Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Strafzumessung III: Mehrere Tatbestandsvarianten +, oder: Das ist bei der Zumessung zu berücksichtigen

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Im dritten Posting komme ich dann noch einmal auf eine Entscheidung zurück, die ich schon in anderem Zusammenhang vorgestellt habe, nämlich das KG, Urt. v. 25.07.2022 – (3) 161 Ss 93/21 (34/22). Das ist das  Urteil, in dem das KG ausgeführt hat, dasss auch eine Jacke ein gefährliches Werkzeug i.S. von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB sein kann (vgl. StGB II: Ist eine “Jacke” ggf. ein gefährliches Werkzeug?, oder: Yes, she can –> gefährliche Körperverletzung).

Heute geht es um die Ausführungen des KG zur Strafzumessung. Das AG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen hatte die Staatsanwaltschaft Berlin Berufung eingelegt und diese auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufung hat das LG  verworfen und in dem Berufungsurteil u.a.  ausgeführt:

„Der Angeklagte hat sich der gefährlichen Körperverletzung in zwei, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehenden Fällen schuldig gemacht (§ 224 Abs. 1 Nr. 5, 53 StGB).“

Im Rahmen der Erörterung eines minderschweren Falls hat es zu den aus seiner Sicht zumessungsrelevanten Tatsachen u.a. ausgeführt, straferschwerend sei zu bewerten, dass der Angeklagte die Geschädigte jeweils in die konkrete Gefahr des Todes gebracht habe.

Dagegen dann die Revision der StA, die hinsichtlich der Strafzumessung erfolg hatte:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGH StraFo 2017, 242). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ nach § 337 Abs. 1 StPO vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (vgl. für viele BGHSt 34, 345). Dabei ist der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 – 3 StR 322/21 -). Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eröffnet ist (std. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 545/20, juris; Senat, Urteil vom 25. Mai 2021 – (3) 121 Ss 53/21 (24/21) -; KG, Urteil vom 24. April 2017 – (5) 161 Ss 3/17 (10/17) -). Jedoch müssen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen in den Urteilsgründen so dargestellt werden, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung in dem vorstehend dargelegten Umfang möglich ist.

Auf der Grundlage dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabs hält die Strafzumessung des Landgerichts der Revision nicht stand. Zutreffend weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in zwei tatmehrheitlichen Fällen nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht, unvollständig ist. Denn das Amtsgericht hat zumindest die erste Tat erkennbar auch als gefährliche Körperverletzung mittels Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bewertet. Daran war auch das Landgericht gebunden, denn die (Teil-) Rechtskraft erstreckt sich nicht nur auf die getroffenen Feststellungen, sondern auch auf ihre rechtliche Einordnung (vgl. Senat, Urteil vom 30. Juni 2021 – (3) 161 Ss 61/21 (28/21) -, juris; KG StV 2021, 290; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 65. Aufl., § 318 Rdn. 31 m.w.N.; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 9 m.w.N.).

Dieser Fehler wirkt sich auf die Strafzumessung aus. Das Tatgericht hat, wenn der Täter mehrere Tatbestandsvarianten erfüllt hat (vgl. BGHSt 1, 152; 30, 166; 44, 361; Grünewald in Leipziger Kommentar zum StGB 12. Aufl., § 224 Rdn. 44 m.w.N.; Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 46 Rdn. 45 m.w.N. und 224 Rdn. 12), dies zu berücksichtigen. Dass das Landgericht diesen Umstand in seine Würdigung einbezogen hat, kann nicht festgestellt werden. Die im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls von § 224 Abs. 1 StGB aufgeführten Gesichtspunkte, die das Landgericht in seine Abwägung eingestellt hat, lassen lediglich erkennen, dass es sich mit dem Merkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung auseinandergesetzt hat, nicht aber mit (strafschärfenden) Gesichtspunkten, die sich aus der Verwendung (auch) eines gefährlichen Werkzeugs ergeben haben, weswegen der Senat ein bloßes Fassungsversehen ausschließt.

Zudem lassen die getroffenen Feststellungen besorgen, dass das Landgericht bei seiner Strafzumessung nicht ausreichend zwischen den beiden Taten differenziert hat, sondern seine Erwägungen zur Strafzumessung zu pauschal auf beide Taten angewendet hat.

c) Auf dem dargelegten Fehler beruht das Urteil. Daher kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr an. Der Rechtsfehler bedingt die Aufhebung des gesamten Strafanspruches.“

Strafzumessung II: Doppelverwertungsverbot verletzt?, oder: Art der Tatausführung führt zur Strafschärfung

Bei der zweiten Entscheidung des Tages, die ich vorstellem handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 14.11.2022 – 6 StR 412/22. In dem Verfahren hat der BGH das landgerichtliche Urteil wegen eines Strafzumessungsfehlers in Zusammenhang mit einem sexuellen Übergiff aufgehoben, und zwar meint er:

„3. Der Strafausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung jedoch nicht stand.

