Deutschland zu fahren, wiedererlangen kann, wenn sie ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegt, das in der Regel vom Nachweis der Abstinenz von jeglichem Konsum berauschender Mittel während eines Jahres abhängig ist.

In Österreich wurde Frau Aykul hingegen weiterhin als zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet angesehen und behielt demnach ihren Führerschein. Die österreichischen Behörden schreiten nämlich nur ein, wenn eine fehlende Fahreignung wegen des Konsums berauschender Mittel medizinisch festgestellt wird oder wenn Anzeichen bestehen, die eine Abhängigkeit von diesen Mitteln vermuten lassen. Nach dem Protokoll des deutschen Arztes, der die Blutprobe genommen hatte, stand Frau Aykul jedoch nicht merkbar unter dem Einfluss berauschender Mittel.“

Das Ganze ist dann beim VG Sigmaringen gelandet, das im VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.04.2013, 4 K 133/13 – dem EuGH einige der auftauchenden Rechtsfragen vorgelegt hat (vgl. Ausländische Fahrerlaubnis hat keine Ende.. schon wieder geht ein Verfahren zum EuGH). Heute dann die Entscheidung des EuGH, der sagt: Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen. Allerdings darf dieses Recht nicht unbegrenzt verwehrt werden, und die Bedingungen für seine Wiedererlangung müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten-

Mehr in der PM und dann demnächst im Urteil.

In Ungarn abgehört – hier verwertet?

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Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. verurteilt. Dabei wird eine TÜ verwertet, die im Rahmen eines in Ungarn geführten Strafverfahrens erstellt und aufgrund eines Rechtshilfeersuchens nach hier übermittelt worden ist. Der Angeklagte wendet sich dagegen mit der Verfahrensrüge – ohne Erfolg. Dre BGH sagt dazu im BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – 1 StR 39/14:

„Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer weder um-fassend noch im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs“ verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegen-den ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen.

Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechts-hilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Über-prüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab sei-ner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO).

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. – für Tschechien – Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ-ErgV zum Eu-RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs“ durchgeführt wird (Senat aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.“

EuGH zum Führerscheintourismus/zur Anerkennung einer ausländischen FE

Von verschiedenen Bloglesern bin ich auf EuGH, Urt. v. 01.03.2012 – Rechtssache C-467/10 – Akyüz – hingewiesen worden. Den Hinweis will ich dann vor dem beginnenden Wochenende noch weitergeben, und zwar

Die PM ist überschrieben:

Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn aufgrund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte.“

Mal sehen, was das Urteil Neues bringt. Wenn doch die EuGH-Urteile nur nicht so schwierig zu lesen wären :-). Finde ich jedenfalls.