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Urteilsgründe III: Verstoß gegen Abstinenzweisung im Rahmen der Führungsaufsicht, oder: Was muss ins Urteil?

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Und die dritte und letzte Entscheidung kommt dann vom OLG Koblenz. Das hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 04.12.2019 – 2 OLG 6 Ss 130/19 – zu erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen (§ 145a StGB) Stellung genommen.

Das AG hatte den wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht in zwei rechtlich selbständigen Fällen verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist. Das LG hat auf die Berufung die vom AG gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung entfallen lassen.

Dagegen dann die Revision. Die war erfolgreiche. Nach Auffassung des OLG ist das LG „rechtsfehlerhaft von einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß ausgegangen und hat demzufolge unter Verstoß gegen seine Kognitionspflicht nicht mehr neu über die Schuldfrage entschieden„:

„b) Vorliegend war die Berufungsbeschränkung unwirksam, weil auf der Grundlage der vom Landgericht übernommenen Feststellungen zum Schuldspruch schon nicht sicher beurteilt werden kann, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Das Amtsgericht hat im Urteil vom 8. April 2019 folgende Feststellungen getroffen:

„Im Rahmen des Verfahrens Az.: 3222 Js 7616/09 der Staatsanwaltschaft Mainz steht der Angeklagte aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 26.08.2014 (Az.: 8 StVK 559/14, BI. 23 des FA-Heftes 65/14) unter Führungsaufsicht, nachdem die Strafvollstreckungskammer beschlossen hatte, dass die kraft Gesetzes eingetretene Maßregel der Führungsaufsicht nicht entfällt. Unter Ziffer 7 des Beschlusses wurde dem Angeklagten der Konsum alkoholischer Getränke untersagt. Der Wortlaut der Ziffer 7 lautet wie folgt:

„Dem Verurteilten wird untersagt, unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Substanzen ohne ärztliche Erlaubnis sowie alkoholische Getränke zu konsumieren und dies auf eigene Kosten auf Anweisung des Bewährungshelfers bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt oder einer anderen von der Führungsaufsichtsstelle gebilligten Einrichtung durch die Durchführung von bis zu 8 jährlichen Suchtmittelkontrollen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind, zur Feststellung von Drogenrückständen oder E TG nachzuweisen. Die Ergebnisse sind unverzüglich der Bewährungshilfe schriftlich vorzulegen.“

Mit Beschluss des Landgerichts – Strafvollstreckungskammer – Mainz vom 11.07.2016 hatte das Landgericht Mainz den Angeklagten darauf hingewiesen, dass der Verstoß gegen die Abstinenzweisung mit Strafe bedroht ist.

Gleichwohl wurde der Angeklagte an den nachfolgenden Tattagen bei Konsum von Alkohol angetroffen:

Fall 1: 2 Wochen nach seiner letzten Haftentlassung führten am 20.08.2018 die Zeugen KK S. und POK Z. ein Gefährdergespräch mit dem Angeklagten in seiner neuen Wohnunterkunft in pp. durch. Die Zeugen betreuen den Angeklagten in Rahmen des ‚Visier‘-Intensivtäter-Programm und hatten vor diesem Hintergrund nach der Haftentlassung Kontakt zu dem Angeklagten aufgenommen, um ein entsprechendes Visiergespräch zu führen. Während des Gesprächsverlaufs stellte der Zeuge KK S. fest, dass der Angeklagte nach Alkohol roch. Auf Nachfrage und nach Belehrung als Beschuldigter gab der Angeklagte dem Zeugen gegenüber an, „ein Bier getrunken zu haben“, aber ‚das sei ja nicht so schlimm.

Am 18.09.2018 wurde der Angeklagte im Bus der Linie 60 vom Hauptbahnhof Richtung Bismarckplatz einer Fahrscheinkontrolle unterzogen. Nachdem sich der Angeklagte hierüber lautstark beschwert hatte, wurden die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. von den Kontrolleuren am Bismarckplatz angesprochen und zur Sachverhaltsaufnahme hinzugezogen. Der Angeklagte wurde daraufhin im Rahmen der Anzeigenaufnahme im Bereich des Barbarossarings durch die Polizeibeamten POK B. und PHK’in H. angehört. Während der Sachverhaltsaufnahme konnte die Zeugin PHK’in H. Alkoholgeruch feststellen. Der Angeklagte, der drei Sammelkarten bei sich führte und sich vor diesem Hintergrund im Rahmen der Fahrscheinkontrolle ungerecht behandelt fühlte, war aufgrund der Kontrolle  aufgebracht, zeigte aber ansonsten keine alkoholbedingten Auffälligkeiten.

