Schlagwort-Archive: Anrechnung Geldauflage

Erfüllte Geldauflage – nicht immer wird angerechnet

© ProMotion - Fotolia.com

© ProMotion – Fotolia.com

Ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ist schon schlimm genug. Aber ggf. wird die Maßnahme ein wenig abgemildert, wenn der Verurteilte während der Bewährungszeit Leistungen erbracht hat, die dann nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB angerechnet werden. Aber: Das muss nicht immer passieren, wie der OLG Hamm, Beschl. v. 04.04.2016 – 4 Ws 73/16 – zeigt. Davon kann nämlich bei einem „besonders krassen Fall des Bewährungsversagens“ abgesehen werden, wenn zudem die Geldauflage den Verurteilten nur unwesentlich belastet hat.

„2. Zu Recht hat die Strafkammer auch von einer Anrechnung der von dem Verurteilten erbrachten Geldleistungen nach § 56f Abs. 3 S. 2 StGB abgesehen. Nach dem Gesetz ist zwar der Grundsatz, dass erbrachte Leistungen zur Erfüllung von Auflagen nicht erstattet werden (§ 56f Abs. 3 S. 1 StGB). Diese können jedoch in bestimmten Fällen – so bei einer Geldauflage nach § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB – auf die Strafe angerechnet werden. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Bei der Ausübung des Ermessens ist zu berücksichtigen, dass Auflagen nach § 56b Abs. 1 S. 1 StGB Genugtuungsfunktion haben und damit auch repressive Zwecke verfolgen (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 56b Rdn. 2).

Hier liegt zwar kein Fall vor, dass die Notwendigkeit einer Anrechnungsentscheidung aufgrund des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung eingetreten ist, bei der der Verurteilte den Wegfall der Bewährung nicht zu vertreten hat und weswegen dort eine Nichtanrechnung nur in engbegrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommt (BGH Beschl. v. 12.02.2015 – 1 StR 601/13 [juris]). Aber auch in der Grundkonstellation der Anrechnungsentscheidung wegen eines zum Widerruf führenden Verhaltens wird eine Anrechnung regelmäßig vorgenommen werden müssen, es sei denn es liegen Umstände vor, die eine Anrechnung unangemessen erscheinen lassen (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/005 Ws 465/00; BayObLG MDR 1981, 599; OLG Jena NStZ-RR 2007, 220; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56f Rdn. 24 m.w.N.; Frank JR 1986, 378, 379). Es ist zu beachten, dass dem Verurteilten letztlich nicht grundlos ein relevantes größeres Strafübel entstehen soll als dann, wenn er für die Taten sogleich zu einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre (ansonsten wäre er schlechter gestellt, als der von vornherein „auflagenfreie“ aber ebenso bewährungsbrüchige Proband, vgl. Frank JR 1876, 378, 379). Das ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Verurteilte das Geld zur Zahlung der Auflage seinerseits aus rechtswidrigen Taten beschafft hat (BGH NStZ-RR 2002, 137; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 318; Frank JR 1986, 378, 379) oder wenn der erbrachte Teil der Geldauflage sehr gering ist und nicht nennenswert ins Gewicht fällt (KG Berlin, Beschl. v. 29.06.2000 -1 AR 683/005 Ws 465/00; Stree/Kinzig a.a.O.; Frank JR 1986, 378, 379). Dabei ist nach Auffassung des Senats auf das Verhältnis der erbrachten Leistungen zur seinerzeitigen finanziellen Leistungskraft des Verurteilten abzustellen, um beurteilen zu können, ob er durch die Leistungserbringung spürbare Einbußen erlitten hat. Auch mag Berücksichtigung finden, wenn die Geldauflage durch Dritte – ohne, dass der Verurteilte dies erstatten müsste – für ihn erbracht worden sind. Ein weiterer denkbarer Fall der Nichtanrechnung kann sein, dass die Geldauflage erst bei aktuell drohendem Widerruf der Strafaussetzung, gleichsam allein zu dessen Abwendung, erbracht wurde (vgl. OLG Bamberg MDR 1973, 154). Andererseits kann der Anrechnung ein außergewöhnlicher, besonders krasser Fall des Bewährungsversagens entgegenstehen (KG Berlin a.a.O.). Dies findet seine Berechtigung darin, dass eine dadurch zu Tage getretene Unbelehrbarkeit durch eine strafrechtliche Sanktion, wäre sie schon bei der Verurteilung bekannt gewesen, möglicherweise auch zu einer höheren Strafe geführt hätte.

Im vorliegenden Fall gibt es zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verurteilte das Geld für die erbrachten Leistungen in strafbarer Weise erlangt hätte. Andererseits war die erbrachte Geldleistung in Höhe von 3.000 Euro (ratenweise, über einen Zeitraum von zwei Jahren) gemessen an der Leistungsfähigkeit des Verurteilten nur mäßig belastend. Sowohl bei der Anlassverurteilung als auch im Berufungsurteil des Landgerichts Münster vom 17.06.2015 bzgl. der zum Widerruf führenden Taten ist bzgl. der persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ein monatlicher Nettoverdienst von 3.000 Euro bzw. 3.000 bis 3.500 Euro festgestellt worden. Zwar gab es im Verlauf der Bewährung auch Zeiten, in denen der Verurteilte nicht erwerbstätig war. In diesen hat er aber auch geringere monatliche Raten erbracht als die an sich erforderlichen 150 Euro/Monat.

Hinzu kommt, dass – jedenfalls bzgl. der vorsätzlichen Körperverletzung, welche Gegenstand der neuen Verurteilung ist, angesichts der zeitlichen Nähe zur Aburteilung in vorliegender Sache, ein besonders krasser, ungewöhnlicher Fall des Bewährungsversagens vorliegt. Der nachfolgende günstige Bewährungsverlauf vermag das Gewicht dieses Umstands nicht zu entkräften.“