Und zu den „neuen Fahrzeugen“ passt ganz gut das AG Zeitz, Urt. v. 29.05.2018 – 4 C 22/18. Es geht zwar nicht, um ein „neues Fahrzeug“, aber um ein zumindest außergewöhnliches Fahrzeug im Straßenverkehr, nämlich um ein Kettcar.
In Anspruch genommen werden nach einem Verkehrunfall Kettcar/Pke die Eltern des (zum Unfallzeitpunkt) sechseinhalb Jahren Jungen, der im Bereich einer Tankstelle mit seinem Kettcar gefahren und plötzlich auf die Straße gefahren war. Geltend gemacht wird eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB). Das AG bejaht das und geht von einer Haftung zu 1/2 aus:
„Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Grundlage für eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern ist § 832 BGB. Danach ist derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über ein minderjähriges Kind verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der zu Beaufsichtigende einem Dritten widerrechtlich zufügt.
Ob eine Aufsichtspflichtverletzung im konkreten Fall vorliegt, lässt sich nicht pauschal beurteilen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Inhalt und Umfang der elterlichen Aufsicht richten sich nach Alter, Entwicklungsstand, Eigenart des Charakters des Kindes und den mit ihm in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass maßgeblich für Art und Umfang der Aufsichtspflicht das Ausmaß der für Dritte drohenden Gefahr durch das Handeln des Kindes und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens durch das Kind ist. Die von den Eltern zu treffenden Maßnahmen durch Belehrung und Überwachung des Kindes orientieren sich schließlich an dem für sie in der konkreten Situation Zumutbaren. Im Gegensatz dazu ist natürlich zu sehen, dass von Eltern regelmäßig keine Überwachung des Kindes auf Schritt und Tritt verlangt werden kann. Eine solche würde vor allem in essenziellem Widerspruch mit ihrer Aufgabe als Eltern stehen, ihre Kinder zum mündigen, selbstständigen Erwachsenen zu erziehen, wozu speziell die sukzessive Gewährung von Freiraum gehört. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen dem Erziehungsinteresse der Eltern einerseits und dem Interesse des Dritten – nicht geschädigt zu werden – vorzunehmen. Entscheidend ist stets, was verständige Eltern in der konkreten Situation unternehmen müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Erziehungsberechtigten ihrer Aufsichtspflicht allgemein nachgekommen sind. Maßgeblich ist, ob diese in der konkreten Situation und in Bezug auf die zur widerrechtlichen Schadenszuführung führenden Umstände erfolgt ist (Hensen, NJW-Spezial 2016, 265, beck-online, m.w.N.).
Vorliegend ist den Beklagten nach Auffassung des Gerichts eine Aufsichtspflichtverletzung zur Last zu legen. Auch wenn man unterstellt, dass die Beklagten N. hinreichend allgemein im Verkehr unterwiesen haben (was das Gericht nach dem Eindruck von den Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch glaubt), ist das im vorliegenden Fall nicht haftungsbefreiend. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nämlich darin, dass N. mit sich mit einem Spielzeug im Verkehr bewegt hat, das für den Straßenverkehr nach Auffassung des Gerichts völlig ungeeignet ist. Ohne dass den Beklagten insoweit irgendein moralischer Vorwurf gemacht werden soll (das Gericht hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung keinen Anlass zu irgendwelchen Zweifeln daran, dass sich die Beklagten um die bestmögliche Erziehung bemühen), liegt die Aufsichtspflichtverletzung bereits darin, dass die Beklagten N. überhaupt eine Bewegung mit dem Kettcar im öffentlichen Verkehrsraum ohne ihre Aufsicht gestattet haben.
Zu einer vollständigen Haftung der Beklagten mit 100 % führt das allerdings nicht. Die Klägerin muss sich entgegen halten lassen, dass sie die Betriebsgefahr trägt und zudem – wie auch immer im Einzelnen – N. mit dem Kettcar zuvor schon einmal im Umfeld ihrer Fahrt gesehen hatte.“