In straßenverkehrsrechtlichen Verfahren stellt sich häufig die Frage: Beschwerde gegen einen § 111a-Beschluss oder Aufhebungsantrag? Mit der Abgrenzung dieser beiden „Rechtsbehelfe“ befasst sich das LG Kiel, Beschl. v. 10.08.2010 – 38 Qs 49/10. Muss man sich immer überlegen: Die Beschwerde kann zu einem nicht gewollten Präjudiz führen und bringt ggf. Zeitverlust.
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Eine neue Sanktionsschere öffnet sich, oder?
Ein neuer Fall der „Sanktionsschere“? habe ich mich gefragt, als ich den Beschl. des AG Montabaur in 2040 Js 30257/10 42 Cs gelesen habe. Davon muss man m.E. nämlich ausgehen, wenn man – wie dort die StA – die Frage des Einspruchs gegen den Strafbefehl mit der Frage der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO verknüpft und für den Fall des Einspruchs gegen den Strafbefehl einen Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis stellt.
Zum Glück hat dem das AG einen Riegel vorgeschoben und die Vorgehensweise zu Recht als unzulässig angesehen, weil der Antrag nach § 111a StPO eine Prozesshandlung ist und die i.d.R. nicht bedingte vorgenommen werden kann. Allerdings hat das AG zu erkennen gegeben, dass sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben dürfte, sofern der im Strafbefehl geschildert Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichts – nach durchgeführter Beweisaufnahme – feststehen sollte. Damit wäre dann der zutreffende Weg eröffnet, unbedingt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO zu beantragen.
OLG Oldenburg: Änderung der Rechtsprechung zur nachträglichen Entziehung der Fahrerlaubnis
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das AG den Angeklagten wegen einer Verkehrsdelikts verurteilt, immer aber trotz eines Regelfalls die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzieht, obwohl ein entsprechender Antrag der StA vorgelegen hat. Dann stellt sich die Frage, ob das Berufungsgericht vor der Berufungshautpverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen darf. Das ist in der Rechtsprechung nicht ganz unbestritten, die Frage wird aber von der wohl h.M. bejaht.
Der hat sich jetzt auch das OLG Oldenburg in einem Beschl. v. 30.09.2009 – 1 Ws 522/09, und damit seine frühere anders lautende Rechtsprechung aufgegeben.
Der Leitsatz lautet:
„Hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, aber keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet, sondern einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, so kann das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände und auch noch 9 Monate nach dem Vorfall jedenfalls dann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es sich dabei die Würdigung der Tat im amtsgerichtlichen Urteil zu eigen macht.“