Vollzug I: Verlobtenlangzeitbesuch am Wochenende, oder: Ablehnung nur wegen Hausordnung reicht nicht

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In die neue Woche starte ich mit zwei Entscheidungen zum Vollzug. Beide kommen vom OLG Naumburg. In der einen hat das OLG das LG Stendal „zur Ordnung gerufen“, in der anderen die JVA Burg.

Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 26.08.2024 – 1 Ws 366/24 RB-Vollzug. Es geht um das Besuchsrecht bzw. einen Langzeitbesuch der Verlobten eines Strafgefangenen.

Der Strafgefangene verbüßt seit dem 30.05.2023 eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten wegen Verstoßes gegen die Abgabenordnung u. a.. Das Strafende ist auf den 17. September 2026 notiert. Nachdem die JVA dem Antragsteller am 12.02.2024 die Eignung zur Durchführung von Langzeitbesuchen mit seiner Verlobten zugesprochen hatte, beantragte der Antragsteller schriftlich die Durchführung eines Langzeitbesuchs seiner Verlobten und bat um einen Termin am Wochenende. Die Antragstellerin lehnte die Durchführung eines Termins für einen Langzeitbesuch an einem Wochenende ab, da am Wochenende die Durchführung von Langzeitbesuchen nicht vorgesehen sei.

Dagegen wandte sich der Antragsteller an das LG. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Das OLG hat dann das LG/die StVKkkk „zur Ordnung gerufen“:

„2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer geht allerdings zutreffend davon aus, dass sich – bei hier grundsätzlicher Gestattung von Langzeitbesuchen der Verlobten des Antragstellers durch die Antragstellerin nach § 33 Abs. 5 JVollzG I LSA – unmittelbar aus dem Gesetz kein Anspruch auf eine bestimmte Besuchszeit ergibt. Vielmehr gehört die Ausgestaltung der Besuchsregelung zu der der Anstalt übertragenen Organisationsbefugnis, wobei allgemeine Regelungen zu Besuchszeiten gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 JVollzGB I LSA in der Hausordnung zu treffen sind (vgl. zur Sicherungsverwahrung OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. April 2016 – 2 Ws 68/16 –, Rn. 9, zitiert nach juris). Bereits dabei sind berechtigte organisatorische Belange der Anstalt in einen Ausgleich mit den Interessen der Gefangenen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bringen. Nach diesen Vorgaben getroffene Regelungen bilden die Grundlage für die Entscheidung über im Einzelfall gestellte Anträge auf Zulassung von Besuch, denen außerhalb der durch die Hausordnung festgelegten Zeiten allenfalls ausnahmsweise zu entsprechen sein wird (OLG Karlsruhe a. a. O.). Dies enthebt den Anstaltsleiter indes nicht von der Verpflichtung, einen solchen Antrag im Einzelfall zu bescheiden und dabei das ihm im Rahmen der Organisationsbefugnis eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung berechtigter Interessen des Antragstellers auszuüben (OLG Karlsruhe a. a. O.; KG Berlin, Beschluss vom 30. März 2000 – 5 Ws 146/00 Vollz –, Rn. 10, zitiert nach juris).

Die gerichtliche Überprüfung der Ausgestaltung des Besuchsrechts in dem durch die gesetzlichen Bestimmungen vorgegebenen Rahmen ist – wie allgemein beim Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – darauf beschränkt, ob von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen wurde, von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und dabei eine Abwägung der organisatorischen Belange der Anstalt mit den berechtigten Interessen des Gefangenen vorgenommen wurde (OLG Karlsruhe a. a. O. Rn. 10; s. a. Arloth/Krä, StVollzG, 5. Auflage § 115 Rn. 15).

Dabei ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei der Ausfüllung des ihr in Bezug auf Besuche eingeräumten Ermessens die Justizvollzugsanstalt insbesondere Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2021 – 5 Ws 64/21 Vollz –, Rn. 15, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, jeweils zitiert nach juris, OLG Karlsruhe a. a. O Rn. 9). Aus der aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie kann sich ein Anspruch auf Besuch von Familienangehörigen auch außerhalb der allgemeinen Besuchstage ergeben (OLG Karlsruhe a. a. O.; s. a. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1994 – 2 BvR 806/94 –, Rn. 19, zitiert nach juris). Die grundrechtlichen Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 GG strahlen in gewissem Ausmaß auch auf das der Ehe vorgelagerte Verlöbnis aus, auch wenn sie verfassungsrechtlich nicht zu gleichermaßen weitgehenden Schutzmaßnahmen verpflichten (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28. September 2020 – 1 Ws 183/20 Vollz –, Rn. 13, zitiert nach juris).

Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Versagung von Langzeitbesuchen am Wochenende nicht gerecht. Es wurde bereits keine auf den Einzelfall bezogene Ermessenentscheidung unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller vorgebrachten besonderen Umstände getroffen. Vielmehr wurde ersichtlich lediglich auf die in der Hausordnung allgemein geregelten Besuchszeiten abgestellt, ohne dass die Antragsgegnerin, wie es nach dem oben Gesagten geboten gewesen wäre, geprüft hätte, ob der Umstand, dass die Verlobte des Gefangenen zu den in nach der Hausordnung vorgesehenen Zeiten für Langzeitbesuche beruflich verhindert ist, auch bei Berücksichtigung berechtigter organisatorischer Belange der Anstalt nicht eine Ausnahme von den allgemeinen Besuchszeiten zulässt. Dies ist jedenfalls nicht von vornherein völlig auszuschließen.“

Sonntagswitz, Ossis/Wessis gegen Borkum, Borkum ist öfter, daher haben die Ossis/Wessis gewonnen

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Und dann der Sonntagswitz. Die Entscheidung über die Thematik war in dieser Woche mal wieder schwer(er). Denn ich bin auf Borkum, d.h., es stehen an sich Borkumwitze an. Es fiel  aber in die vergangene Woche aber auch der „Tag der deutschen Einheit“. Und der ist nur einmal im Jahr, Borkum ist öfter. Daher Witze zu Ossis/Wessis.

Und da mache ich es mir einfach: Ich nehme Witze, die ich 2016 schon mal gebracht habe. Da hielten sich die Kommentare in Grenzen. Daher kommen hier:

Warum gab es zu DDR Zeiten keine Banküberfälle?

Weil man 15 Jahre auf das Fluchtauto warten musste.


Warum können die Ossis nicht vom Affen abstammen?

Weil es Affen nicht 40 Jahre lang ohne Bananen ausgehalten hätten.


Sandy aus Dresden schreibt nach Hamburg:

„Lieber Onkel Bernd, vielen Dank für dein Paket, ich habe die Pistole und die Munition im Garten vergraben.“

14 Tage später schreibt Sandy erneut: „Lieber Onkel Bernd, du kannst jetzt die Blumensamen schicken, mein Garten wurde umgegraben.“


Seinerzeit in Ost-Berlin: Erich Honecker ging über einen Platz und sah eine lange Menschenschlange. Neugierig wie er war stellt er sich auch an. Der Mann vor ihm drehte sich um, erkannte Honecker und flüsterte dem Mann vor ihm etwas ins Ohr. Schon nach ein paar Minuten wusste jeder in der Schlange, dass Honecker da steht. Und die Schlange löste sich auf.

Verwundert fragte Honecker einen der Gehenden: „Warum steht ihr hier so lange an und verschwindet jetzt alle?“

Sagte der Mann: „Wir wollten unsere Ausreisegenehmigungen holen. Aber wenn du sowieso gehen willst, können wir ja hier bleiben.“

 

Wochenspiegel für die 40 KW., das war zweimal EuGH, BKA, Ki, Flintenweib und KostRÄndG 2025

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Und die 40. KW./2024 beende ich dann auch mit einem Wochenspiegel, der heute folgende Hinweise enthält:

  1. EuGH: Vegetarische bzw. vegane Produkte auf Basis pflanzlicher Eiweiße dürfen als „Wurst“ oder „Steak“ bezeichnet werden
  2. EuGH: Zugang der Polizei zu auf Mobiltelefonen gespeicherten personenbezogenen Daten nicht nur auf Bekämpfung schwerer Kriminalität beschränkt
  3. KI-Aufsicht: Sind die Datenschutzbehörden jetzt raus?

