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Sprechen die Anzeichen für Unfallmanipulation?, oder: Gesamtwürdigung der Indizienkette

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Und im zweiten Posting dann seit längerem mal wieder etwas zur Unfallmanipulation, und zwar das OLG Schleswig, Urt. v. 20.02.2023 – 7 U 170/22. Das Übliche: Nich so hochwertiges Fahrzeug soll hochwertigen Pkw beschädigt haben. Die Angaben der Zeugen zum Unfallhergang sind nicht plausibel. Außerdem sind die Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht kompatibel und passen auch nicht zu dem in der Schadensanzeige geschilderten Unfallhergang.

LG Und OLG haben die Klage abgewiesen. Hier dann nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

    1. Grundsätzlich trägt der Schädiger die Beweislast, dass der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat Die ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation kann für die Überzeugungsbildung des Tatrichters genügen. Beweisanzeichen können sich z.B. ergeben aus dem Unfallhergang, der Art der Schäden, der Art der beteiligten Fahrzeuge, dem Anlass der Fahrt, fehlender Kompatibilität, den persönlichen Beziehungen oder wirtschaftlichen Verhältnissen. Ausschlaggebend ist dabei eine Gesamtwürdigung, bei der aus einer Indizienkette auf die planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Selbst wenn es für jede einzelne verdächtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverfängliche Erklärung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erklärbare Häufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betrügerisches Vorgehen zu Lasten des gegnerischen Haftpflichtversicherers begründen.
    2. Maßgeblicher objektiver Umstand für ein manipuliertes Ereignis ist die fehlende Kompatibilität, wenn sich das Schadensbild am Klägerfahrzeug nicht mit dem behaupteten und von dem vermeintlichen Unfallverursacher bekundeten „Unfallhergang“ (hier rückwärtigen Ausparkvorgang) technisch in Einklang bringen lässt.
    3. Weitere für eine Manipulation sprechende Umstände sind: hochwertiges Geschädigtenfahrzeug der Oberklasse (hier Mercedes-Benz E 250) und Vollkasko versichertes, älteres Fahrzeug auf Beklagtenseite; lukrativer Streifschaden, der meist wesentlich kostengünstiger in Privat-/Niedrigpreiswerkstätten oder in Eigenregie repariert werden kann; Kollision auf einem Parkplatz, wo wegen geringer Geschwindigkeiten Blechschäden – ohne besonderes Risiko für Personenschäden – dosiert beigebracht werden können.
    4. Wenn der vermeintliche Unfallverursacher als Zeuge zum Unfallhergang bereits vom Gericht ausführlich gehört worden ist und danach ein überzeugendes Sachverständigengutachten eingeholt wurde, dass – im Widerspruch zur Zeugenaussage – keine entsprechende technische Kompatibilität des Schadenshergangs festgestellt hat, ist in der Regel eine erneute Zeugenvernehmung nicht mehr erforderlich. Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der behauptete Unfallhergang wäre nämlich nur mit einer an das Sachverständigengutachten entsprechend angepassten Zeugenaussage plausibel erklärbar. Solche Bekundungen wären aber wenig überzeugend und wegen Widerspruchs zur vorherigen Aussage auch unglaubhaft.

Verkehr III: Trunkenheitsfahrt nach „Mischkonsum“, oder: mischkonsumtypische Fahrfehler?

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Und zum Schluss des Tages dann noch der LG Köln, Beschl. v. 25.02.2022 – 117 Qs 25/22. Das AG hatte nach einer „Trunkenheitsfahrt“ – es wurde beim Beschuldigten Alkoholkonsum und Btm-Konsum festgestellt – die (vorläufige) Entziehung der Faherlaubnis abgelehnt. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die das LG zurückgewiesen hat:

„Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht kein dringender Tatverdacht dafür, dass der Beschuldigte am 28.11.2021 gegen 00:50 Uhr in Bergisch-Gladbach unter anderem im Bereich der Straße Rosenhecke im Straßenverkehr ein Kfz führte, obgleich er infolge des Genusses alkoholischer Getränke und Benzodiazepam (für ihn erkennbar) nicht dazu in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen.

