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Wildschweine im Pool/aufgemischt – wer haftet?

entnommen wikimedia.org by Volker.G - Own work. Licensed under CC BY-SA 3.0 via Wikimedia Commons

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Mal etwas ganz anderes im samstäglichen Kessel Buntes. Kein Verkehrs- und kein Strafrecht, auch nicht mit ganz geringen Bezügen dorthin. Sondern „Jagdrecht“, nun ja, auch nicht dirket. Aber Schadensersatz-/Haftungsrecht in Zusammenhang mit einem Wildunfall der besonderen Art. Es geht um das AG Saarlouis, Urt. v. 12.09.2016 – 28 C 284/16 (70) -, in dem das AG über die  Schadensersatzklage einer Grundstückseigentümerin gegen einen Jagdaufseher entschieden, nachdem dieser angeblich eine Rotte Wildschweine verscheucht haben soll, die dann im Swimmingpool der Klägerin „baden“ gegangen sind und diesen beschädigt haben. Das Urteil hat mir der Kollege Gratz geschickt, das es nach – so seine Meinung – in seinen rein verkehrsrechtlichen Blog nun gar nicht apsst. Und zugleich hat es auch noch weitere Informationen gegeben, die man hier findet.

Das AG hat die Klage der Grundstückseigentümerin abgewiesen. Es verneint ein Verschulden des Jagdaufsehers an den von den Wildschweinen angerichteten Schäden:

„Auch wenn unterstellt wird, dass der Beklagte bei seinem Eintreffen auf dem Nach­bargrundstück die Tiere noch vorgefunden hat und diese mit einem Gewehr im An­schlag vertrieben haben soll, kann hierin ein pflichtwidriges Verhalten, das zu einer Zurechnung des durch die Tiere nachfolgend verursachten Schadens führt, nicht ge­sehen werden. Angesichts der Gefährlichkeit einer Rotte von Wildschweinen kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass er sich mit einem Gewehr bewaffnet den Tieren genähert haben soll. Das nach § 26 BJG ausdrücklich erlaubte Verscheu­chen umfasst deshalb auch eine entsprechende Vorgehensweise.

Im Hinblick auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens war es hierbei nicht ab­sehbar, dass die Tiere durch das Vertreiben über weiteres befriedetes Besitztum letztendlich auf das Grundstück der Klägerin gelangten und hierdurch einen Schaden am Pool verursachen konnten.

Schön der Satz: Angesichts der Gefährlichkeit einer Rotte von Wildschweinen kann einem Jäger nicht vorgeworfen werden, wenn er sich mit einem Gewehr bewaffnet den Tieren nähert.“

Gebühren im Bußgeldverfahren: Grds. immer Mittelgebühr angemessen…- sag ich doch

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte vor einigen Tagen über den LG Potsdam, Beschl. v. 15.08.2013 – 24 Qs 77/13 berichtet (vgl. hier: Gibt es für eine Hauptverhandlungsdauer von 11 bzw. 8 Minuten die Mittelgebühr?). Dazu passt ganz gut das AG Saarlouis, Urt. v. 26.04.2013 – 27 C 215/13 (13), das mir der Kollege, der es erstritten hat, übersandt hat. Auch da geht es um die Frage der grundsätzlichen Angemessenheit der Mittelgebühr im Bußgeldverfahren. Das AG ist der (zutreffenden) Auffassung, dass die Ansicht in der Rechtsprechung, wonach Verkehrsordnungswidrigkeiten wegen der regelmäßig relativ geringen Geldbußen, der mäßigen Bedeutung für den Betroffenen, dem allgemein geringen Umfang und ihrer Schwierigkeit generell in der unteren Skala aller Bußgeldverfahren einzustufen seien und daher eine Gebühr unterhalb der Mittelgebühr als angemessen festzusetzen sei, seit Einführung des RVG überholt ist.

Sag ich doch schon die ganze Zeit :-). Und: Es scheint sich dann doch ein Trend in diese Richtung zu verfestigen.