In der linken Tasche seiner Jogginghose führte der Angeklagte eine leere Dose Bier mit sich. Nach der Sachverhaltsaufnahme öffnete der Angeklagte eine – zuvor in der rechten Tasche seiner Jogginghose befindliche – volle Dose Cola-Bier vor den Augen der Zeugen und trank diese aus.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 20.08.2018 wurde mit Verfügung des Landgerichts Mainz – Führungsaufsichtsstelle vom 22.10.2018 (Bl. 14 d.A.) Strafantrag gemäß 145a StGB gestellt.

Wegen des Weisungsverstoßes vom 18.09.2018 wurde mit Verfügung vom 07.01.2019 (BI. 74 d.A.) ebenfalls Strafantrag gemäß § 145a StGB durch die Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Mainz gestellt. „

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gem. § 145a StGB zu tragen. § 145a StGB stellt eine Blankettvorschrift dar, deren Tatbestand erst durch genaue Bestimmung der Führungsaufsichtsweisung seine Kontur erhält. Erst so wird die Vereinbarkeit der Norm mit Artikel  103 Abs. 2 Grundgesetz gewährleistet. Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist deshalb auch, dass die Weisung rechtsfehlerfrei ist. Rechtsfehlerhafte Weisungen können die Strafbarkeit nach § 145a StGB nicht begründen. Für die Annahme dieser Strafnorm ist daher die Feststellung einer Rechtsfehlerfreiheit der Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal vollständig in den Urteilsgründen darzustellen (für alles: BGH, 5 StR 275/15 v. 19.08.2015 in BeckRS 2015, 15770; MüKoStGB/Groß, 3. Aufl. 2017, StGB § 145a Rn. 10).

 

Das amtsgerichtliche Urteil verhält sich zur Frage der Gesetzmäßigkeit der dem Angeklagten im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Abstinenzweisung in keiner Weise, obwohl angesichts der Feststellungen zur Person des Angeklagten Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bestand.

 

Zwar ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB im Rahmen der Führungsaufsicht grundsätzlich zulässig. Im Einzelfall kann jedoch eine solche Weisung unzumutbare Anforderungen an die Lebensführung des Angeklagten stellen und daher gem. § 68b Abs. 3 StGB unrechtmäßig sein (OLG Dresden, 2 OLG 23 Ss 557/14 v. 10.09.2014 in BeckRS 2014, 18527). Zumutbar und verhältnismäßig ist eine solche Weisung regelmäßig dann, wenn sie gegenüber einer Person angeordnet wird, die ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähig ist und wenn im Fall erneuten Alkohol- oder Suchtmittelkonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Eine unzumutbare Weisung liegt demgegenüber jedenfalls in solchen Fällen vor, in denen ein langjähriger, mehrfach erfolglos therapierter Suchtabhängiger aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigten Straftaten drohen (Senat, 2 Ws 509/16 v. 02.11.2016; 2 Ws 226, 227/17 v. 08.05.2017; 2 Ws 570/17 v. 10.10.2017; BVerfG, 2 BvR 496/12 v. 30.03.2016 in NJW 2016, 2170).

