Archiv der Kategorie: Kurioses

Aprilscherz? Nein, nur „Neues aus Schilda“

© Alex White - Fotolia.com

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Im ersten Moment hatte ich an einen (vorgezogenen) Aprilscherz gedacht, als ich den (Kurz)Bericht in den „Westfälischen Nachrichten“ vom 30.03.2016 entdeckt und gelesen hatte. Dann aber fiel mein Blick auf das Datum und damit war klar: Kein Aprilscherz, sondern „nur – und so ist der Kurzbericht ja auch überschrieben (vgl. dazu hier Bericht aus den WN v. 30.03.2016): „Neues aus Schilda“ 🙂 .

Berichtet wird über ein Meisterstück der Stadt Emsdetten – einer kleineren Gemeinde/Stadt in der Nähe von Münster.  Da hat die Stadt ein im Bebauungsplan vorgesehenes Baumbeet mitten vor die Einfahrt eines Neubaus in einem Neubaugebiet gesetzt. Damit ist die Garageneinfahrt zu dem Baugrundstück – zumindest teilweise – versperrt. Die Stadt meint, sie sei im Recht, weil die Zufahrt zu dem Haus anders als im (Bebauungs)Plan vorgesehen, angelegt worden sein soll.

Jetzt lassen wir mal die rechtlichen Fragen außen vor, wie ist es z.B. mit Ansprüchen aus § 1004 BGB usw. – das ist tiefstes Zivilrecht. Unabhängig davon und unabhängig von der Frage, ob nun die Zufahrt plangerecht oder planabweichend gebaut ist, man fragt sich dann doch, was das soll? Im Zweifel muss das Baumbeet auch bei einer Neugestaltung der Einfahrt zumindest teilweise wieder entfernt werden usw. Das kostet. Und wer trägt die Kosten? Möglicherweise der Bauherr, wenn er falsch gebuat hat. Aber: Muss das und ein sicherlich anstehender Rechtsstreit in der Frage sein? Hätte man m.E. vermeiden können, aber eben: „Neues aus Schilda“. Oder: Wer wollte da mit dem Kopf durch die Wand?

Frohes Fest, oder: Wenn die Stimmung an Hl. Abend schlecht ist, gibt es eben Cannabiskekse

© manu - Fotolia.com

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Manchmal kann man nach dem Lesen einer Entscheidung nur sagen/fragen: Echt, oder wollen die mich veräppeln? Nun, das würde man von einem OLG natürlich nie annehmen. Aber diese Frage habe ich mir auch nicht wegen des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 gestellt, sondern wegen des vom AG Rockenhausen festgestellten Verhaltens des Angeklagten.

Der Sachverhalt: Der Angeklagte besucht am Heiligabend des Jahres 2014 Muttern zu einem gemeinsamen Heiligabendfest. Und da es bei Muttern offenbar immer ein wenig langweilig und die Stimmung „schlecht“ ist, hat der Angeklagte für – nach seiner Ansicht – Stimmungsuafheller gesorgt. Er hat nämlich selbst gebackene Plätzchen mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Und die legt er für jeden Gast auf der Feier offen zugänglich auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Anwesend sind auch zwei Minderjährige, die im Laufe des Abends jeweils von den Keksen „konsumiert“ haben, ebenso der Bruder des Angeklagten. Bei den Keksen war der psychoaktive Wirkstoffgehalt an THC zwar von denkbar geringer Natur, jedoch so hoch, dass einer der „Konsumenten“ nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche erlitt, kreidebleich wurde und zu zittern begann. Ein anderer Zeuge schmeckte bei dem Verspeisen eines der Kekse Haschisch.

Das AG  hat den den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dagegen die Revision, die dann beim OLG Zweibrücken Erfolg hat, und zwar:

1. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

„Soweit das Amtsgericht die beim Zeugen T. A. aufgetretenen körperlichen Reaktionen in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) als pathologischen Zustand in Form eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes qualifiziert, ist hiergegen zunächst rechtlich nichts zu erinnern. Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt allerdings über das Vorliegen einer einfachen Gesundheitsschädigung hinaus, dass die verwendete Substanz nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (BGHSt 51, 18). Erheblich ist eine solche Schädigung dann, wenn sie nach Intensität oder Dauer überdurchschnittlich ist. Die beim Zeugen T. A. festgestellte Schädigung der Gesundheit in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) weist für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung nach Intensität oder Dauer noch nicht aus. Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, zusätzliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Angeklagten verwendete Menge (von circa 0,6 Gramm) Haschisch „mit einem psychoaktiven Wirkstoffgehalt an THC von denkbar geringer Natur“ mit der konkreten Gefahr einer weitergehenden erheblichen Schädigung der Gesundheit des Zeugen T. A. verbunden gewesen ist.“

2. § 223 Abs. 1 StGB

Die getroffenen Feststellungen tragen weiter nicht den Schuldspruch wegen eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts.