  4. „Flintenweib“ war doch keine Beleidigung

  5. Winterkorn-Prozess platzt wegen Duschunfall

  6. Keine Pauschalgebühr für neue SIM-Karte

  7. KI, “Deepfakes“ und Face-Swap-Apps können Personen in Pornos austauschen

  8. Datenspeicherung Das BKA-Gesetz ist teils verfassungswidrig
  9. und dann aus meinem Blog: News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsum, oder: Nachvollziehbarer/schlüssiger Sachverhalt?

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Und dann im zweiten Posting auch noch etwas zur Entziehung der Fahrerlaubnis, und zwar – mal wieder -in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis die Behauptung des Vertauschens/Manipulation der Blutprobe und zur Behauptung der unbewussten Aufnahme von BtM durch Antidepressivum.

Das VG München hat die Einwände im VG München, Beschl. v. 30.08.2024 – M 6 S 24.3538 – zurückgewiesen:

„2.2. Soweit der Antragsteller den Konsum von Amphetamin als solchen bestreitet, so setzt die erfolgreiche Behauptung einer ggf. unbewussten Drogenaufnahme voraus oder einer Vertauschung/Manipulation voraus, dass der Betroffene nachvollziehbar und in sich schlüssig einen Sachverhalt darlegt, der ein derartiges Geschehen ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.02.2024 – 11 CS 23.1387, BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292, BayVGH, B.v. 17.5.2019 – 11 CS 19.308; OVG NRW, B. v. 6.3.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 f.). Daran fehlt es hier. Das alleinige Bestreiten des Konsums – wobei der Antragsteller hier sogar die angekündigte eidesstaatliche Versicherung schuldig bleibt – und der möglichen Erklärung des Antragstellers, dass es zu einer Vertauschung/Manipulation der Probe gekommen sei oder hilfsweise, dass er ein Antidepressivum nehme, reicht jedenfalls nicht aus.

Es fehlt bereits an nachvollziehbaren Angaben zu einer Vertauschung/Manipulation der Proben. Die schwerwiegenden und möglicherweise strafrechtlich relevanten Mutmaßungen, der Polizist sei mit den Proben alleine gewesen und könnte diese vertauscht haben, sind äußerst vage und werden jedenfalls durch die in der Akte befindliche ergänzende Stellungnahme des pp. Labors K. vom pp. Juni 2024 („4-Augen-Prinzip“) sowie der Stellungnahme der PI D. vom pp. Juni 2024 entkräftet. Zudem ist weder ersichtlich noch im Ansatz plausibel vorgetragen wie ein mit Amphetamin kontaminiertes Blut in dieser Situation in das Probenröhrchen des Antragstellers gelangt sein soll. Der Vortrag ist somit als bloße Schutzbehauptung zu werten. Ebenso die völlig unsubstantiiert gebliebene Einlassung des Antragstellers, er nehme ein Antidepressivum. Wie dies überhaupt und zu einem solchen Amphetaminwert führen soll, ist nicht im Ansatz dargelegt. Auch insoweit ist der Vortrag als weitere Schutzbehauptung zu werten, sodass sich das Gericht – insbesondere in einem Verfahren des einstweilen Rechtsschutzes – nicht veranlasst sieht, dieser Behauptung näher entgegenzutreten. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, eine DNA-Analyse mit der Rückstellprobe zu veranlassen und diese im Hauptsacheverfahren vorzulegen. Warum dies von Seiten des Antragstellers zur Untermauerung seiner Vorwürfe nicht längst vorgenommen wurde, ist nicht nachvollziehbar.“

Änderungen der FeVO durch das CanG und KCanG, oder: Auswirkungen auf Entziehungsverfahren?

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Und dann heute am Samstag ein wenig Verwaltungsrecht.

Den Opener macht der OVG Lüneburg, Beschl. v. 2309.2024 – 12 PA 27/24 –,  der sich mit der Frage befasst, ob die Rechtsänderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz bei vor dem 01.04.2024 verwaltungsbehördlich abgeschlossenem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren Auswirkungen haben. Das OVG sagt: Nein:

„Die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (BGBl. 2024 I Nr. 109) am 1. April 2024 sind für den vorliegenden Fall ebenso unerheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 – BVerwG 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5) wie die Änderungen des § 24a StVG – namentlich in Gestalt der Einfügung eines Abs. 1a – durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I Nr. 266).