Im vorliegenden Fall war eine Unzumutbarkeit der dem Angeklagten erteilten Abstinenzweisung nicht fernliegend. So hat bereits das Amtsgericht selbst festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und diesen Konsum ab dem fünfzehnten Lebensjahr noch gesteigert‘ hat, so dass eine chronische Alkoholabhängigkeit bei ihm vorliege. Mehrere Alkoholtherapien habe er abgebrochen. Bis zu seiner Festnahme am 9. April 2009 habe er regelmäßig in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert, auch im Anschluss an eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die sich zum 17. September 201 1 erledigt hatte, habe er weiter Alkohol konsumiert, selbst noch im Rahmen der letzten Strafvollstreckung. Auch das Landgericht hat keine davon abweichenden Erkenntnisse getroffen, sondern ebenfalls festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem vierzehnten Lebensjahr Alkohol konsumiert und insgesamt acht stationäre Suchttherapien begonnen und jeweils aus disziplinarischen Gründen abgebrochen hat. Konkrete Feststellungen zur Abstinenzfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Erteilung der Weisung einerseits und zu den von ihm im Falle erneuten Alkoholkonsums zu erwartenden Straftaten andererseits haben weder das Amtsgericht noch, das Landgericht getroffen. Eine Entscheidung über die Frage, ob die Weisung rechtmäßig war und ob der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen die Weisung strafbar gemacht hat, kann anhand der getroffenen Feststellungen daher nicht gefällt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte vorliegend nicht von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung ausgegangen werden. Das Landgericht hätte das amtsgerichtliche Urteil daher umfassend zu überprüfen und hiernach eigene den Schuldspruch tragende Feststellungen zu treffen gehabt.

Gemäß § 353 Abs. 1 und 2 StPO unterliegt das Berufungsurteil deshalb mit den getroffenen Feststellungen der Aufhebung. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückzuweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).“

Urteilsgründe II: Höhe der Diebstahlsbeute, oder: Die muss man für die Strafzumessung kennen

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Die zweite Entscheidung kommt vom OLG Hamm. Das hat in im OLG Hamm, Beschl. v. 07.01.2020 – 1 RVs 79/19  – zu den Feststellungen beim Diebstahl im Hinblick auf die Strafzumessung Stellung genommen. Das AG hatte keine Feststellungen zur Höhe der Beute getroffen. Das beanstandet das OLG:

„Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der Tat zu Ziffer 1. keine Feststellungen zur Höhe des Diebesguts getroffen hat, sind diese bereits deshalb nicht entbehrlich, weil sich das Maß der Schuld, das für den Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, jedenfalls auch an der Höhe des verursachten Schadens orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 07.08.2014 — 111-1 RVs 66/14 — m.w.N., juris). Da dem Senat auf die erhobene Sachrüge die Überprüfung des amtsgerichtlichen Urteils in diesem Punkt deswegen nicht möglich war, war die Entscheidung insoweit im Schuldspruch und im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben, wobei die durch das Amtsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, so dass die diesbezüglich weitergehende Revision entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen war.“

Auf die Entscheidung komme ich dann demnächst noch mal zurück.

Urteilsgründe I: Wenn mal wieder die Einlassung des Angeklagten fehlt, oder: Klassiker

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Zur Wochenmitte am Mittwoch heute drei Entscheidungen zu den Urteilsgründen/den (erforderlichen) Feststellungen.

Und der Reigen wird eröffnet mit dem BGH, Beschl. v. 12.12.2019 – 5 StR 444/19. Der Beschluss behandelt ein „klassisches Problem“, zu dem der BGH schon zig-mal Stellung genommen hat. Nämlich das Fehlen der Einlassung des Angeklagten in den Urteilsgründen. Das ist ein (Beweiswürdigungs)Fehler, der i.d.R. zur Aufhebung führt:

2. Die Revisionen führen bereits mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, so dass es auf die Verfahrensrügen nicht ankommt.

a) Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung von den Taten verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagten G.     und S.   zu den Tatvorwürfen eingelassen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Dezember 2014 ? 2 StR 403/14, NStZ 2015, 299). Unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten ist regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 – 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45).

Den Urteilsgründen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben und diejenigen zur Sache auf den geständigen Angaben des Nichtrevidenten B. zu seinen eigenen Tatbeiträgen sowie insbesondere Funkzellendaten und Telekommunikationsüberwachung beruhen. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Angeklagten keine Angaben zur Sache gemacht haben.

Auch in Anbetracht der hier gegebenen äußerst schwierigen Beweislage kann ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden.“

Ich verstehe es nicht/nie: Das Urteil wird (hoffentlich) von mindestens zwei Berufsrichtern gelesen, und keiner merkt, dass die Einlassung des Angeklagten nicht in den Urteilsgünden enthalten ist.