1. Dafür, dass jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen, besteht die unwiderlegliche Annahme, wenn er zur Tatzeit einen Blutalkoholkonzentrationswert von 1,1 Promille oder höher aufwies. Im Falle eines BAK-Wertes von bis zu 1,1 Promille bedarf es grundsätzlich zusätzlicher äußerlich erkennbarer alkoholtypischer Ausfallerscheinungen, die auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lassen. Dabei ist zu beachten, dass desto geringere Anforderungen an den Nachweis der Fahruntüchtigkeit durch weitere Umstände zu stellen sind, je höher die Blutalkoholkonzentration ist (Fischer, StGB, 68. Auflage, 2021, § 316 Rn. 35). Die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit setzt stets die Feststellung irgendwelcher körperlicher Ausfallerscheinungen oder Fahrfehler voraus. Dabei ist zu beachten, dass nicht jeder Fahrfehler ohne weiteres auf relative Fahruntüchtigkeit schließen lässt.

Im Falle von Betäubungsmittelkonsum ist die Frage der Fahruntüchtigkeit ggf. anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeichen vorzunehmen, dabei ist die konsumierte Substanz sowie deren Eignung zur Verursachung fahrsicherheitsmindernder Wirkungen festzustellen, bei unklaren oder Misch-Intoxikationen können auch Rückschlüsse aus dem Erscheinungsbild ausreichen, wenn nur die sichere Feststellung möglich ist, dass zur Zeit der Tat eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag (vgl. Fischer, aaO, Rn. 39a).

2. Nach diesem Maßstab lässt sich nach Aktenlage eine Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten nicht mit dringender Wahrscheinlichkeit annehmen.

a) Die bei dem Beschuldigten am 28.11.2021 uni 01:38 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Alkoholkonzentration von 0,83 Promille auf (BI. 30 der Akte), wobei — basierend auf der Angabe des Beschuldigten, er habe am Vorabend gegen 18:00 Uhr / 18:30 Uhr letztmalig Alkohol konsumiert (BI. 5 der Akte) — nach Rückrechnung im Zeit-punkt der mutmaßlichen Tat von etwa rund 0,93 Promille Blutalkohol auszugehen ist. Eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit kann demnach nicht angenommen werden.

b) Auch für eine (relative) Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol- und Drogen- bzw. Medikamentenkonsum bestehen keine hinreichenden Anzeichen.

Zwar ist im Blut des Beschuldigten— zusätzlich zum Alkoholeinfluss — Benzodiazepam nachgewiesen worden (vgl. Ergebnismitteilung BI. 29 der Akte).

Nach Aktenlage gibt es jedoch weder alkohol- bzw. benzodiazepam- bzw. mischkons-umstypische Fahrfehler noch hinreichende körperliche Ausfallerscheinungen, die eine Fahruntüchtigkeit dringend nahelegen.

Insoweit hat der Beschuldigte zwar offensichtlich mit seinem Fahrzeug eine Bordstein-kante touchiert, wie sich aus den polizelichen Feststellungen sowie der anwaltlichen Einlassung ergibt (BI. 1ff, 36ff der Akte). Hinzu kommt ein Geschwindigkeitsverstoß. Auch bei Annahme eines dringenden Tatverdachts für einen — bestrittenen — Rotlicht-verstoß kann jedoch nicht auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden. Denn aus diesem Geschehen als solchem kann — wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat — nicht geschlossen werden, dass dies auf dem Substanzeinfluss beruht, weil es viele Ursachen haben kann, die nicht substanzbezogen sind. Ein für Substanzkonsum typi-scher Fahrfehler wie Schlangenliniennfahren, Abkommen von der Straße in spitzem Winkel o. A. (vgl. Kasuistik bei Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 316 Rn. 36f, 40f) ist nicht erkennbar.

