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beA II: Insolvenzverfahren bzw. Zustellungsauftrag, oder: Auch da gilt die aktive Nutzungspflicht

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Und dann noch zwei Entscheidungen zum beA/elektronischen Dokument, die nicht aus dem Straf-/Bußgeldverfahren stammen, sondern aus dem Insolvenzverfahren, und zwar:

    1. Auch der durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Schuldners eingereichte Eigenantrag unterliegt dem Formerfordernis gemäß §§ 4 InsO, 130d, 130a ZPO.
    2. Wird ein elektronisches Dokument nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so bedarf es neben der Übermittlung auf einem sicherem Übertragungsweges auch einer einfachen Signatur der verantwortenden Person.
    3. Eine solche Signatur erfordert zumindest die Wiedergabe des Namens der zu verantwortenden Person am Ende des Textes. Eine Übersendung aus dem elektronischen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten genügt dafür nicht.

§ 130d ZPO gilt für alle vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen und damit im Zivilprozess umfassend für die gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Gericht. Die Vorschrift umfasst nach der Begründung des Gesetzgebers nicht nur das Erkenntnisverfahren im ersten Rechtszug, sondern umfasst alle anwaltlichen schriftlichen Anträge und Erklärungen nach der ZPO, also auch Zustellungsaufträge.

Corona II: Schulische Maßnahmen wegen Corona, oder: Die Zuständigkeit von Familiengerichten

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Und als zweite Corona-Entscheidung am Pfingstmontag hier der AG Essen, Beschl. v. 07.05.2021 – 106 F 83/21, Der passt ganz gut zu dem AG Weimar, Beschl. v. 08.04.2021 – 9 WF 148/21 – und zum OLG Jena, Beschl. v. 14.05.2021 – 1 UF 136/21 (vgl. dazu Corona I: OLG Jena hebt AG-Weimar-Masken-Beschluss auf: „Familienrichter bleib bei deinen Leisten“).

Das AG Essen zeigt, wie es – m.E. – richtig geht. Es hatte über eine Anregung „von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden nachhaltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls von TO wie darüber hinaus aller weiteren Schulkinder der F-Schule, Essen, die aufgrund von schulinternen Anordnungen zur Wahrung räumlicher Distanz zu anderen Personen und zur Zulassung von gesundheitlichen Testverfahren an Schülern auf dem Gelände der Schule ohne vorherige schriftliche ausdrückliche Genehmigung der Sorgeberechtigten besteht zu eröffnen und darin auch die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften der CoronaSchVO sowie insbes. die §§ 1ff der VO zum Schutz von Neuinfektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur des Landes NRW i. d. F. vom 19.04.2021  zu überprüfen, hilfsweise für den Fall, dass eine Entscheidung der Hauptsache aus formellen Gründen kurzfristig nicht möglich ist, eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung nach § 49 ff. FamFG zu erlassen, mit der die nachstehend begründete Gefährdungslage für F bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch vorläufige Aussetzung der schulinternen Anordnungen zum Tragen des Mund- und Nasenschutzes, zur Einhaltung von Mindestabständen anderen Personen gegenüber und/oder die Zulassung von gesundheitlichen Testungen vorläufig aufgehoben  bzw. untersagt wird.“ zu entscheiden.

Das hat das AG getan und den Antrag zurückgewiesen, und zwar als „bereits nicht zulässig“ und auch unbegründet:

„Der Antrag ist bereits nicht zulässig.

Für alle weiteren Schulkinder der F-Schule gilt das bereits deshalb, weil der Antragsteller nicht befugt ist, für diese namentlich nicht benannten Kinder Anträge zu stellen. Ihm mangelt es an der entsprechenden elterlichen Sorge oder einer Vollmacht aller Eltern dieser Kinder.

