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Öffentlichkeitsfahndung mit Videoprints – welche Voraussetzungen?

entnommen wikimedia.org Urheber User:Mattes

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So ganz viele Entscheidungen zu den §§ 131 ff. StPO gibt es nicht. Umso schöner, wenn man dann mal auf eine Entscheidung aus dem Bericht stößt bzw. gestoßen wird (besten Dank an „OG“), und zwar den AG Hannover, Beschl. v. 23.04.2015 – 174 Gs 434/15. In dem Verfahren ging es um den Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover auf Anordnung der Veröffentlichung von Videoprints der Überwachungskamera der Sparkassenfiliale Hannover pp.  in den Medien gem. §§ 131, 131b StPO (sog. Öffentlichkeitsfahndung). Das AG hat den Antrag abgelehnt:

„Die Anordnungsvoraussetzungen der §§ 131, 131b StPO liegen nicht vor. Bei der der Beschuldigten vorgeworfenen Tat handelt es sich nicht um eine Straftat von erheblicher Bedeutung.

Die Vorschrift gestattet die Veröffentlichung von Bildmaterial über die in § 131 Abs. 4 S. 1 StPO und § 131a Abs. 4 StPO enthaltene Befugnis hinaus. § 131 Abs. 4 S. 1 StPO ist auf den Zweck der Festnahme des Beschuldigten und § 131a Abs. 4 StPO auf denjenigen der Aufenthaltsermittlung von Beschuldigten und Zeugen beschränkt. Nach § 131b StPO können weitergehend auch mit dem Ziel der Verbrechensaufklärung (Aufklärungsfahndung) Abbildungen eines Beschuldigten und zur Identitätsfeststellung (Identitätsfahndung) Bildmaterial von Beschuldigten und Zeugen veröffentlicht werden. Die Aufklärungsfahndung bezweckt dabei die Ermittlung des Tatgeschehens einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie der Art und des Umfangs des Tatbeitrags des Beschuldigten sowie etwaiger weiterer Beteiligter und ist nicht auf die Ermittlung des Aufenthalts bzw. die Festnahme der betroffenen Person gerichtet.

Voraussetzung ist jedoch, dass der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist. Die tatbestandliche Voraussetzung einer Straftat von erheblicher Bedeutung bringt das Übermaßverbot zum Ausdruck und stellt klar, dass eine Öffentlichkeitsfahndung bei geringfügigen Straftaten untersagt ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 131 Rn. 2). Maßgeblich für eine Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle ist – da der Gesetzgeber anders als z.B. bei § 98a Abs. 1 StPO auf einen konkretisierenden Deliktskatalog verzichtet hat – eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Gewicht der Straftat muss so groß sein, dass der mit einer Öffentlichkeitsfahndung verbundene intensive Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angemessen ist. Anhaltspunkt für die Beurteilung der Erheblichkeitsschwelle können die Rechtsfolgen der Tat sein, soweit sie hinreichend genau prognostizierbar sind. Kommt nur eine Geldstrafe in Betracht, wird die Öffentlichkeitsfahndung regelmäßig ausscheiden.

Vorliegend wird der bisher unbekannten Beschuldigten ein Computerbetrug gem. § 263a StGB zur Last gelegt. Diese soll mittels einer zuvor rechtswidrig erlangten Debitkarte der Geschädigten bei einem Geldausgabeautomaten der Sparkasse Hannover, Filiale pp., insgesamt einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 Euro abgehoben haben.

Hierbei handelt es sich hingegen nicht um eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung.

Dieser einzelfallbezogenen Beurteilung steht insbesondere nicht die häufig zitierte Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken vom 08.04.2004 (wistra 2004, 279, vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 131 Rn. 2 a.E.) entgegen…..“

Auch aus einem Jaguar mit Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt….