Auch abseits von Fahrfehlern zeigte der Beschuldigte ausweislich der ärztlichen (BI. 12 der Akte) und polizeilichen Feststellungen (vgl. insbesondere sog. Torkelbogen, BI. 14 der Akte) keine körperlichen Beeinträchtigungen von einem Ausmaß, die für sich oder kumuliert die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit trügen. Im sog. Torkelbogen ist von der Polizei zwar niedergelegt, dass der Beschuldigte unruhig gewesen sei und eine wechselnde Stimmung an den Tag gelegt habe, sowie dass seine Binde-häute wässrig/gerötet und seine Augen glänzend sowie glasig/wässrig gewesen seien. All dies kann auf Müdigkeit, Nervosität angesichts der Situation etc. zurückzuführen sein, konkrete Rückschlüsse auf die Fahrtauglichkeit lassen sich daraus nicht ziehen. Gleiches gilt für die polizeiliche Feststellung, der Beschuldigte habe gefroren und nach einer Jacke gefragt, obwohl die Raumtemperatur 22 Grad betragen habe und die Oberbekleidung angemessen gewesen sei (BI. 5 der Akte). Anlässlich der ärztlichen Untersuchung sind ebenfalls nur wenige Auffälligkeiten vermerkt, der berichtende Arzt hat zudem angegeben, es sei nur ein „leichter“ Einfluss von Alkohol und Medikamenten bemerkbar gewesen.“

OWi II: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Hand umklammert das Lenkrad mit fester Faust

Und als zweite Entscheidung dann noch einmal das AG Straubing, und zwar das AG Straubing, Urt. v. 16.08.2021 – 9 OWi 705 Js 16602/21. Das hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Den Vorsatz hat das AG wie folgt begründet:

„Das Gericht ist der Überzeugung, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen in vorsätzlicher Begehungsweise erfolgte.

In der Gesamtschau der objektiven Umstände in Zusammenschau mit der Einlassung des Betroffenen ist das kognitive und das voluntative Element einer vorsätzlichen Begehensweise zumindest in Form eines bedingten vorsätzlichen Handelns gegeben.

Vorliegend erfolgt der Rückschluss auf eine vorsätzliche Begehungsweise aus folgenden Erwägungen:

Vorliegend wurde die zulässige Geschwindigkeit (50km/h) um ca. 60 % überschritten Bereits dieses hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts indiziert das Wollenselement des wenigstens bedingten Vorsatzes.

Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass in der Regel allein vom objektiven Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zwingend auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kommen jedoch weitere objektive Umstände und die Einlassung des Betroffenen hinzu, die dieses Indiz stützen und in der Gesamtschau den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln zulassen.

Es handelt sich hierbei um folgende objektive Umstände:

Jeder Fahrzeugfahrer weiß in der Regel, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit max. 50 km/h beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen dies nicht bekannt war, sind nicht vorhanden und wurden seitens des Betroffenen auch nicht eingewendet. Der Betroffene gibt selbst an aus Richtung L. und mithin einer Durchfahrung einer Ortschaft gekommen zu sein, was sich auch mit dem Messprotokoll und den Angaben der Zeugin deckt. Er startete seine Fahrt mithin innerorts. Der Betroffene wendet nicht ein, dass er bereits ein Ortsschild gesehen habe, welches das Ende der Ortschaft markiert.

Der Betroffene gibt zwar an, er habe in Erinnerung, dass die Höchstgeschwindigkeit vor längerer Zeit dort auf 70 km/h beschränkt sei. Dies liege jedoch ca. 1,5 bis 2 Jahre zurück. Diese Einlassung ist jedoch als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin hat glaubhaft angegeben schon etwa 5 Jahre an der Örtlichkeit zu messen und dass in dieser Zeit immer die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Ortsschild 50 km/h betragen habe. Der Betroffene wusste mithin, dass er die Strecke schon länger nicht mehr gefahren ist und dass er sich beim Losfahren innerorts befunden hat. Er wendet nicht ein, dass er ein Ortsendeschild wahrgenommen hat. Insofern hielt er es zumindest für möglich, sich noch in der Ortschaft zu befinden. Diese Annahme wird auch durch weitere objektive Umstände im Sinne der Bebauung und des Straßenverkaufs gestützt (ähnlich OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Oktober 1998 – 5 Ss (OWi) 302/98 – (OWi) 127/98 I – Rn. 6, juris).