Es kann insoweit dahinstehen, ob das Landgericht gegen das in § 46 Abs. 3 StGB normierte Doppelverwertungsverbot verstoßen hat, indem es dem Angeklagten sowohl bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 177 Abs. 9 Halbsatz 3 StGB vorliegt, als auch bei der konkreten Strafzumessung „die sich aus dem objektiven Tatbild ergebende erhebliche Aggressivität“ angelastet hat, obwohl diese Umstände die Qualifikation gemäß § 177 Abs. 8 Nr. 2 StGB zumindest (mit)begründet haben könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 689, 691). Der Strafausspruch begegnet indes durchgreifenden Bedenken, weil das Landgericht strafschärfend gewertet hat, dass der Angeklagte „quasi im Sinne einer Gewaltorgie ganz massiv auf die Geschädigte eingewirkt“ habe, ohne dabei erkennbar zu bedenken, dass dessen Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit alkoholbedingt erheblich vermindert war.

Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Berücksichtigung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 17. November 1961 – 4 StR 373/61, BGHSt 16, 360, 364; vom 7. Juli 1993 – 2 StR 17/93, NJW 1993, 3210, 3211; Beschluss vom 14. September 2021 – 5 StR 186/21, NStZ-RR 2021, 336). In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat. Dies ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils, in denen die Tatintensität als maßgeblicher Strafschärfungsgrund uneingeschränkt hervorgehoben wird, weder ausdrücklich noch in ihrer Gesamtschau. Der Senat vermag daher nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten der konkreten Ausgestaltung der Tat ein zu großes Gewicht beigemessen hat.

Angesichts des bloßen Wertungsfehlers bedarf es keiner Aufhebung der getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.“

Urteil III: Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Die dritte Entscheidung kommt dann vom OLG Oldenburg. Das hat im  OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.11.2022 – 1 Ss 215/22 – zur notwendigen Darstellung der getroffenen Feststellungen – auch im Falle des Geständnisses – bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung Stellung genommen:

„1. Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung in den Urteilsgründen ist es erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte. Hierfür bedarf es regelmäßig der Angabe, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er geltend gemacht hat sowie – für die Frage der Tatvollendung – ob und ggf. mit welchem Inhalt Steuerbescheide erlassen worden sind. In den Urteilsgründen ist gleichfalls festzustellen, welche Tatsachen eine zutreffende Steuererklärung hätte enthalten müssen und welche Steuer aufgrund des festgestellten Sachverhalts geschuldet war. Denn erst aus einer solchen Gegenüberstellung der geschuldeten und der festgesetzten Steuer ergibt sich die verkürzte Steuer (vgl. Jäger, in Klein, AO16, § 370 Rn. 462 m.w.N.). Liegt dem Angeklagten eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Last, sind in den Urteilsgründen diejenigen Umstände festzustellen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zur Abgabe der fraglichen Steuererklärung verpflichtet war. Sodann sind die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die Höhe der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erklärung hinterzogenen Steuer ergibt (vgl. Senat a.a.O.; Jäger, in Klein, AO16, § 370 Rn. 463 m.w.N.).

Im Rahmen der Berechnungsdarstellung wiederum müssen die Urteilsgründe nicht nur die Summe der verkürzten Steuern, sondern auch im Einzelnen deren Berechnung enthalten, und zwar für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert unter Angabe der Besteuerungsgrundlagen. Dabei sind jedenfalls die Parameter anzugeben, welche die Grundlage für die Steuerberechnung bilden; dies gilt auch bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Der Tatrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden. Mitzuteilen sind jedenfalls diejenigen Tatsachen, die den staatlichen Steueranspruch begründen, und diejenigen, die für die Höhe der geschuldeten und verkürzten Steuern von Bedeutung sind. Bloße tabellarische Aufstellungen, anhand deren sich die Berechnungen nicht nachvollziehen lassen, sind ebenso unzureichend wie Bezugnahme auf eine dem Urteil nicht beigefügte Anlage (vgl. Senat a.a.O.; Jäger a.a.O., Rn. 466 m.w.N.). Die Urteilsgründe müssen vielmehr erkennen lassen, dass das Gericht die materiellen Steueransprüche, über deren Verkürzung zu entscheiden ist, dem Grunde und der Höhe nach selbständig geprüft hat (vgl. Senat a.a.O.; Jäger a.a.O., Rn. 468 m.w.N.).

