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Im Bußgeldverfahren: „Ich war zu schnell“ – reicht das?

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Urheber Dirk Vorderstraße

Wer kennt als Verteidiger die Situation nicht? Der Mandant ist nach einem angeblichen Geschwindigkeitsverstoß von der Polizei angehalten worden und hat sich geäußert mit: „Stimmt, ich war zu schnell“. Im Bußgeldverfahren will er von der Äußerung dann aber nichts mehr wissen. Es stellt sich dann die Frage, ob diese Äußerung zur Begründung einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung reicht. Die Antwort gibt das AG Dortmund, Urt. v. 06.02.2018 – 729 OWi-261 Js 2511/17-379/17.

Dem AG hat diese Äußerung für eine Verurteilung des Betroffenen wegen Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit – Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO – nicht ausgereicht, mal unabhängig von der Frage, ob die Äußerung überhaupot verwertbar ist- Stcihwort: Ausreichend belehrt? Denn:

„Soweit dem Betroffenen weiterhin zur Last gelegt wurde, tateinheitlich hiermit mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG begangen zu haben mit der Folge einer nach 8.1 Bußgeldkatalog festzusetzenden Geldbuße, so konnte eine Verurteilung nicht stattfinden. Das Gericht konnte zwar feststellen, dass der Betroffene die Hansastraße in Dortmund in südlicher Fahrtrichtung zur Tatzeit entlanggefahren ist, doch konnte der anzeigeerstattende Polizeibeamte zur Geschwindigkeit des Betroffenen nur pauschale Angaben machen. Er erklärte zwar, dass an der Tatörtlichkeit eine Zone 30 beschildert sei und der Betroffene in dem innerstädtischen Bereich den Umständen nach zu schnell gefahren sei. Der Betroffene sei auch über 30 km/h gefahren. Der Polizeibeamte konnte jedoch nicht sagen, aus welchen Umständen er auf die gefahrene Geschwindigkeit geschlossen hat. Er konnte auch keinerlei Anhaltspunkte wiedergeben, die irgendeinen Schluss auf die gefahrene Geschwindigkeit erlaubt hätten. Ohne jegliche tatsächliche Feststellungen erscheint die polizeiliche Schätzung auch im Rahmen der Beurteilung der nicht angepassten Geschwindigkeit nach § 3 Abs. 1 StVO nicht ausreichend als Verurteilungsgrundlage. Insbesondere fehlte jegliches festzustellende besondere Fahrverhalten oder hierdurch bedingte Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, dass auch ohne eine konkret feststellbare Geschwindigkeit einen Schluss nahegelegt hätte dahin, dass die konkret gefahrene Geschwindigkeit zur Tatzeit den Umständen nicht angepasst war. Die Feststellungsanforderungen sind auch nicht durch das (in der Hauptverhandlung in Abrede gestellte) Geständnis des Betroffenen am Tatort („Es stimmt, ich war zu schnell“) herabgesetzt.“

„Zusammenstoß“ mit Lok rettet nicht vor Fahrverbot

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Urheber: Mediatus

Und den Abschluss macht heute das AG Dortmund, Urt. v. 30.01.2018 – 729 OWi-264 Js 2364/17 -366/17 -, das sich zu Fragen des Fahrverbots bei einem verkehrswidrigen Überqueren eines Banhübergangs verhält – Verstoß gegen § 19 StVO.