Die Ausführungen des Amtsgerichts Weimar, es sei wegen des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 GG verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur für solche Kinder, deren Eltern bereit und in der Lage wären, gebotene gerichtliche Anträge zu stellen, ein Schutz bestehe, können nicht nachvollzogen werden. Denklogische Konsequenz dieser Argumentation wäre, dass (sämtliche) deutschen Familiengerichte für alle Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland von Amts wegen Kinderschutzverfahren im Rahmen der staatlichen Fürsorgepflicht einleiten müssten. Dies wäre jedoch ein Verstoß der Familiengerichte gegen den Erziehungsvorrang der Eltern, wie er in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG als natürliches Recht der Eltern verankert ist. Das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ist subsidiär (AG Waldshut-Tiengen Beschl. v. 13.4.2021 – 306 AR 6/21, BeckRS 2021, 6998).

Im Übrigen hat der Antragsteller hinsichtlich des ihn selbst betreffenden Antrags auch den falschen Rechtsweg gewählt. Nach gerichtlichem Hinweis soll keine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgen, sondern unter Hinweis auf Entscheidungen des AG Weimar vom 08.04.2021 (9 F 148/21) und Weilheim i. OB vom 13. April 2021 (2 F 192/21) eine sorgerechtliche Regelung.

Der Antragsteller wendet sich jedoch gegen hoheitliche Maßnahmen der Schulverwaltung auf Grund der o. g. Vorschriften, womit es sich um eine öffentlich-rechtlichen Streitigkeit handelt. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, weil sich das Antragsbegehren gegen Maßnahmen der Träger öffentlicher Gewalt einschließlich der Schulbehörden richtet. Die gerichtliche Kontrolle dieser hoheitlichen Maßnahmen einschließlich der Gesundheitsschutzmaßnahmen in den Schulen, die auf öffentlichem Recht basieren, obliegt allein den Verwaltungsgerichten (vgl. zuletzt nur VG Weimar, B.v. 20.4.2021 – 8 E 416/21 We – juris Rn 6 f.; AG Waldshut-Tiengen, B.v. 13.04.2021 – 306 Ar 6/21 – juris Rn. 8; VG Würzburg, Beschluss vom 23. April 2021 – W 8 E 21.546 -, juris ; AG Dippoldiswalde, Beschluss 29.04.2021 – 7 F 204/21, juris).

2. In der Sache hätte der Antrag jedoch auch keinen Erfolg.

a) Eine Maßnahme zum Schutz des Kindes gemäß § 1666 Abs. 1 BGB setzt zum einen eine gegenwärtige, erhebliche Gefährdung des Kindes voraus und zum anderen die fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Eltern diese Gefährdungslage abzuwenden.

Dass eine Gefährdungslage für ihn durch einen Elternteil gesetzt worden sei, ist durch den Antragsteller nicht behauptet worden. Gleiches gilt für die Fähigkeit oder Bereitschaft der Eltern, eine möglicherweise bestehende Gefährdungslage abzuwenden.

Soweit er Einsamkeit, Schulunlust („selbst der Distanzunterricht habe ihm keine Freude bereitet“) und Gefahren bei einer unsorgfältigen Verwendung der Testmaterialien sowie eine psychische Belastung benennt, obliegt es seinen sorgepflichtigen Eltern, ihm die Situation altersgerecht zu erklären, ihn zu motivieren und – falls nötig – das Testprozedere mit ihm zu üben.

Hinsichtlich der angegriffenen Pflicht zum räumlichen Abstand wird nichts weiter vorgetragen. Die Maskenpflicht wird in der vorliegenden Hauptsache – anders als im EA – Verfahren 106 F 84/21 – nicht thematisiert.

Gerade umgekehrt wird die Gefahr einer Infektion des Antragstellers mit u. U. schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen gerade deshalb vermieden, weil die vorgeschriebenen Abstandsgebote sowie die Test- und Maskentragungspflicht in der Schule umgesetzt werden, also die Schule die Vorschriften umsetzt, die das Land aufgrund der vom Bundestag festgestellten Pandemielage von nationaler Bedeutung aufgrund des Bundesinfektionsschutzes getroffen hat (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

b) § 1666 Abs. 4 BGB ist hier nicht einschlägig.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen gegen Dritte treffen, um eine solche Gefährdungslage abzuwenden.

Der Begriff des „Dritten“ ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auszulegen.

