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Man kann es ja mal versuchen, oder: Was stört mich eine h.M.?

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Wenn es sie gäbe die Rubrik: Man kann es ja mal versuchen, dann müsste der AG Pirmasens, Beschl. v. 10.03.2014 – 2 Ds 4372 Js 7830/13 – dort abgelegt werden, zumindest was die vorhergehende Entsscheidung der Rechtspflegerin betrifft. Denn er behandelt eine Frage, die zum Übergang BRAGO/RVG bereits entschieden war und die die Rechtspflegerin beim AG Pirmasens nun aber neu belebt hat. Nämlich: Altes oder neues Recht, wenn der Rechtsanwalt nach/ab dem 01.08.2013 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, er aber schon vorher als Wahlanwalt tätig war? Die h.M. sagt(e): Neues Recht. Und das sagt das AG Pirmasens auch.

Der jetzige Pflichtverteidiger war im hiesigen Verfahren zuvor als Wahlverteidiger tätig. Mit Beschluss vom 13.01.2014 wurde er als Pflichtverteidiger bestellt.

„Gem. § 60 I RVG ist die Vergütung nach bisherigen Recht, d.h. nach der Rechtslage vor dem 01.08.2013 zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung vor Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt wurde. Dies wurde seitens der Rechtspflegerin bejaht, da das Wahlmandat bereits vor dem Stichtag des 01.08.2013 bestand.

Ob die Berechnung nach alter Rechtslage erfolgen kann, wenn ein Pflichtverteidiger nach dem Stichtag zur Rechtsänderung als solcher bestellt wurde, vor diesem Stichtag aber bereits als Wahlverteidiger tätig war, ist umstritten.

Die überwiegendes Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht vorliegend anschließt, vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverteidigergebühren nach der neuen Rechtslage zu berechnen sind, wenn die Pflichtverteidigerbestellung nach dem jeweiligen Stichtag erfolgte. Dies auch dann, wenn der Verteidiger vor dem Stichtag bereits das Wahlmandat hatte. (vgl. statt vieler: Mayer/Kroiß, RVG § 60 Rn. 15, 2013; OLG Frankfurt, 09.03.2005, Az. 2 Ws 15/05; OLG Jena17.03.2005, Az. 1 Ws 73/05). Da das Wahlmandat jedenfalls mit dem Zeitpunkt der Pflichtverteidigerbestellung endet, ist die Pflichtverteidigerbestellung als Auftrag im Sinne des § 60 1’RVG zu verstehen. Damit ist deren Zeitpunkt auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.“

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses. Und: Die Wahlanwaltsgebühren richten sich (noch) nach altem Recht

Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?

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Eine der für die Praxis vor allem im Hinblick auf die Anhebung der Betragsrahmen wichtigsten Fragen zum Inkrafttreten des 2. KostenRMoG ist die, welches Recht in bei Inkrafttreten des 2. KostRMoG bereits laufenden Verfahren in Straf- und Bußgeldsachen anwendbar ist. Das richtet sichnach der Übergangsregelung in § 60 RVG. Die Gebührenreferenten der RA-Kammern gehen im Übrigen davon aus, dass die Änderung in Nr. 4100 VV RVG und die Änderungen in § 17 Nr. 10 und 11 RVG lediglich Klarstellungen sind und damit auf jeden Fall auch in „Altfällen“ Anwendung finden sollen (vgl. RVGreport 2013, 260).

Geht man von Gesetzesänderungen i.e.S. aus, gilt:

Grds. anzuwenden ist beim Wahlanwalt § 60 Abs. 1 RVG:

  • Ist dem Rechtsanwalt/Verteidiger der Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 01.08.2013 worden oder wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, gilt altes Recht. Es kommt für die Frage der Bestellung oder Beiordnung nicht darauf an, ob es sich um eine „gerichtliche“ Bestellung/Beiordnung handelt. Das Wort “gerichtlich“ in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG a.F. ist gestrichen worden, damit die Übergangsregelungen auch nicht gerichtliche Bestellungen/Beiordnungen, z.B. durch die Staatsanwaltschaft erfasst.
  • Ist er ab dem 01.08.2013 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht.
  • Entscheidend für die Frage: altes/neues Recht?, ist Auftragserteilung, Bestellung oder Beiordnung zur jeweiligen Angelegenheit i.?S. des § 15 RVG. Das kann dazu führen, dass sich während eines laufenden Mandats/Verfahrens das anzuwendende Recht ändert, wenn eine neue Angelegenheit beginnt.

Für den Pflichtverteidiger/beigeordneten Rechtsanwalt gilt ebenfalls die allgemeine Regelung aus § 60 Abs. 1 RVG , dass es auf den Zeitpunkt der Bestellung/Beiordnung ankommt.