„Aus dieser Richtung kam zur Tatzeit ein Zug mit einer langsamen Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h gefahren, der von dem Zeugen C geführt wurde. Dieser wurde begleitet von dem Auszubildenden D. Einige Hundert Meter vor Erreichen des Bahnüberganges löste der Zug einen Schalter aus, der dazu führte, dass an dem Bahnübergang die Warnlichter an den Andreaskreuzen „Rot“ leuchteten und zwar blinkend. Gleichzeitig ertönte ein Tonsignal, das ankommende Fahrzeugführer vor einem Befahren durch einen Zug warnen sollte. Vor dem Betroffenen fuhr zu dieser Zeit ein LKW mit einem sich auf der Ladefläche befindenden Container. Der LKW musste wegen stockenden Verkehrs im Bereich des Bahnüberganges halten. Der Zugführer C konnte diesen stehenden LKW wahrnehmen, nachdem er die aus seiner Sicht gesehene Linkskurve der Bahnlinie soweit befahren hatte, dass er einen Einblick auf den Bahnübergang bekam. Der Zeuge C leitete sofort eine Bremsung ein und gab durch seine Lokomotive Warnsignale ab, um vor einem drohenden Zusammenstoß zu warnen. Im letzten Augenblick schaffte es noch der LKW etwas vorzufahren, so dass nur etwa eine Handbreit Platz zwischen Lokomotive und LKW verblieben. Die Lokomotive und der Zug konnten so gerade noch ungehindert an dem LKW vorbeifahren. Zu dieser Zeit war jedoch der Betroffene mit seinem PKW dem LKW nachgerückt, obgleich der Betroffene die Licht- und Tonsignale am Bahnübergang ebenso hätte wahrnehmen müssen, wie auch die warnenden Töne des ankommenden Zuges. Als der Betroffene dann auf dem Bahnübergang stehen bleiben musste, war bereits ein weiteres Fahrzeug hinter ihm nachgerückt, so dass auch ein Rückwärtsfahren nicht mehr für den Betroffenen möglich war. In diesem Augenblick realisierte der Betroffene die Gefahr, konnte nur noch leicht zurücksetzen und wurde dann mit seinem Fahrzeug von der von dem Zeugen C geführten Lokomotive erfasst. Es kam also zu einem Zusammenstoß, bei dem das Fahrzeug, welches der Betroffene führte, schwer beschädigt wurde. Auch die Lokomotive wurde beschädigt. Im Frontbereich wurde eine Bremsdruckleitung nebst Halterung verbogen.“

Der Betroffene hatte ein Absehen vom Fahrverbot geltend gemacht. Dem ist das AG nicht gefolgt. Hier genügen dann die Leitsätze, denn im Urteil steht nicht viel mehr als in den Leitsätzen:

„Für das nach BKat-Nr. 89b.2 anzuordnende Regelfahrverbot ist es ohne Bedeutung, dass der Betroffene noch versuchte, rückwärts zu fahren, dies jedoch aufgrund sich zur Tatzeit hinter ihm befindender anderer Fahrzeuge nicht konnte.

Auch die Beschädigung des vom Betroffenen geführten Fahrzeugs bzw. die erhebliche Eigengefährdung sind keine Gründe, von einer Fahrverbotsanordnung nach (nur fahrlässigem) Verstoß am Bahnübergang mit Sachschaden Abstand zu nehmen – allein die Gefährdung eines Beifahrers spricht schon dagegen. 

Berufliche Härten, die gegen die Angemessenheit einer Fahrverbotsanordnung sprechen könnten liegen jedenfalls dann nicht vor, wenn der Betroffene zwar stets mit einem PKW zur Arbeit fährt, aber auch zu Fuß zur Arbeitsstelle gelangen kann, da sich diese in derselben Straße wie seine Wohnung befindet.“

PoliscanSpeed: Ich verwerte auch das Unverwertbare, oder: Auch du mein Sohn Brutus

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Urheber KarleHorn

Und zum Wochenschluss dann noch zwei OWi-Entscheidungen. Zunächst das AG Dortmund, Urt. v. 28.07.2017 – 729 OWi-268 Js 1065/17-178/17 – zur Frage der Verwertbarkeit einer Messung mittels Poliscanspeed trotz eines Verstoßes gegen die PTB-Zulassung des Gerätes. Das AG hat die Verwertbarkeit bejaht.

Das Messgerät hatte den Betroffenen mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von angezeigten 159 km/h gemessen. Das AG hat diese Geschwindigkeit bereinigt um den Toleranzabzug und einen von einer Sachverständigengesellschaft „angeblich festgestellten Fehler und so nur eine Geschwindigkeit von 152 km/h seinem Schuldspruch zugrunde gelegt.“