Dazu gehören nach ganz einhelliger Rechtsprechung jedoch lediglich natürliche Personen wie Verwandte (BayObLG FamRZ 1995, 948: ältere Schwester des Kindes), Freunde eines Elternteils (OLG Düsseldorf NJW 1995, 1970), der Stiefelternteil (BayObLG FamRZ 1994, 1413), eine Pflegeperson (anders MüKoBGB/Olzen Rn. 40), ein Nachbar (BT-Drs. 8/2788, 59; OLG Zweibrücken FamRZ 1994, 976), aber auch der nicht sorgeberechtigte Elternteil sowie eine sonstige auf das Kind einwirkende Person, z. B. der neue Lebensgefährte, ersichtlich nicht jedoch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Einwirkung auf diese ist lediglich im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 29.04.2021, 9 WF 342/21 und 343/21, juris; AG Reutlingen Beschl. v. 7.4.2021 – 16 F 247/21, BeckRS 2021, 7047).

Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich die Erfüllung der durch Art. 6 Abs. 2 GG angeordneten Wächterpflicht des Staates über die Ausübung des Sorgerechts durch die Eltern. Dazu wird eine Eingriffsbefugnis des Familiengerichts bei einer Gefährdung des Kindes durch die eigenen Eltern normiert sowie – im Falle ihrer Untätigkeit – auch gegen andere natürliche Personen.

Dies wird bestätigt durch die systematische Auslegung. Danach ist eine Vorschrift nicht isoliert sondern im Zusammenhang mit den weiteren desselben Gesetzes und unter Berücksichtigung ihrer Stellung in der Rechtsordnung auszulegen. Das Tatbestandsmerkmal der vorrangigen Elternabhilfe, der Inhalt des  Maßnahmenkatalogs (öffentliche Hilfen anzunehmen, den Schulbesuch sicherzustellen usw.) und die Einordnung der Norm in den Titel 5 über die elterliche Sorge zeigen, dass Adressaten der Anordnungen primär die Inhaber der elterlichen Sorge sind. Schon für Vormünder und Pfleger gilt § 1666 BGB nicht direkt, sondern i. V. m. § 1837 Abs. 4 BGB bzw. 1915 Abs. 1 BGB. Der Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen ist hingegen im öffentlichen Recht detailliert geregelt. Die spezialgesetzlichen Voraussetzungen können nicht durch erweiternde Auslegung von § 1666 BGB umgangen werden. Selbst bei etwaigen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen – die das Familiengericht jedoch nicht hat (so auch OVG Schleswig-Holstein (13.11.2020 3 MR 61/20) zur Maskenpflicht und VGH München (02.03.2021, 20 NE 21.369) zur Testpflicht –  führt dies nicht dazu, dass das Familiengericht sich an die Stelle des Verwaltungsgerichtes setzen dürfte und Anordnungen gegenüber der Schule trifft (ebenso AG Elmshorn, Beschluss vom 21.04.2021, 44 F 33/21).

Weil der Antrag aus Rechtsgründen unzulässig ist, sind weitere Maßnahmen nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1, 3 und 4 FamFG. Dem Antragsteller als minderjährigem Beteiligten in einem Kindschaftsverfahren können Kosten gemäß § 81 Abs. 3 FamFG nicht auferlegt werden. Die Kosten sind vorliegend gemäß § 81 Abs. 4 FamFG den Eltern aufzuerlegen, weil sie die Tätigkeit des Gerichtes veranlasst haben und sie ein grobes Verschulden trifft. Aus einer Vielzahl bei verschiedenen Amtsgerichten eingeleiteter Verfahren (s. o.) und dem im hiesigen Verfahren verwendeten Mustertext wird dem Gericht offenkundig, dass es sich bei dem Inhalt der Antragsschrift um ein vorgefertigtes Schreiben handelt. Das Antragsschreiben wurde lediglich im Hinblick auf das Kind sowie die Schule / Gemeinde individualisiert  (u. a. AG Siegburg, Beschluss vom 20. April 2021 – 323 F 48/21 -, Rn. 4, juris; AG München, Beschluss vom 18. März 2021 – 542 F 2559/21 -, juris) Dabei wurde allerdings der Antragsteller z. T. auch als F bezeichnet, eine Überprüfung der Verordnung des Kreises Kleve gewünscht und die Anschrift des hiesigen Antragstellers nicht angegeben.