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Es ist ja schon in einigen anderen Blogs über das AG Hannover, Urt. v. 27.05.2014 – 438 C 1632/14 – berichtet worden. Bei uns läuft es erst heute – im „Kessel Buntes“ – dafür aber mit Volltext :-). Nun ja, so ganz viel Neues enthält das Urteil nicht.

Zum Sachverhalt: Der Kläger ist Halter eines Pkw Jaguar, ,mit dem seine Ehefrau in ein Parkhaus fuhr. Sie fuhr dort rückwärts in einen Einstellplatz ein. Auf der Rückseite war dieser Parkplatz begrenzt durch einen quer verlaufenden Lüftungsschacht. Die Unterkante des Luftschachts war mit einer rot-weißen Banderole beklebt. Von dem Lüftungsschacht steht eine etwa 5 cm breite Metallschiene ab. Diese befindet sich etwa auf der Mitte des Parkplatzes. Diese Metallschiene ist nicht mit rot-weißem Klebeband ummantelt. Beim Rückwärtseinparken übersah die Ehefrau des Klägers diese Metallnase und stieß mit der oberen Kofferraumkante gegen das Metallteil. Der Kläger machte seinen Schaden bei dem Parkhaus geltend und hat behauptet, das Hindernis sei weder in der Rückfahrkamera noch beim Rückwärtsfahren zu sehen gewesen.. Das AG hat die Klage abgewiesen und begründet das wie folgt:

Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu. Die Verkehrssicherungspflicht verletzt, wer eine von ihm geschaffene oder unterhaltene Gefahrenquelle nicht mit den notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen soweit absichert, als dadurch Schäden anderer verhindert werden. Eine solche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die in Rede stehende Gefahrenquelle ist vorliegend der mit Metallstreben aufgehängte Lüftungsschacht, der eine rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes darstellt. Diese Gefahrenquelle hat die Beklagte gesichert, indem sie die Höhe der Unterkante mit rot-weißem Klebeband hervorgehoben hat. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht darin, dass der etwa 5 cm hervorkragende Metallträger nicht extra mit derartigem Klebeband versehen ist. Denn die Metallschiene steht nicht so weit hervor, als dass hierin eine eigenständige isolierte Gefahrenquelle zu sehen wäre. Die rot-weiße Hinweisbanderole am Lüftungsschacht war insoweit ausreichend, um auch auf die Gefahr durch die Metallstrebe hinzuweisen.

Also: Trotz Rückfahrkamera ist „Rücksicht“ angesagt, wobei m.E. offen bleibt, ob die Ehefrau des Klägers sich nun überhaupt „umgesehen“ hat.

Lettow-Vorbeck: Sein Wirken in Ostafrika beschäftigt(e) das AG Hannover

entnommen wikimedia.org Bundesarchiv Inventarnummer Bild 105-DOA0967

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Bundesarchiv Inventarnummer Bild 105-DOA0967

Schon länger hängt in meinem Blog-Ordner das AG Hannover, Urt. v.18.12.2013 – 220 Bs 1/12, ergangen in einer Privatklagesache.Vorgeworfen wurde dem Privatbeklagten mit der Privatklageschrift der Privatklägerinnen ppp., in dem von ihm verfassten und verbreiteten „Gutachten über Paul von Lettow-Vorbeck“ folgende unwahre Tatsachenbehauptungen über ihren Vater aufgestellt zu haben:

„1. Er nutzte den Belagerungszustand und Kriegs- wie Standgerichte zur Verletzung aller Normen des Rechts, einschließlich der exzessiven Anwendung der Todesstrafe ohne rechtliche Garantien.“

2. „Insgesamt ist festzustellen, dass Lettow-Vorbeck persönlich an Kriegs- und Menschenrechts-Verbrechen in Afrika und Deutschland, wahrscheinlich auch in China beteiligt war.“

3.  ~Teilnahme am Genozid in Südwestafrika-Namibia als Adjutant des verantwortlichen Generalleutnants von Trotha für den Vernichtungsbefehl gegen die Herero.“

