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Was verdiene ich im Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe?

Gebührenrechtlich interessant ist die Frage, die das KG, Beschl. v. 01.06.2011 – 1 Ws 39/11 zu entscheiden hatte. Nämlich die Frage, wie im Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe abzurechnen ist. Klar, nach Teil 4 Abschnitt 2 VV RVG, aber: Nach welchen Gebührenziffern, Nrn. 4200-4203 VV RVG oder nach Nrn. 4204-4207 VV RVG? Der Unterschied macht sich schon „mengenmäßig“ 🙂 bemerkbar.

Das KG sagt in seinem Beschluss, dass das Verfahren über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe kostenrechtlich als Teil des Verfahrens über die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach Nr. 4200 Ziff. 2 VV RVG anzusehen ist und daher nach den gebührenrechtlich höheren Ziffern abgerechnet werden kann.

Nun, mit der Frage wird sich der Verteidiger nicht jeden Tag befassen, aber wenn, sollte man es wissen, schon um nichts zu verschenken.

Terminsvertreter im Strafverfahren – welche Gebühren?

Über dem Meinungsstand zur Abrechnungsfrage „Terminsvertreter des Pflichtverteidigers“ haben wir ja schon häufiger berichtet.

Das OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.02.2011 – 4 Ws 195/10 geht in der streitigen Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers denn nun abrechnen kann, einen Mittelweg. Während andere OLG immer nur die Terminsgebühr gewähren, und die Gegenauffassung zumindest immer auch die Grundgebühr, stellt das OLG Stuttgart auf den Einzelfall ab. Die Auffassung des OLG Stuttgart kann sicherlich für sich geltend machen, dass über sie eine gerechtere Einzelfallentscheidung möglich ist, als wenn von vornherein der Anspruch des Terminsvertreters auf die Grundgebühr und/oder Terminsgebühr beschränkt wird. Andererseits übersieht aber m.E. auch sie, dass auch der Terminsvertreter „voller Verteidiger“ ist und ihm damit alle Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen.  Also immer neben der Terminsgebühr zumindest  auch die Grundgebühr.

Lesetipp: Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen – Was kann der Verteidiger verdienen – Beitrag aus StRR 2011, 13

Auf meiner HP www.burhoff.de ist heute der Beitrag aus StRR 2011, 3: „Die anwaltlichen  Gebühren in Verfahren betreffend die Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen“ eingestellt worden. So ganz viel Verfahren wird es nach den neuen Regelungen im IRG noch nicht geben. Aber man/der Verteidiger kann ja schon mal schauen, was es in dem Bereich zu verdienen gibt.

Die Stimmen mehren sich – Grundgebühr auch für den Terminsvertreter

Ein gebührenrechtlicher Streitpunkt ist noch immer die Frage, welche Gebühren für den sog. Terminsvertreter des (verhinderten) Pflichtverteidiger im Strafverfahren entstehen. Einig ist man sich in der Rechtsprechung, dass nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet wird. Nur: Welche Gebühren werden verdient. Die wohl noch h.M. gibt nur die Terminsgebühr, was m.E., wenn man den Terminsvertreter als „Vollverteidiger“ i.S. von Teil 4 Abschnitt 1 ansieht, falsch ist. Es mehren sich jetzt allerdings die Stimmen, die auch die Grundgebühr festsetzen. Nach OLG Karlsruhe, OLG Köln und OLG München nun auch das LG Köln, so dass man zumindest im Rheinland als Terminsvertreter ganz gut dasteht (vgl. Beschl. v. 07.12.2011 – 105 Qs 343/10).

Lesetipps: Verfahrenstipps III/2010 und Beitrag zur Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 StPO

Heute zum Abschluss des Tages ein Lesetipp mit Verweis auf meine Homepage www.Burhoff.de. Dort sind im Volltext und zum kostenlosen Download gerade eingestellt:

1. Der Beitrag aus ZAP F. 22 R, S. 659 ff. – „Verfahrenstipps und Hinweise für Strafverteidiger (III/2010)“. Sie finden den Beitrag hier.

2. Eingestellt worden ist dann außerdem der im RVGreport 2010, 441 erschienene Beitrag „Abrechnung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 111f Abs. 5 StPO“, der sich mit einer nach dem RVG ungelösten Abrechnungsfrage, die in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnt, befasst. Den Beitrag findet man hier.

Viel Spaß beim Lesen und auswerten.