OLG Oldenburg: Änderung der Rechtsprechung zur nachträglichen Entziehung der Fahrerlaubnis

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass das AG den Angeklagten wegen einer Verkehrsdelikts verurteilt, immer aber trotz eines Regelfalls die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzieht, obwohl ein entsprechender Antrag der StA vorgelegen hat. Dann stellt sich die Frage, ob das Berufungsgericht vor der Berufungshautpverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen darf. Das ist in der Rechtsprechung nicht ganz unbestritten, die Frage wird aber von der wohl h.M. bejaht.

Der hat sich jetzt auch das OLG Oldenburg in einem Beschl. v. 30.09.2009 – 1 Ws 522/09, und damit seine frühere anders lautende Rechtsprechung aufgegeben.

Der Leitsatz lautet:

„Hat das Amtsgericht den Angeklagten wegen einer Straßenverkehrsgefährdung verurteilt, aber keine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet, sondern einen darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nicht beschieden, so kann das Berufungsgericht vor der Berufungsverhandlung auch ohne Vorliegen neuer Umstände und auch noch 9 Monate nach dem Vorfall jedenfalls dann die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn es sich dabei die Würdigung der Tat im amtsgerichtlichen Urteil zu eigen macht.“

5 Gedanken zu „OLG Oldenburg: Änderung der Rechtsprechung zur nachträglichen Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. RA JM

    … was mich wieder daran erinnert, dass § 111 a StPO vom Wortlaut her („… Gründe für die Annahme …, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird“ schlicht nicht passt, wenn bereits ein Urteil vorliegt.

  2. RA JM

    @ RA Burhoff: Sorry, verstehe ich nicht ganz
    @ RiAG Krumm: Praxisnah oder nicht, mir ist der Wortlaut einer Norm noch heilig – und wenn man den wirklich ernst nehmen würde, wäre es jedenfalls praxisrelevant.

  3. Detlef Burhoff

    hallo, ich habe mich an sich auch auf den Wortlaut bezogen. „entzogen werden wird“. Endgültig entzogen wird doch erst mit Rechtskraft, so dass die Norm auch noch passt, wenn bereits ein Urteil vorliegt, dieses aber noch nicht rechtskräftig ist. Sorry, war wirklich ein wenig knapp mein Kommentar.

    Ich verstehe allerdings den Kommentar von Herrn Krumm nicht. Was hat die Entscsheidung mit praxisnah zu tun?

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