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Und dann habe ich noch einen Beschluss vom BayObLG, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 15.01.2024 – 204 VAs 177/23.
Der Beschluss hat folgenden Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Antragsteller als Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte gemäß § 177 Abs. 6 und Abs. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 53 StGB.
Das Generalvikariat des Bistums R. stellte daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2022 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten, einen Priester, und bat um Akteneinsicht mit der Begründung, die Ermittlungsergebnisse seien notwendig, um das kirchenrechtliche Verfahren durchführen zu können. Mit Bekanntwerden der Vorwürfe sei das kirchenrechtliche Vorverfahren eingeleitet worden. Der Priester sei bis zum Abschluss des Verfahrens von allen Aufgaben entbunden und ihm jegliche seelsorgerische Tätigkeit untersagt worden.
Laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 16.01.2023 ergaben die Ermittlungen – nämlich die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die Auswertung sichergestellter Datenträger – keine weiteren belastbaren Hinweise oder Erkenntnisse hinsichtlich der Tatvorwürfe. Der Tatnachweis hinsichtlich einer möglichen Vergewaltigung könne aus Sicht der Kriminalpolizei nicht geführt werden. Auf den sichergestellten Datenträgern hätten keine kinder- oder jugendpornografischen Dateien festgestellt werden können.
Mit Schreiben vom 09.02.2023 wiederholte das Generalvikariat des Bistums R. dann sein Akteneinsichtsgesuch. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.02.2023 hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten.
Mit Verfügung vom 27.02.2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht für das Bistum R., da ein berechtigtes Interesse hieran bestehe und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden. Von der Akteneinsicht wurden ausdrücklich die Sonderhefte, welche Ausdrucke von Bildern enthalten, und die Lichtbilder (die sich offenbar auf der in der Akte befindlichen Blue-ray befinden) ausgenommen. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen vor beabsichtigter Ausführung dieser Verfügung Einwände vorzubringen.
Mit Verfügung vom 01.03.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere einer Durchsuchung am 15.11.2022, sich die Tatvorwürfe nicht bestätigt hätten. Die objektiven Beweismittel könnten einen hinreichenden Tatverdacht, mithin eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, nicht stützen. Hinweise, die den Tatnachweis einer Sexualstraftat zu begründen geeignet seien, hätten sich in keiner Weise ergeben. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes und/oder Verbreitens jugendpornografischer oder kinderpornografischer Inhalte hätten keine einschlägigen inkriminierten Dateien sichergestellt werden können. Das gelte auch für das zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses herangezogene Bild eines Jugendlichen, bei dem es sich noch nicht um ein vom Gesetzgeber als inkriminiert einzustufendes geschlechtsbezogenes jugendpornografisches Bild handle.
Am 07.03.2023 beantragte der Beschuldigte, dem Bistum R. Akteneinsicht zu verweigern, und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein berechtigtes Interesse des Bistums an der Akteneinsicht sei weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Wegen der sich in den Akten befindlichen intimen Details zu den sexuellen Vorlieben des Antragstellers – sofern man unterstellt, dass dieser der Nutzer des jeweiligen Accounts gewesen sei – ergebe sich ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, Akteneinsicht gegenüber Dritten zu verweigern.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschuldigten hatte mit dem Beschluss vom 15.01.2024 Erfolg. Das BayOBLG hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Akteneinsicht oder auch nur für eine Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsakten an das Generalvikariat des Bistums R. verneint, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Generalvikariat zu Unrecht Akteneinsicht bewilligt hat.
Ich stelle hier jetzt nicht die fast 30 Seiten der Begründung ein – also ggf. selbst lesen – sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:
1. Bistümer der römisch-katholischen Kirche können Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten zur Durchführung eines kirchenrechtlichen Verfahrens gegen einen Priester grundsätzlich nur über § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 erhalten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafverfahren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zulässig ist.
2. Besteht bei einer Verfahrensbeendigung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einmal ein Restverdacht hinsichtlich der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwürfe, so kommt eine Akteneinsicht danach in der Regel nicht in Betracht.
3. Die Stellung öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art.140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) bedeutet angesichts ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts (Art.?140 GG i.V.m. Art.?137 Abs. 3 WRV) und des Fehlens einer staatlichen Aufsicht einerseits sowie der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz andererseits keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die ihre Betätigungsvollmacht vom Staate herleiten und in diesen eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status.
4. Da öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften – von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen – nicht in vergleichbarer Weise wie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Bundes und der Länder hoheitlich tätig sind, handelt es sich bei ihnen weder um eine öffentliche Stelle des Bundes noch der Länder im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG. Somit nimmt das Bistum der römisch-katholischen Kirche über den Regelungsbereich des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hinaus nicht den Rang einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO oder gar eines Gerichts oder einer Justizbehörde i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO ein.
5. Dies gilt auch dann, wenn das Bistum ein kirchenrechtliches Verfahren gegen einen Priester einleitet, da dieses den Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche betrifft. Somit wird es auch bei Ergreifung dienstrechtlicher Maßnahmen, die dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren wesensgleich sind, nicht vergleichbar einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Bundes und der Länder hoheitlich tätig.