In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebliche Zeitpunkt grundsätzlich derjenige des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2024 – BVerwG 3 B 11.23 -, a. a. O.), hier also derjenige des Erlasses der Entziehungsverfügung vom 28. März 2022 durch deren Zustellung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 10.8.2020 – 12 LB 64/20 -, DAR 2021, 164 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 31) am 30. März 2022. In Fällen, in denen die Fahrerlaubnisentziehung – wie hier – auf einer Verneinung der Fahreignung des Betroffenen nach Anwendung der Beweisregel (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24 -, DVBl. 2024, 1046 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 45, m. w. N.) des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (i. V. m. § 46 Abs. 3 FeV) beruht, gilt allerdings die Besonderheit, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der nicht befolgten behördlichen Begutachtungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt deren Erlasses ankommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2024 – 12 ME 19/24 -, a. a. O., juris, Rn. 33, m. w. N.), und d. h. im vorliegenden Falle auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Anordnung am 12. Februar 2022.

War eine Begutachtungsanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig, ist in Anwendung der Beweisregel des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung gegebenen gesamten Sachlage, insbesondere der damals für die Nichtvorlage des geforderten Gutachtens maßgeblichen Gründe, deshalb auf eine Nichteignung des Betroffenen geschlossen werden konnte, weil sich in der Nichtbeibringung des Gutachtens seine aktuelle Weigerung manifestierte, den notwendigen eigenen Teil zur Sachaufklärung beizutragen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.9.2019 – 12 ME 100/19 -, Blutalkohol 56, 416 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18). Da es dabei im Kern um die Beurteilung einer Tatsachenfrage geht, nämlich derjenigen, ob ein nicht kooperatives Verhalten des Betroffenen vorgelegen hat, das als ein – kraft der Beweisregel als entscheidend definiertes – Indiz für das Vorliegen der von der Behörde befürchteten Eignungsmängel spricht, muss diese Beurteilung vor ihrem damaligen rechtlichen Hintergrund erfolgen. Es wäre dagegen unhistorisch – und deshalb ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung – rückwirkend die Maßstäbe auszutauschen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Betroffener hinreichend kooperierte.

Anders als wohl im Bußgeldverfahren (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 29.8.2024 – 2 ORbs 95/24 [1537 Js 37043/23] -, juris, Rn. 6) ist daher nicht etwa der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 OWiG (wonach in dem Fall, in dem ein Gesetz, dass bei der Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert wird, das mildeste Gesetz anzuwenden ist) in der Weise heranzuziehen, dass darauf abzuheben wäre, ob auch nach dem zwischenzeitlich geänderten Recht ein hinreichender Anlass für die (nicht befolgte) Anordnung einer Begutachtung bestanden hätte. Denn ein betroffener Fahrerlaubnisinhaber musste und konnte in der Vergangenheit seine Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung selbstverständlich nur an der damaligen Rechtslage ausrichten. Seine mangelnde Bereitschaft zu einer ihm damals obliegenden Mitwirkung verliert ihre indizielle Bedeutung aber nicht, wenn nach aktuellem Recht eine entsprechende Mitwirkung nicht (mehr) eingefordert würde. Die Richtigkeit dieser Sichtweise wird durch die Überlegung bestätigt, dass unter den aufgrund mangelnder Mitwirkung des Fahrerlaubnisinhabers behördlich nicht aufklärbaren Tatsachen (gerade) auch solche fahreignungsrelevanten Umstände sein können, die nach dem – ihm allerdings günstigeren – aktuellen Recht ebenfalls einen Fahreignungsmangel begründet hätten.

Da der Normgeber – anders als etwa im Strafrecht mit dem durch Art. 13 CanG eingefügten Art. 316p EGStGB – eine Übergangsregelung, aus der sich eine Rückwirkung der hier in Rede stehenden Rechtsänderungen ergäbe, nicht geschaffen hat, sind diese Änderungen für den vorliegenden Fall nicht relevant.

Auf der Grundlage der nach den vorstehenden Ausführungen jeweils maßgeblichen vormaligen Rechtslage ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass gegen den angefochtenen Bescheid aller Voraussicht nach nichts zu erinnern ist…..“