In BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 hat der für Verkehrsstrafsachen zuständige 4. Strafsenat nun noch einmal bestätigt, dass bei der sog. Drogenfahrt i.S. der §§ 316, 315c StGB der Nachweis rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden könne. Das ist schon seit Anfang der 90er Jahre Rechtsprechung des BGH gewesen. Zwischenzeitlich sah es m.E. so aus, als ob der BGH davon abrücken könnte. Das ist nun wohl nicht Fall.
Der 4. Strafsenat weist ausdrücklich darauf hin, dass es neben einem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedürfe, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen sei, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. dazu z.B. BGH VRR 2008 313 = NZV 2008, 528, 529).