Der Polizeibeamte S bestätigte, am Tattage das in Rede stehende Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan speed eingesetzt zu haben. Er sei geschult im Umgang mit dem Gerät. Er habe vor und nach der Messung die Geschwindigkeitsbeschränkung geprüft. Er habe dies anhand des vorliegenden Beschilderungsplanes getan. Zudem sei zur Tatzeit das Gerät gültig geeicht gewesen und entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt. Das Gericht konnte ergänzend hierzu das Messprotokoll des Tattages urkundsbeweislich verlesen, aus dem sich die Angaben des Zeugen S bestätigen ließen. Zudem konnte das Gericht einen Eichschein vom 07.09.2016 über eine gültige Eichung vom 06.09.2016 bis zum 31.12.2017 feststellen. Im Hinblick auf die Entscheidung OLG Karlsruhe Beschl. v. 26.05.2017 – 2 Rb 8Ss 246/17, BecksRS 2017, 111916 hat das Gericht versucht, die „Zusatzdaten“ zu erhalten, um die Qualität der Messung näher prüfen zu können. Dies war nicht möglich. Weder der Messbeamte noch die Polizei D konnten die Werte zur Verfügung stellen, obwohl die Werte existieren, wie sich aus einer von der Polizei übersandten Stellungnahme des Herstellers ergibt. Erfreulicherweise hat der Verteidiger ein Sachverständigengutachten der B Sachverständigen GmbH & Co. KG, dort zuständig G, eingereicht. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der Hauptverhandlung mit dem Verteidiger erörtert. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass lediglich einer der Werte einen cm außerhalb des Messbereichs, wie ihn die PTB-Zulassung benennt, liegt. Im Übrigen habe die B die Daten erneut ausgewertet und dabei eine Geschwindigkeit von 157 km/h feststellen können, von denen noch ein Toleranzabschlug vorzunehmen sei, der auf 5 km/h zu bemessen sei, so dass sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von nur noch 152 km/h ergebe. Mangels seitens der Polizei vorgelegter Daten ist das Gericht von diesem Geschwindigkeitswert der B ausgegangen, zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte.“

Liest sich „großzügig“ – ist es aber nicht, denn: „….zumal sich im Rahmen der Rechtsfolgenzumessung hierdurch nichts änderte„. Also: Auch du mein Sohn Brutus.

OWi-Recht meets Insolvenzrecht 2.0, oder: Während des Insolvenzverfahrens ist Erzwingungshaft unzulässig

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Zum Abschluss des Tages weise ich dann noch auf den AG Dortmund, Beschl. v. 12.09.2017 – 729 OWi 107/17 [b] – hin. Der passt zu dem ann mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 05.07.2017 – 69 Qs 22/17 – auf den ich vor einiger Zeit hingewiesen hatte (vgl. OWi-Recht meets Insolvenzrecht, oder: Ist während des Insolvenzverfahrens Erzwingungshaft zulässig?). Es geht um die Frage: Ist während eines Insolvenzverfahrens Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) zulässig. Das AG Dortmund sagt – wie wohl die inzwischen h.M.: Nein:

„……weil die Anordnung der Erzwingungshaft im vorliegenden Verfahren während der Dauer des Insolvenzverfahrens unzulässig ist. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind (vgl. LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546; Beschl. v. 4. 6. 2014 – 69 Qs 7/14; LG Hannover, Beschl. v. 7. 9. 2009 – 48 Qs (OWi) 101/09; LG Bochum, Beschl. v. 4. 12. 2012 – 9 Qs 86/12; LG Hechingen, Beschl. v. 24. 5. 2007 – 1 Qs 49/07 OWi). Der die Vollstreckung wegen der Geldbuße Betreibende ist Insolvenzgläubiger, da § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO ausdrücklich denjenigen, der wegen einer Geldbuße vollstreckt, als nachrangigen Insolvenzgläubiger bezeichnet und ihm eine Stellung innerhalb der Reihenfolge der Insolvenzgläubiger zuweist. Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG „Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen“. Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 3.Juli 2006 – 505 Qs 54/06NJW 2007, 1541, 1542), überzeugt nicht (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO (vgl. LG Potsdam, Beschl. v. 14. 9. 2006 – 21 Qs 108/06NStZ 2007, 293). Begründet wird diese Ansicht mit einem Verweis auf S. 156 der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, Bundestagsdrucksache 12/7302. Dort führte der Rechtsausschuss aus, dass § 12 InsO des Regierungsentwurfs, in dem es geheißen hatte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei, entbehrlich erscheine, weil der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werde und dort im Achten Buch unter der Bezeichnung „Zwangsvollstreckung“ sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt seien. Diese Ausführungen des Rechtsausschusses beziehen sich nur auf eine Problematik im Bereich der Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und lassen sich nicht dahin deuten, dass nach dem Willen des Rechtsausschusses Zwangsvollstreckungen außerhalb der Zivilprozessordnung keine Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen. Im oben zitierten Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 12/2443, S. 137 f.) ist in der Begründung des Verbotes der Einzelvollstreckung während des Insolvenzverfahrens (§ 100 InsO-Entwurf, jetzt § 89 InsO) auch nichts dazu gesagt, dass nach dem Willen der Bundesregierung entgegen der früheren Rechtslage nach der Konkursordnung nur Zwangsvollstreckungen nach der Zivilprozessordnung Zwangsvollstreckungen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO sein sollen (so auch LG Hechingen, a.a.O.). Der Wortlaut und die Systematik der Vorschriften §§ 39 Abs. 1, 87ff. InsO sprechen ebenfalls gegen eine solche enge Auslegung des Begriffs Zwangsvollstreckung in § 89 InsO (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546). Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird derjenige, der die Vollstreckung wegen einer Geldbuße betreibt, gerade als nachrangiger Insolvenzgläubiger eingestuft. Damit ließe es sich schlecht vereinbaren, wenn eine solche Zwangsvollstreckung während des Insolvenzverfahrens uneingeschränkt zulässig bliebe und dieser Gläubiger damit privilegiert würde. Erwägungen, wonach einem Betroffenen auch während eines laufenden Insolvenzverfahrens genug Mittel zur Verfügung stehen können, um Geldbußen zu bezahlen (vgl. hierzu: LG Potsdam, Beschl. v. 12. 1. 2016 – 24 Qs 52/15 – NZI 2016, 652), führen demgegenüber nicht weiter. Im Übrigen hat eine solche Rechtsauffassung nicht zur Folge, dass das Begehen von Ordnungswidrigkeiten aufgrund von laufenden Insolvenzverfahren dauerhaft nicht sanktioniert werden könnten. Nachrangige Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO werden weder durch den Insolvenzplan ausgeschlossen (§ 225 Abs. 3 InsO) noch von der etwaigen Restschuldbefreiung erfasst (§ 302 Nr. 2 InsO). Ferner ruht gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG die Vollstreckungsverjährung (LG Duisburg Beschl. v. 5.7.2017 – 69 Qs 7/14, BeckRS 2017, 117546).“

Wenn das Ticket nicht reicht, oder: Betrug oder Beförderungserschleichung?

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de: Benutzer: Eschweiler

Und nach zweimal BGH, dann ans Ende der Leiter, nämlich eine AG-Entscheidung. Das AG Dortmund hat im   AG Dortmund, Urt. v. v. 17.10.2017 –  729 Ds-263 Js 2738/16-23/17–  Stellung genommen zur Abgrenzung von Betrug (§ 263 StGB) und Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Der Angeklagte war in Dortmund mit der U-Bahn gefahren. Er hatte vor Antritt der Fahrt zu wenig Geld und hatte nur ein Kurzstreckenticket für 1,60 € gelöst, welches bereits nach drei U-Bahn-Stationen seine Gültigkeit verlor. Der Angeklagte war zur Zeit des Antreffens durch den Fahrausweisprüfer bereits 6 Stationen weit gefahren und hätte so ein Ticket für 2,70 € benötigt. Trotzdem zeigte er das Kurzstreckenticket vor. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des AG von vornherein vor, diese dargestellte Strecke zu befahren und aufgrund seiner Voreintragungen auf diesem Gebiet gedacht, es sei schon einmal besser, zumindest für eine kleinere Strecke ein Ticket zu lösen. Angeklagt war insoweit Betrug (§ 263 StGB).

Das AG hat wegen Beförderungserschleichung (§ 265a StGB) verurteilt:

„…. und wegen der Tat vom 07.10.2016 wegen Beförderungserschleichung gemäß §§ 265 a, 248 a StGB zu verurteilen.  Die Tat vom 7.10.2017 stellte auch nicht etwa – wie noch angeklagt – einen Betrug dar. Die Vorlage des nicht ausreichenden, aber anlässlich der Fahrt erworbenen und entwerteten Kurzstreckentickets stellte nämlich schon keine ausreichende Täuschungshandlung dar. Aus dem Ticket ergab sich wahrheitsgemäß, wo der Angeklagte eingestiegen war. Die Vorlage an sich hatte daneben keinen weiteren Erklärungsgehalt. Es war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte durch weitere Handlungen oder Erklärungen bei Vorlage des Tickets eine Täuschungshandlung begangen hat.“