Der Verfahrenswert der Anträge in der Hauptsache beträgt hinsichtlich des Antragstellers nach § 45 Abs. 1 FamGKG 4.000 Euro und hinsichtlich aller weiteren Schulkinder der F-Schule 30.000 Euro, weil angesichts der hohen Schülerzahl eine Vielzahl weiterer Sorgerechtsverhältnisse Verfahrensgegenstand ist. Nicht ein und denselben Verfahrensgegenstand betreffen bereits jene Verfahren, in denen Anträge oder von Amts wegen zu regelnden rechtliche Beziehungen mehrerer Personen im Verhältnis zu demselben Kind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, wie z. B. die Regelung des Umgangs mehrerer Bezugspersonen mit demselben Kind gem. § 1685 BGB (OLG Brandenburg NJW-RR 2018, 584; BeckOK KostR/Neumann, 32. Ed. 1.1.2021, FamGKG § 45 Rn. 55). Hier geht es um eine Regelung für eine Vielzahl weiterer Kinder mit völlig anderen Sorgeberechtigten.“

Verbotenes Rennen (gegen sich selbst), oder: Nicht allein wegen zu hoher Geschwindigkeit

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Und zum Schluss des Tages dann noch eine verkehrsrechtliche Entscheidung, und zwar der AG Essen, Beschl. v. 16.10.2018 – 44 Gs 2891/18. In ihm hat das AG die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB – Verbotenes Rennen – abgelehnt:

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass der Beschuldigte am pp. gegen pp. Uhr mit dem Pkw Mercedes AMG, amtliches Kennzeichen unter anderem die pp. befuhr. Währenddessen wurde er durch die Zeugen PKin pp., PKin pp. Pkin pp., PK pp, PK pp. und PKin pp. die sich in zivilen Einsatzfahrzeugen auf dem Parkplatz pp. und auf der pp. sraße und auf der pp. Straße postiert hatten, beobachtet.

Dem Beschuldigten wird seitens der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt zu haben, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Daher hat die Staatsanwaltschaft Essen mit Verfügung vom pp. beantragt, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis war abzulehnen.

Nach dem bisherigen Verfahrensstand vermag das Gericht bereits nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass sich der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug mit „nicht angepasster Geschwindigkeit“ fortbewegt hat Entsprechende Feststellungen können nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen nach Auffassung des Gerichts nicht getroffen werden. Die Angaben der Zeugen beschränken sich darauf, dass der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 100km/h gefahren sein soll. Ausführungen dazu wie die jeweils gefahrene Geschwindigkeit gemessen worden ist oder geschätzt werden konnte, werden nicht gemacht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass nicht schon die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Tatbestandsmerkmal erfüllt, sondern dass sich die Anpassung der Geschwindigkeit auf die konkrete Verkehrssituation bezieht, welche sowohl allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) als auch subjektive Umstände (Leistungsfähigkeit des Kfz-Führers) einbezieht (Thomas Fischer, StGB, 65. Auflage, 2018, § 315 d, Rn. 14). Angaben zu solchen Umstände fehlen gänzlich.

Tja, so einfach ist das mit der neuen Vorschrift nicht.

Reißverschlussverfahren II: Auffahren auf die BAB, oder: Stop-and-Go vs. Reißverschlussverfahren

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Die zweite Entscheidung (zur ersten siehe hier Reißverschlussverfahren I: Spurwechsel, oder: Es gilt der Anscheinsbeweis zum OLG München, Urt. v. 21.04.2017 – 10 U 4565/16), die sich mit dem Reißverschlussverfahren beschäftigt, ist das AG Essen, Urt. v. 20.03.2017 – 14 C 188/16, über das ja auch schon der Kollege Gratz in seinem Blog berichtet hat.

