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Strafzumessung III: Nachtatverhalten bei der Geldbußenbemessung, oder: „Corona-Abschlag“

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Und die dritte Entscheidung kommt dann heute aus dem Bußgeldbereicht. Insofern passt „Strafzumessung“ also nicht ganz, besser wäre „Rechtsfolgenbemessung“. Aber die Entscheidung passt ganz gut zu dem am Mittag vorgestellten BGH, Beschl. v. . Denn in dem AG Eilenburg, Beschl. v. 22.06.2020 – 8 OWi 950 Js 61954/19 – geht es um „Nachtatverhalten“, und zwar bei der Bemessung der Geldbuße.

Nach dem BKat wäre bei dem Betroffenen wegen der ausgeurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung an sich eine Geldbuße von 80 EUR festzusetzen gewesen. Das AG hat aber nur 55 EUR festgesetzt und das wie folgt begründet:

„Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten ist für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter der Ausspruch einer Geldbuße von 80,00 Euro vorgesehen (11.3.4 BKat). Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz war hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen und eine Geldbuße in Höhe von lediglich 55,00 Euro festzusetzen, da es sich im vorliegenden Fall zwar in tatbezogener, nicht aber in täterbezogener Hinsicht um einen Regelfall mit Regeltatumständen handelt.

Maßgebend wirkt sich hier zugunsten des Betroffenen aus, dass er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, dem nach Auffassung des Gerichts Geständnisfiktion zukommt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2006 – 1 Ss 5/06 -, BeckRS 2006, 1865 zur Rechtsfolgenbeschränkung im Strafbefehlsverfahren). Die bereits darin zum Ausdruck kommende Einsicht des Betroffenen in sein straßenverkehrsordnungswidriges Verhalten hat der Betroffene ferner durch seine Teilnahme an einer zweieinhalbstündigen Beratung bei einem amtlich anerkannten verkehrspsychologischen Berater nachgewiesen und insoweit ein positives Nachtatverhalten gezeigt. Hinzu kommt hier, dass der Betroffene dem Gericht im Rahmen einer Entscheidung nach § 72 Abs. 1 OWiG die Durchführung von mindestens einem Termin zur mündlichen Hauptverhandlung erspart und damit in Zeiten der Corona-Pandemie in mittelbarer Hinsicht zur Krankheitsprävention beiträgt. Demgegenüber verkennt das Gericht zwar nicht, dass zulasten des Betroffenen die beiden Voreintragungen im Fahreignungsregister betreffend dreier Verkehrsstraftaten zu werten sind. Jedoch sind die zugunsten des Betroffenen sprechenden Ahndungskriterien hier von deutlich größerem Gewicht, sodass nach Auffassung des Gerichts unter Zurückstellung gewisser Bedenken hier ausnahmsweise auf eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister erkannt werden konnte, da bei der Bewertung auch nicht außer Betracht bleiben darf, dass die Voreintragungen nicht einschlägiger Natur sind und die Rechtskraft dieser Entscheidungen bereits über drei bzw. über vier Jahre zurückliegt.“

AG Eilenburg: § 100h StPO ist keine Ermächtigungsgrundlage; eigene Auslagen bleiben aber beim Betroffenen

Videomessung bzw. Messverfahren, immer wieder und immer wieder neu und anders. Das AG Eilenburg hat in dem Rechtsprechungsmarathon, der auf die Entscheidung des BVerfG v. 11.08.2009 zurückgeht, jetzt seine Rechtsprechung bestätigt und sich der Auffassung des OLG Düsseldorf, das in diesen Fällen § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage abgelehnt hatte, angeschlossen. Für eine Messung nach dem Verfahren ES 1.0 sei § 100h StPO nicht heranzuziehen. Durchgeführte Messungen seien unverwertbar. Was allerdings an dem Einstellungsbeschluss überrascht: Der Betroffene muss seine notwendigen Auslagen selbst tragen. Ei, warum denn das? Wenn ein BVV besteht, hätte er frei gesprochen werden müssen mit der Kostenfolge aus § 467 StPO. Und warum muss er dann bei der Einstellung seine Kosten tragen? Beschl. v. 16.03.2010 – 5 OWi 253 Js 1794/10.