Der Streckenverlauf war ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugin gerade und die Strecke ging bergauf. Dies deckt sich auch mit den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d.A. Auch der Betroffene gibt an, es sei bergauf gegangen. Insofern ist denknotwendig eine Betätigung des Gaspedals erforderlich.

An der Messörtlichkeit sind auf einer Seite mehrere Häuser und mithin eine zusammenhängende Bebauung zu erkennen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Zeugin und den Lichtbildern Bl. 4, 8-11 d. A. Die Zeugin hat zudem glaubhaft bekundet, dass kurz vor der Messörtlichkeit aus L. kommend für Fahrer auf dieser Straße bereits links und rechts zusammenhängende Wohnbebauung erkennbar sei. Der Betroffene räumt selbst ein, aus der Ortschaft Leiblfing gekommen zu sein und mithin diese von der Zeugin genannte Strecke gefahren zu sein.

Dies indiziert, dass der Betroffene gemerkt haben muss, dass er zu schnell fährt, zumal der Betroffene aufgrund seiner eigenen nicht zu widerlegenden Einlassung ein Motiv hatte, zu schnell zu fahren, im Hinblick auf die terminlich gebotene Eile. Er gab selbst an. er habe es eilig gemacht und habe schnell noch Material holen müssen und es habe im Hinblick auf den Anschlusstermin pressiert. Der Betroffene ist auch kein Fahranfänger. Er arbeitet bereits seit Februar 2019 im väterlichen Betrieb und fährt in der Regel täglich werktags mit dem Auto zur Arbeit und fährt auch während der Arbeitszeit selbst zu Baustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene mit dem Fahrzeug keine Fahrpraxis hatte, waren nicht vorhanden und wurden nicht eingewendet.

Auch aus der Mimik des Betroffenen auf dem Messfoto sind objektive Umstände für ein vorsätzliches Handeln zu eruieren.

Aus dem Messfoto Bl. 4 d.A. ist zudem zu entnehmen, dass der Betroffene sehr konzentriert wirkt und auf zügiges Fortkommen bedacht ist. Er wirkt nicht abgelenkt. Dies ergibt sich aus dem Messfoto aus folgenden Umständen: Der Betroffene zeigt keine Blickabwendung, sondern schaut geradeaus nach vorne. Die Augen sind weit offen, was eine Anspannung und Konzentration indiziert. Die Hand umklammert das Lenkrad mit einer festen Faust. Die Hand ist mithin nicht weit offen über das Lenkrad positioniert, sondern als geballte Faust einzustufen. Auch dies indiziert eine Anspannung und Fokussierung auf das Fahren mit möglicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Dass dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung möglicherweise nicht exakt bekannt ist, steht der Annahme von Vorsatz nicht entgegen. Vorsätzliches Handeln setzt eine solche Kenntnis nämlich nicht voraus. Vielmehr genügt das Wissen, schneller als erlaubt zu fahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Februar 2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 684/20 –, Rn. 27, juris).“

Bemerkenswert fleißig das AG 🙂 . Obwohl das hier m.E. gar nicht nötig gewesen wäre. Man muss m.E. kein Prophet sein, um zu sagen. Die 60-prozentige Überschreitung hätte dem BayObLg wahrscheinlich gereicht.

Drogenfahrt: Wie wird die Fahruntüchtigkeit festgestellt?

In BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat nun noch einmal bestätigt, dass bei der sog. Drogenfahrt i.S. der §§ 316, 315c StGB der Nachweis rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden könne. Das ist schon seit Anfang der 90er Jahre Rechtsprechung des BGH gewesen. Zwischenzeitlich sah es m.E. so aus, als ob der BGH davon abrücken könnte. Das ist nun wohl nicht Fall.

Der 4. Strafsenat weist ausdrücklich darauf hin, dass es neben einem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedürfe, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. dazu z.B. BGH VRR 2008 313 = NZV 2008, 528, 529).