In ihm geht es um die grundsätzliche Frage, ob das Reißverschlussverfahren beim Auffahren auf die Autobahn gilt. Das AG Essen hat das verneint, und zwar auch für den sog. Stop-and-Go-Verkehr. Es ging um einen Auffahrunfall, dessen konkreter Hergang streitig war. Das AG kommt zu folgender Einschätzung:

Der Klägerin steht gegen die Beklagten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfallgeschehens kein Schadensersatzanspruch aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG zu.

Der streitgegenständliche Unfall stellte sich für keinen der Unfallbeteiligten als höhere Gewalt oder als nachweislich unabwendbares Ereignis dar, so dass sich der Umfang der Haftung danach richtet, inwieweit der Unfall vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 StVG).

Die vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt vorliegend dazu, dass die Klägerin den Unfall allein schuldhaft verursacht hat.

Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet aus der Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kraftfahrzeugen ausgegangen sind, und die sich auf die Herbeiführung des Unfalls und die entstandenen Schäden ausgewirkt haben. Solche Gefahren ergeben sich zum einen aus der Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge, den von ihnen gefahrenen Geschwindigkeiten, den zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Fahrmanövern sowie dem konkreten Fahrverhalten und dabei insbesondere aus etwaigen Fahrfehlern oder Verkehrsverstoßen. Dabei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder beweisen sind, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Für Verschuldensvermutungen ist hierbei kein Raum. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, das im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Verschulden gereichen.

Auf Seiten der Klägerin ist im Rahmen dieser Abwägung zunächst die Betriebsgefahr in die Abwägung einzustellen.

Hinzu kommt, dass die Klägerin auf die Autobahn aufgefahren ist und dabei gegen § 18 Abs. 3 StVO verstoßen hat. Hierfür streitet schon der Beweis des ersten Anscheins.

Ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 18 Absatz 3 StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren. Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Kommt es in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich (vgl. nur Hentschel/ 41.Aufl. 2011 (König, aaO, StVO § 8 Rdnr. 68, 69).

Dabei ist § 18 Abs. 3 StVO nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr – wie hier – gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren. Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrbahnen Vorrang mit der Folge, dass bei einem Unfall zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn einfährt, und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur dieser Autobahn ein Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Einfädelnden spricht (OLG Köln, Urteil vom 24. 10. 2005 – 16 U 24/05, NZV 2006, 420; LG Essen 15 S 48/13, Beschluss vom 08.04.2013).

Nur wenn der Einfahrende nachweisen kann, dass der Vorfahrtsberechtigte die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhindernd abzubremsen, trifft diesen eine Mitschuld (vgl. auch Hentschel/König 41.Aufl. 2011, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 18 StVO, Rdnr. 17 m.w. Nachw. zu den Pflichten beim Einfädeln oder KG NZV 2008, 244).

Eine solche Erkennbarkeit ihres Fahrstreifenwechsels für den Beklagten zu 1) hat die Klägerin jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) geschildert, dass sie in eine Lücke vor den Lkw des Beklagten zu 1) eingefahren sei und dort zwei Minuten 2-3 Meter vor dem Lkw gestanden habe.

Dem stehen jedoch bereits die glaubhaften Angaben des Zeugen … entgegen, wonach die Klägerin in eine sich vor dem Lkw des Beklagten zu 1) bildende Lücke hineingehuscht sei und dann wieder zum Stehen gekommen sei. Der bereits bei Vornahme des Fahrstreifenwechsels durch die Klägerin anfahrende Beklagte zu 1) sei sodann aufgefahren, wobei sich die Klägerin aus seiner Sicht im toten Winkel für den Beklagten zu 1) befunden habe.

Diese Angaben des Zeugen pp.. hält das Gericht insbesondere deshalb für glaubhaft, weil es sich bei diesem um einen am Verkehrsunfallgeschehen völlig unbeteiligten Zeugen handelte. Er schilderte das Geschehen nachvollziehbar schlüssig und blieb auch auf Nachfragen konstant in seiner Schilderung. Dabei waren auch einseitige Belastungstendenzen nicht erkennbar. Insbesondere räumte der Zeuge auch inzwischen bestehende Erinnerungslücken ein.

Dass der Fahrvorgang der Klägerin für den Beklagten zu 1) erkennbar gewesen ist, vermag das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht festzustellen.