Dies gilt auch in Schätzungsfällen. Dabei ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen im Steuerstrafverfahren (§ 261 StPO) zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, aber ungewiss ist, welches Ausmaß die Besteuerungsgrundlagen haben. Bei der Entscheidung, welche Schätzungsmethode dem vorgegebenen Ziel, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, am besten gerecht wird, kommt dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senat a.a.O.; Jäger a.a.O., Rn. 96a m.w.N.). Erweist sich eine konkrete Ermittlung als nicht möglich und kommen ausgehend von der vorhandenen Tatsachenbasis andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, weil es an Belegen, Aufzeichnungen oder an sonstigen Buchhaltungsunterlagen fehlt, darf der Tatrichter die Besteuerungsgrundlagen auch pauschal und gestützt auf die Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen schätzen. Bei der Zugrundelegung des Mittelsatzes aus der amtlichen Richtsatzsammlung muss der Tatrichter in den Urteilsgründen jedoch ausführen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen er davon überzeugt ist, dass es sich um einen Betrieb handelt, bei dem jedenfalls dieser Mittelsatz erreicht ist. Jedenfalls müssen auch bei einer Schätzung nach der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums für Finanzen die festgestellten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden. Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er die örtlichen Verhältnisse und – soweit vorhanden – die Besonderheiten des Betriebes in den Blick genommen hat. Soweit Zweifel verbleiben, darf der Tatrichter aber andererseits auch nicht ohne Weiteres einen als wahrscheinlich angesehenen Wert aus der Richtsatzsammlung zugrunde legen, sondern muss einen als erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang feststellen. Auch in diesem Kontext gilt: Der Tatrichter darf Schätzungen der Finanzbehörden nur dann übernehmen, wenn er selbst von ihrer Richtigkeit unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichenden strafrechtlichen Verfahrensgrundsätze überzeugt ist. Er darf weder Betriebsprüfungs- oder Fahndungsberichte noch das Berechnungsergebnis eines als Zeugen gehörten Finanzbeamten ungeprüft übernehmen noch darf er auf solche Beweismittel in den Urteilsgründen lediglich verweisen. Vielmehr hat er die Schätzungsgrundlagen und das Ergebnis der eigenen Berechnung in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar mitzuteilen (vgl. Senat a.a.O.; Jäger a.a.O., Rn. 96b m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht…..“

Urteil II: Teilaufhebung des Urteils in der Revison, oder: Welche Feststellungen sind bindend?

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 4 StR 383/22 -, geht es auch um einen Dauerbrenner, nämlich um die Bindung an Feststellungen im Fall einer Teilaufhebung:

„Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Strafkammer die aufgehobenen Feststellungen des im ersten Rechtsgang ergangenen Urteils zu den (fehlenden) Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerhaft als bindend angesehen und insoweit keine eigene Prüfung vorgenommen hat.

1. Wird bei einer teilaufhebenden Revisionsentscheidung der Schuldspruch rechtskräftig, jedoch der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, so ist der neue Tatrichter nur an den Schuldspruch selbst und diejenigen Feststellungen gebunden, die ausschließlich oder ? als sogenannte doppelrelevante Tatsachen ? auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342 ff.; Beschluss vom 17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274, 275). Dagegen ist der Strafausspruch mit den ausschließlich ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben und nicht mehr existent. Dazu gehört nicht nur die Strafzumessung im engeren Sinn, vielmehr hat der neue Tatrichter auch die Voraussetzungen und die Anwendbarkeit des § 21 StGB ? ohne jede Bindung an das insoweit nicht mehr existente erste Urteil ? zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 4 StR 610/19 Rn. 6; Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 2 StR 481/12 Rn. 3; Beschluss vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08 Rn. 2; Beschluss vom 16. Februar 2000 – 3 StR 24/00 Rn. 4 f.).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Denn die Strafkammer hat im zweiten Rechtsgang keine Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB vorgenommen. Sie hat vielmehr die insoweit aufgehobenen Feststellungen aus dem ersten Urteil zu dem seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten schlicht übernommen und dieses Ergebnis ungeprüft ihrer Strafzumessung zugrunde gelegt.“

Urteil I: Einlassung des Angeklagten/Betroffenen, oder: Die gehört in die Urteilsgründe, ein Dauerbrenner

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Und heute dann drei Entscheidungen zu Urteilsgründen/Feststellungen.

Ich beginne mit einem Dauerbrenner, nämlich der Frage, was mit der Einlassung des Angeklagten ist. Nun, an sich sollte das keine Frage mehr sein. Denn der BGh (und die OLG) beten das gebetsmühlenartig immer wieder vor: Die gehört ins Urteil, und zwar auch im Bußgeldverfahren.

Dazu hier dann mal wieder zwei Entscheidungen, und zwar:

In einem Strafurteil ist die Einlassung des Angeklagten zumindest in wesentlichen Grundzügen in einer geschlossenen und zusammenhängenden Darstellung wiederzugeben und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise zu würdigen. Erst auf dieser Grundlage kann das Revisionsgericht überprüfen, ob das Tatgericht die Bedeutung der Angaben des Angeklagten zutreffend erkannt und bewertet hat und damit den Feststellungen eine erschöpfende Würdigung des Sachverhalts zugrunde liegt.

Ob das Tatgericht zu Recht bei der Verhängung einer nicht geringfügigen Geldbuße (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) unter Anwendung der BKatV auf Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichten durfte, kann das Rechtsbeschwerdegericht nur überprüfen, wenn das Urteil mitteilt, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene dazu eingelassen hat.