4.  „~Prägte sich auch bei Lettow-Vorbeck die Erfahrung des brutalisierten Guerillakrieges ohne irgendeine rechtliche Beschränkung ein. Seine weitere militärische Praxis ist in dieser Hinsicht von großer Kontinuität geprägt.“

5. „Auch im Zuge dieser Kriegsführung wurden Gefangene meist hingerichtet oder zumindest in Ketten und Halseisen gelegt.“

6.  „Die Jagd nach flüchtigen Trägern war ebenfalls brutalisiert. Zunächst wurden Gefangene in Ketten gelegt, nachdem dieses Mittel erschöpft war, mit Telefondraht gefesselt. Gruppen von 6 bis 8 Personen mussten so gefesselt marschieren. Kranke wurden auf Märschen liegengelassen.“

7.  „Lettow-Vorbeck befahl rücksichtsloses Vorgehen, ließ Menschen aufhängen und Dörfer verbrennen.“

8.  „Es wurden auch vom deutschen Militär die von der Haager Landkriegs-ordnung verbotenen Dum-Dum-Geschosse eingesetzt. Indische und portugiesische Kriegsgefangene wurden erschossen. Es kam zu Tötungen von Verwundeten. Lettow-Vorbeck wiederholte in diesem Kontext die Formel von Wilhelm II. zum Boxerkrieg: ‚dass kein Pardon gegeben wird‘“.

9.  „Vergewaltigungen und Leichenfledderei waren ebenfalls auf beiden Seiten verbreitet.“

10. „Der Krieg in Ostafrika wurde … durch die Tendenz zur Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Militarismus von Lettow-Vorbeck gesteigert. Persönliche Verantwortung für Kriegsverbrechen nach der Haager Landkriegsordnung und dem deutschen Militärrecht lag vor, nicht nur gegenüber Afrikanern, sondern auch Soldaten der Alliierten.“

11.  „Hochverrat und Verantwortungsgefühl für illegale Standgerichte und Todesurteile und Morde durch Aufforderung zum rücksichtslosen Schusswaffen-gebrauch, Verantwortung von Tötung, insbesondere von Streikenden sind dementsprechend von Lettow-Vorbeck persönlich zu verantworten.“

Die Privatklageschrift stellte auf eine Strafbarkeit nach den §§ 189, 185, 186, 187 StGB ab. Das AG hat frei gesprochen und seinem Urteil folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Der objektive Tatbestand des Verunglimpfens des Andenkens Verstorbener nach § 189 StGB kann sowohl durch ein Werturteil im Sinne des § 185 StGB als auch durch die Behauptung nicht erweislich wahrer Tatsachen im Sinne des § 186 StGB als auch in Form einer wider besseren Wissens abgegebenen unwahren Tatsachenbehauptung im Sinne des § 187 StGB begangen werden.

2. Ausführungen in einem wissenschaftlichen Gutachten, das zur Grundlage einer Straßenumbenennung gemacht wird, genießen den Schutz des § 193 StGB als Wahrnehmung berechtigter Interessen

3. Ein auf Wahrheitserkenntnis gerichtetes und in seiner Gesamtheit als wissenschaftliches Werk einzuordnendes Gutachten beansprucht den Schutz des Artikel 5 Abs. 3 GG und unterfällt dem Schutzbereich des § 193 StGB.

 

Wenn einer eine Reise tut, oder: Ärger um Kinderlärm, Babyreihe, Erfrischungstuch und Doppel-/Einzelbett

Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Drum nähme ich den Stock und Hut und tät das Reisen wählen. “ so heißt es bei Matthias Claudius. Wenn man sich sich allerdings die Rechtsprechung zum Reiserecht aus der letzten Zeit ansieht, dann muss der Spruch an sich anders heißen bzw. man hat den Eindruck, dass besser passen würde „Wenn einer eine Reise tut, dann will er später klagen. Denn zu Hause ist dann später nichts mehr gut, was soll man dazu sagen“ (ich weiß: Reim dich oder ich fress dich). Aber jedenfalls eine Einleitung zu einer Rechtsprechungsübersicht bwz. einem „Rechtsprechungsspiegel“ zu „Reiseentscheidungen“ aus der letzten Zeit, und zwar:

  • AG Hannover, Urt. v. 11.07.2014 -558 C 2900/14, zum Kinderlärm im Urlaub als Reisemangel: Es wird in einem Hotel gebucht wurde, in dem die Gäste alle über 18 Jahre als sein sollen, man erfährt aber vor Anreise, dass das nicht der Fall ist, fährt trotzdem und beschwert sich dann über den Kinderlärm, obwohl es noch 280 € Ausgleichszahlung gegeben hat; für mich so nicht nachvollziehbar, die Klage, nicht die Klageabweisung;
  • AG München, Urt. v. 15.04.2014 – 182 C 1465/14 betreffend Schadensersatz wegen eines Ausrutschers am Pool, der verweigert wird, weil der Sturz des Urlaubers dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei; da kann man nur sagen: Füße hoch;
  • AG München, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 274 C ?14644?/?13?, bei dem es um ein Waschbecken am Boden ging bzw. um die (verneinte) Frage, ob ein Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftet, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war,
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 – 16 U 75/13 mit der Aussage: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht. Und: Nach Auffassung des OLG ist die Frage für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sog. Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstelle.
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2014 – 16 U 170/13, wonach eine allergische Reaktion auf Ausdünstungen von während eines Fluges verteilten Erfrischungstüchern eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr darstellt, so dass ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MÜ i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB besteht, der allerdings jedoch wegen Mitverschuldens der Geschädigten (um 1/4) zu kürzen ist, wenn diese um das Risiko wusste und der Verteilung der Tücher nicht lautstark Einhalt geboten hat.
  • und dann war da noch der Klassiker, nicht aus der letzten Zeit, aber immer wieder schön, nämlich das AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991 -5A C 106/91, mit der interessanten Frage, ob es sich um einen Reisemangel handelt, wenn das Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt dem gebuchten Doppelbett ausgestattet sind, wodurch – nach ihrem Vortrag – die Reiseteilnehmer in ihren „Schlaf- und Beischlafgewohnheiten“ empfindlich beeinträchtigt worden seien, und daraus dann, weil es so schön ist und zeigt, wie praxisnah doch Amtsgerichte entscheiden (können):

„Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen ko?nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfu?r auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begru?ndet.

Der Kla?ger hat nicht na?her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekla?rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kla?gers an, sondern darauf, ob die Betten fu?r einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und u?bliche Variationen der Ausfu?hrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeu?bt werden ko?nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kla?ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen mu?ssen.

Aber selbst wenn man dem Kla?ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wa?re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel na?mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.

Der Kla?ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es ha?tte nur weniger Handgriffe bedurft und wa?re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kla?ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fu?r wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur ha?tte sich der Kla?ger beispielsweise seines Hosengu?rtels bedienen ko?nnen, denn dieser wurde in seiner urspru?nglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht beno?tigt.“

Eine bunte Mischung, bei der man sich wirklich an der ein oder anderen Stelle fragt: Ernst gemeint? Offenbar ja, denn sonst würde man ja wohl nicht geklagt haben.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?

© haru_natsu_kobo - Fotolia.com

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Am vergangenen Freitag hatte ich die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Werden Scans von Akten nicht mehr bezahlt?  Nun, ein Lösungsvorschlag ist gekommen und der war gar nicht mal schlecht, besser: Er war gut. Er entspricht in etwas auch meiner Lösung:

Denn die Antwort auf die Frage lautet leider – (derzeit) – nein, und zwar ist das auf Änderungen durch das 2. KostRMoG zurückzuführen (vgl. dazu dann auch der in dem Kommentar bereits angeführte AG Hannover, Beschl. v. 31.01.2014 – 218 Ls 3161 Js 31640/12 [598/12]).  Das 2. KostRMoG hat nämlich in Nr. 7000 VV RVG die Begriffe geändert. Während in der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung von „Ablichtungen“ die Rede war, wird jetzt der Begriff der „Kopie“ anstelle des Begriffs „Ablichtung“ verwendet. Grund der Änderung ist (vgl. dazu BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156) – neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung – die – so ausdrücklich – Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument „abgelichtet“ wird, wurde nämlich in der Rechtsprechung zum Teil unter den Begriff der „Ablichtung“ auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Die Änderung der Nr. 7000 VV RVG soll(te) nun klar stellen, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen i.S. des Gebührenrechts und damit auch nicht um Kopien i.S. des Gebührenrechts handelt (BT-Drucks. 17/11471, S. 284 i.V.m. der Begründung zum neuen § 11 GNotGK auf S. 156). Kopie sei – so die ausdrückliche Erläuterung in der Gesetzesbegründung (Vgl. BT-Drucks. 17/11471, a.a.O ) – die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie. Durch diese Neuregelung/Umformulierung hat sich damit die alte Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Bamberg StraFo 2006, 389RVGreport 2006, 354 = AGS 2006, 432NJW 2006, 3504JurBüro 2006, 588 = StV 2007, 485), die in der Vergangenheit für das Einscannen von Dokumenten/Akten die Dokumentenpauschale gewährt hat, erledigt.

Hinzuweisen ist darauf, dass für Ausdrucke zuvor eingescannter Datei die Dokumentenpauschale allerdings anfällt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., 2013, VV 7000 Rn. 32; Schmitt in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., 2014, Nr. 7000 VV Rn. 13; Burhoff StraFo 2014, 397 ff.). Hinzuweisen ist zudem darauf, dass die vom 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung – m.E. aus rein fiskalischen Erwägungen – an der Praxis vorbei geht. Denn sie übersieht, dass gerade bei Strafverteidigern das Anfertigen von „Aktenscans“ und digitalen Akten, wenn diese nicht vom Gericht in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden, Gang und Gäbe ist. Warum die dafür erforderlichen Arbeiten nicht mehr i.d.R.  honoriert werden, sondern nur noch dann, wenn der „Aktenscann“ ausgedruckt worden ist, erschließt sich nicht. Die Änderung wird im Zweifel den Tod vieler Bäume zur Folge haben, worauf Elberling/Schaar in ihrem kritischen Beitrag „Rettet den Wald – ein Plädoyer für eine Reform des Nr. 7000 VV RVG n.F.“ in StraFo 2014, 195 schon zutreffend hinweisen.

Schließlich: Wie kann sich der Verteidiger helfen bzw. wie muss er ggf. argumentieren? Er sollte sich auf den Standpunkt stellen, dass der Rechtsgedanke der früheren Rechtsprechung nach wie vor Geltung hat und dass unter „Kopie“ auch eine „digitale Kopie“ – um nichts anderes handelt es sich bei einem eingescannten Dokument – zu verstehen ist. Dem steht zwar die Gesetzesbegründung (ein wenig) entgegen. Andererseits: Hoffnungsfroh stimmt, dass die Problematik bereits Gegenstand der 68. Tagung der Gebührenreferenten der RAK am 29.03.2014 gewesen ist und man dort beschlossen hat, „dass unter Kopien i.S.v. Nr. 7000 VV RVG auch in Zukunft eingescannte Dokumente zu verstehen sind. Der bei der Sitzung anwesende Referatsleiter des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der auch für das Gesetzgebungsverfahren zum 2. KostRMoG zuständig war, war mit dem gefassten Beschluss einverstanden.“ (zitiert nach Elberling/Schaar StraFo 2014, 195, 197 Fn. 16).

Ob es hilft, dass man das Wort „Scan“ vermeidet, wage ich zu bezweifeln 🙂 🙂 🙂 🙂 .