Eine Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1) ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem bereits im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachten.

Danach konnte der Sachverständige zwar feststellen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug im Moment der Kollision stand. Dass dies aber längere Zeit der Fall gewesen wäre und damit eine Erkennbarkeit bestand vermochte der Sachverständige aber nicht festzustellen.

Im Übrigen muss danach der Pkw der Klägerin für den Beklagten zu 1) in der Annäherung nicht erkennbar gewesen sein und auch das Hineinfahren vor die Front des Lkw konnte dem Beklagten zu 1) verborgen bleiben. Denn das klägerische Fahrzeug war für den Beklagten zu 1) allein im Rampenspiegel verzerrt zu sehen.

Der Beklagte zu 1) war aber als Vorfahrtsberechtigter nicht dazu verpflichtet diesen Spiegel zu nutzen und den Verkehr auf der Einfädelungsspur ständig zu beobachten.“

Bussgeldbescheid I: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch

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Zum Ende der Woche dann zwei – erfreuliche – Entscheidungen aus dem Rechts des Bußgeldbescheides. Erfreutlich deshalb, weil in beiden Entscheidungen die Bußgelverfahren eingestellt worden sind, weil die Bußgeldbehörden Fehler beim Erlass der Bußgeldbescheide gemacht haben. Zunächst der AG Essen, Beschl. v. 30.06.2016 – 38 OWi-90 Js 2760/15-953/15, den mir der Kollege Sticher aus Essen übersandt hat.

Es geht um folgenden Sachverhalt:  Der Betroffene wurde am 11.06.2015 um 11:00 Uhr während der Fahrt mit einem LkW kontrolliert. Wegen von den Polizeibeamten festgestellter Verstöße wurden in der Folgezeit mehrere Bußgeldbescheide erlassen und zwar einer am 24.06.2015 wegen nicht verkehrssicheren Verstauens von Ladung, einer am 14.10.2015 wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 GewO – Handel mit Schrott ohne Reisegewerbekarte – und einer am 22.10.2015 wegen Sammelns von Altmetallen ohne Berechtigung. Der Bußgeldbescheid vom 24.06.2015 wird rechtskräftig. Das AG hat im Beschl. v. 30.06.2016 nun das Verfahren gemäß § 206 a StPO i. V. m. §§ 46, 84 Abs. 1 OWiG eingestellt, weil eine Doppelverfolgung vorliegt.

„Der Bußgeldbescheid zu Ziff. 1) ist rechtskräftig. Damit besteht ein Verfolgungshindernis gemäß § 84 Abs. 1, da dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. In den beiden anderen Bußgeldbescheiden vom 14. und 22.10.2015 hat die Stadt Essen dieselbe Ordnungswidrigkeit noch einmal verfolgt. Dieselbe Tat ist im verfahrensrechtlichen Sinne zu verstehen, es liegt nur ein einziger historischer Vorgang vor, der nicht Gegenstand mehrerer verschiedener Verfahren sein kann. Sämtliche Bußgeldbescheide enthalten denselben Tatort und dieselbe Tatzeit. Es liegt eine natürliche Handlungseinheit vor.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Verwaltungsbehörde, die den ersten Bußgeldbescheid erlassen hat, für die Ahndung der im Bußgeldbescheid nicht berücksichtigten weiteren Ordnungswidrigkeiten sachlich gar nicht zuständig gewesen wäre. Macht eine Verwaltungsbehörde eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne zum Gegenstand ihrer bußgeldrechtlichen Untersuchung, so trifft auch sie eine umfassende Kognitionspflicht wie sie der Strafrichter im Strafverfahren zu beachten hat. Der geschichtliche Vorgang ist deshalb erschöpfend im Hinblick auf verwirklichte Bußgeldtatbestände zu untersuchen. Im Falle eines Bußgeldbescheides über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne entsteht bei Rechtskraft eine Sperrwirkung hinsichtlich der Verfolgung aller Bußgeldtatbestände, die in der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne liegen, unabhängig davon, ob sie seinerzeit erkannt oder übersehen wurden.“

Also: Nachkarten ist nicht, oder: Es muss alles sofort auf den Tisch.