In Rechtsmittelverfahren gilt:

  • Für den vorinstanzlich nicht beauftragten Rechtsanwalt/Verteidiger gelten die allgemeinen Grundsätze des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG. Entscheidend ist also der Zeitpunkt der Erteilung des unbedingten Auftrages. Liegt dieser vor dem 01.08.2013, gilt altes Recht. Liegt dieser nach dem 31.07.2013, gilt neues Recht.
  • War der Rechtsanwalt/Verteidiger hingegen bereits in der Vorinstanz beauftragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG – unabhängig von dem ihm erteilten Rechtsmittelauftrag – auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels abzustellen.

Lesetipp: RVG – Änderungen durch das 2. KostRMoG – was ist neu bei der Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren?

Heute ist das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten (vgl. hier das BGBl Nr. 42 v. 29.07.2013). Damit sind seit heute auch die Änderungen im RVG in Kraft. Und da stellt sich natürlich auch für die Verteidiger die Frage: Was ist neu in den Teilen 4 und 5 VV RVG bzw. im Paragrafenteil, soweit er Auswirkungen auf die Straf- und Bußgeldsachen in Teil 4 und 5 VV RVG hat?. Dazu wird es in der nächsten Zeit eine ganze Serie von mir an verschiedenen Stellen geben, u.a. natürlich auch in StRR und VRR. Die August-Hefte sind zwar noch nicht erschienen, ich habe aber schon mal meinen Beitrag aus VRR/StRR-Heft 8/2013 online gestellt auf meiner Homepage. Der Beitrag: „Was ist nach dem 2. KostRMoG neu bei der Abrechnung im Straf-/Bußgeldverfahren?“ stellt die Änderungen in einem umfassenden Überblick vor. Auf das ein oder andere werde ich noch mal zurückkkommen.

Da ist es dann – das 2. KostRMoG am 01.08.2013

Nur der Vollständigkeit halber will ich dann doch eben noch darauf hinweisen, dass mein Blick in die Kristallkugel der Fee (vgl. I had a dream – ich habe das 2. KostRMoG/RVG im BGBl. gesehen) dann doch richtig war bzw. ich mich nicht versehen hatte. Heute ist dann das 2. KostRMoG v. 23.07.2013 im BGBl. verkündet worden, und zwar BGBl I, S. 2586. Das Gesetz tritt damit am 01.08.2013 in Kraft.

Über alles Weitere, insbesondere die Übergangsregelung , demnächst dann mehr.

I had a dream – ich habe das 2. KostRMoG/RVG im BGBl. gesehen

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Heute Nacht hatte ich einen Traum. In dem ist mir eine Fee erschienen, die mir zwei (wegen der Hitze nur zwei, da auch Zaubern anstrengend ist 🙂 :-)) Wünsche frei stellte. Ich habe mich dann für einen Blick in ihre Kristallkugel entschieden, und zwar – Wunsch 1: Für einen Blick in die Vergangenheit, und Wunsch 2: Für einen Blick in die Zukunft.Diese Wünsche hat sie mir erfüllt. Und das, was ich da gesehen habe, war so schön, dass ich es dann doch hier veröffentlichen möchte, und zwar:

Wunsch 1: Beim Blick in die Vergangenheit habe den Bundespräsidenten Joachim Gauck gesehen, der einen Füller zur Hand nahm und ein Gesetz unterschrieb. Beim näheren Hinsehen erkannte ich: Das war überschrieben mit: 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Da hatte sich also meine bitte aus dem Posting: Wo bleibt das neue RVG/2. KostRMoG? Nehmen Sie bitte den Füller zur Hand Herr Gauck…, erfüllt.

Wunsch 2: Beim Blick in die Zukunft hatte ich das BGBl vor Augen. Dort erkannte ich auch „2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz“. Hier gelang es mir dann auch, einen Blick auf die Nr. der Ausgabe und das Datum zu erhaschen. Es war das BGBl 2013 Nr. 42 vom 29.07.2013, also dem kommenden Montag.

Als ich die Fee fragte: Wann hat der Bundespräsident denn nun unterschrieben und stimmt das Veröffentlichungsdatum wirklich, da gab sie mir zur Ort: Du hattest zwei Wünsche frei, die sind verbraucht. Nun musst du dich bis kommenden Montag gedulden und dann beim Bürgerzugang des BGBl prüfen, ob das stimmt, was du gesehen hast (vgl. hier beim Bürgerzugang des BGBl).

Die Fee hat mir aber erlaubt, diese Nachricht aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen“ weiter zu geben. Eine Gewähr übernehme ich dafür aber nicht, da sie nicht offiziell bestätigt ist :-).

Ich komme mit dieser Nachricht jetzt (schon), weil ich am 29.07.2013 nicht am häuslichen Arbeitsplatz anzutreffen bin und das Bloggen von unterwegs immer ein wenig kompliziert ist. Wenn Sie zutrifft, tritt das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz mit seinen Änderungen dann am 01.08.2013 in Kraft. Über die Übergangsregelung und die Frage: Altes oder neues Recht dann mehr.