Und im dritten Posting dann etwas vom KG zur Rechtsbeschwerde, und zwar der KG, Beschl. v. 24.01.2024 – 3 ORbs 280/23 – 162 Ss 133/23. Auch nichts Neues, aber immerhin 🙂 . Es geht um die Rechtsbeschwerde nach Beschränkung des Einspruchs:
„Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. In der auf seinen Einspruch anberaumten Haupt-verhandlung hat der für den Betroffenen anwesende und diesen vertretende Verteidiger den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt und sich zugleich damit einverstanden erklärt, dass per Beschluss (§ 72 OWiG) entschieden wird. Mit dem angefochtenen Beschluss, der zunächst keine Begründung enthielt, hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen in der Folge eine Geldbuße von 90 Euro festgesetzt. Nachdem der Betroffene hiergegen die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 21. November 2023 das Bußgelderkenntnis begründet.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist entsprechend § 300 StPO als Rechtsbeschwerde zu bewerten. Diese bleibt allerdings erfolglos.
1. Das Rechtsmittel ist als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft. Nach der unmissverständlichen Formulierung des §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde mithin ausgeschlossen. Auf Geldbußen erkennende Beschlüsse sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Senat bewertet das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel daher als Rechtsbeschwerde.
2. Die statthafte Rechtsbeschwerde ist aber gleichwohl nicht zulässig erhoben.
a) Nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen nach § 72 OWiG erlassenen Beschluss (nur) zulässig, wenn hierdurch „entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde“. Die entsprechen-den Voraussetzungen sind durch das Rechtsmittel in einer dem Formerfordernis der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise als Verfahrens-rüge darzustellen.
b) Dies ist nicht geschehen. Die Rechtsmittelschrift enthält unbehelfliche Ausführungen zu angeblichen Verfahrensfehlern. Sie verhält sich aber nicht zum Beschlussverfahren nach § 72 OWiG, dessen Beanstandung nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG allein zum Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte führen können.
3. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit, dass die auf die Missachtung des In-formationszugangsrechts gestützte Verfahrensrüge der Verletzung des fairen Ver-fahrens und einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gleichfalls nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen konnte. Denn der Betroffene hat in der ausgesetzten Hauptverhandlung den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt, wodurch der Ver-stoß gegen § 37 Abs. 2 StVO anerkannt und der entsprechende Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig geworden ist. Das Amtsgericht hatte nur noch über die Rechtsfolgen zu entscheiden. Dem Rechtsmittelführer waren durch die Be-schränkung folglich Einwendungen gegen das zum Schuldspruch führende Verfahren verschlossen (vgl. BGH NZV 2023, 521 [Volltext bei Juris] [Ordnungsgemäßheit der Messung anerkannt)]). Selbst eine im Übrigen begründete Verfahrensrüge hätte den rechtskräftigen Schuldspruch nicht mehr erschüttern können.“
Und – aller guten (?) Dinge sind drei: Auch hier <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, das man hier jetzt bestellen kann/sollte, weil die entsprechenden Fragen im Werk dargestellt sind. <<Werbemodus aus>>