Strafzumessung III: “ du bist nicht vom Versuch zurückgetreten“, oder: „die rauschende Silversternacht“

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Und als dritte Entscheidung zu Strafzumessung dann hier noch der BGH, Beschl. v. 27.11.2019 – 5 StR 467/19. Der Angeklagte wirde wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe verurteilt. Der BGH hebt auf die Revision des Angeklagten den Strafausspruch auf:

„Das Landgericht hat zur Begründung der Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 255, § 250 Abs. 3 StGB unter anderem ausgeführt: „Zu Lasten des Angeklagten sprach auch, dass er die Tat trotz des Umstandes, dass er den Mitarbeiter zwar als ehemaligen Schulkameraden erkannte und aufgrund dessen kurzfristig erwog, sein bisheriges Vorgehen als scherzhaftes Verhalten auszugeben, (…) gleichwohl fortsetzte, obwohl er alternative Handlungsmöglichkeiten zur weiteren Tatfortsetzung für sich erkannte“ (UA S. 35). Bei der konkreten Strafzumessung ist die Strafkammer erneut von allen bei der Prüfung des minder schweren Falles berücksichtigten Umständen ausgegangen.

Die vorgenannte Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht schon bei der Strafrahmenwahl fehlerhaft dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB zur Last gelegt hat, dass er die Tat überhaupt vollendete, anstatt davon Abstand zu nehmen und damit vom Versuch der räuberischen Erpressung zurückzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2019 – 5 StR 299/19; Beschlüsse vom 25. August 1989 – 3 StR 286/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 14; vom 20. Dezember 2001 – 4 StR 530/01, NStZ-RR 2002, 106; vom 15. Oktober 2003 – 2 StR 332/03, BeckRS 2003, 9605; vom 7. September 2015 – 2 StR 124/15, NStZ-RR 2016, 74; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 692 mwN).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich bereits dieser Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, zumal die Strafkammer bei der Prüfung, ob die von dem bis dahin und auch in der Folgezeit unbestraften Angeklagten begangene, mehrere Jahre zurückliegende Tat als minder schwerer Fall zu werten ist, eine Vielzahl gewichtiger Strafmilderungsgründe angeführt hat.

Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung, ob auch der als ein Anzeichen krimineller Energie strafschärfend gewertete Gesichtspunkt, dass er bereit gewesen sei, sich „für eine rauschende Silvesternacht“ mit einem vermeintlichen Drogendealer anzulegen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Bei dieser Erwägung hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht, dass der zum Tatzeitpunkt noch junge Angeklagte, dem es ohnehin eine „gewisse Unreife“ attestierte (UA S. 34), nach den Feststellungen bei dem geplanten Überfall nicht mit einer Anzeige rechnete, da bei illegal erworbenem Drogengeld als Beute sich der Inhaber des Kiosks andernfalls selbst der Strafverfolgung aussetzen würde (UA S. 5). Damit trug das Vorstellungsbild des Angeklagten von dem durch seine Tat Geschädigten eher zu einer Senkung seiner Hemmschwelle bei.“

Strafzumessung I: Vertypter Strafmilderungsgrund, oder: Verbot der Doppelverwertung gilt nicht

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Heute mache ich dann mal wieder einen Tag der Strafzumessung.

Und in den starte ich mit dem BGH, Beschl. v. 23.10.2019 – 1 StR 355/19. Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung verurteil. Der BGH hat die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe aufgehoben. Begründung:

„2. Die für die Tat am 2. April 2018 (Fall B. IV. der Urteilsgründe) verhängte Einzelstrafe hat keinen Bestand. Die Strafzumessung erweist sich als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat ausgeführt, dass, da der vertypte Strafmilderungsgrund nach § 23 Abs. 2 StGB bereits zur Strafrahmenverschiebung gemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt habe, das Vorliegen des Versuchs als solchem gemäß § 50 StGB nicht mehr bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt werden dürfe. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit verringertem Gewicht in die Gesamtwürdigung einzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 – 3 StR 452/13 und vom 9. Dezember 1992 – 2 StR 535/92 Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 50 Rn. 6; SSW/Eschelbach, StGB, 4. Aufl., § 50 Rn. 17). Der Senat vermag mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen, unter anderem den Umstand, dass das Landgericht zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er tateinheitlich auch eine Bedrohung begangen hat, und die Höhe der Strafe nicht auszuschließen, dass der Strafausspruch für diese Tat auf dem Rechtsfehler beruht.“