Betäubungsmittel können bei ihrem Konsumenten Wirkungen hervorrufen, die sich als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen, körperlichem Unwohlsein – insbesondere nach Abklingen der Rauschwirkungen – oder zur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen (BGH NJW 1970, 519). Wer Betäubungsmittel verabreicht, hierdurch derartige Wirkungen bzw. Erscheinungen bei dem Betroffenen erzielt und dies zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes zwingend in Kauf nimmt, verwirklicht daher den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Jedoch muss nicht jeder Betäubungsmittelkonsum bzw. jede Betäubungsmittelgabe zu einer Gesundheitsschädigung im dargestellten Sinne führen. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringer Dosis müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart beeinflusst werden, dass von einem – sei es auch nur vorübergehenden – pathologischen Zustand (vgl. BGHSt 43, 346, 354 m.w.N.) gesprochen werden kann. Wer bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln nur derartige Wirkungen hervorrufen will oder billigend in Kauf nimmt, macht sich daher nicht der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig (BGHSt 49, 34).

Zum Motiv des Angeklagten hat das Amtsgericht die vom Angeklagten eingeräumten Absicht festgestellt, durch sein Verhalten die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, indem er mittels der psychoaktiven Substanz Tetrahydrocannabinol auf die Psyche anderer einwirken wollte. Hiermit ist nicht zwingend der Vorsatz hinsichtlich der nachteiligen Beeinflussung der normalen Körperfunktion des Konsumenten verbunden. Ob der Angeklagte die nachteiligen Einwirkungen auf den Gesundheitszustand seines Bruders T. A. in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, ist durch die Feststellungen des Amtsgerichts nicht belegt.“

3. Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln

„Schließlich sind die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine andere Person unter 18 Jahren in einem minderschweren Fall lückenhaft.

Der § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt in der Tatbestandsvariante der Abgabe an Minderjährige voraus, dass diese über die Betäubungsmittel Verfügungsgewalt erlangen, die beim bloßen Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch regelmäßig nicht vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 347). Abgabe auf Seiten des Überlassenden und Erwerb oder Besitz auf Seiten des Empfängers sind mangels Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht gegeben, wenn Rauschgift nur zum Mitgenuss bzw. in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH StV 1992, 66; BayObLG NStZ 1990, 395; StV 1988, 206; OLG Nürnberg StraFo 2006, 122; OLG München NStZ 2006, 579). Bei einem solchen räumlich – zeitlichen und finalen Zusammenhang bleibt die Verfügungsmacht bei dem Übergebenden, weil dieser allein bestimmt, ob und inwieweit das Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt wird oder nicht. Der Übernehmende empfängt das Betäubungsmittel nicht zur freien Verfügung, sondern zum alsbaldigen Verbrauch, gleichsam unter fortwirkender Aufsicht des Übergebenden….“

Da kann man nur sagen: Frohes Fest 🙂 .

„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“….

entnommen wikimedia.org By Fleyx24 - Own work

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„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“ – so ist ein Bericht bei GMX überschrieben (gab es auch an anderen Stellen), der sicherlich hohe Klickzaheln einfahren wird. Man denkt, wenn man es liest: Oh Gott, der arme Mann, so unsterblich in Helene Fischer verliebt, dass nur noch das Kloster bleibt? Oder was sonst? Jedenfalls ist das Interesse geweckt und man klickt an.

Ich auch 🙂 , allerdings: Beim Laden der Seite kam mir dann die Idee, dass es vielleicht doch um etwas ganz anderes geht bzw. gehen könnte. Denn wir hatten gerade in dieser Woche in den „Westfälischen Nachrichten“ einen Bericht über einen Pfarrer aus Münster, der das Handtuch schmeißt und ins Kloster geht, aber wohl nicht wegen Helene Fischer (vgl. hier: Donnerschlag in Heilig Kreuz Pastor Thomas Frings verlässt die Gemeinde). Sondern: „Er begründete das mitVeränderungen im Verhältnis der Gesellschaft zur Kirche, aber auch das Verhalten der Mitglieder in ihr“.

Ok. Und was hat das jetzt mit Helene Fischer zu tun? Nun die spielt auch eine Rolle, aber nicht so, wie man meinen könnte oder meint: „Frings machte im Gespräch mit Gläubigen auch keinen Hehl daraus, dass er bei manchen Hochzeiten nur noch als Dienstleister gesehen wird, der vor allem dafür zu sorgen habe, dass während der Trauung auch Helene Fischer gespielt wird.

Das liest sich dann m.E. doch etwas anders und Helene Fischer ist dann wohl nur als ein Beispiel angeführt. Aber jedenfalls schöner „Eyecatcher“.

Karneval: Helau und Alaaf, oder: Frei auf Karneval, Kamelle, Gerichtstermine und Verkleidungen für Juristen

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Superbass – Own work

Nun, da heute in vielen Teilen der Bundesrepublik nicht bzw. vielleicht nicht ganz so ernsthaft gearbeitet wird, will ich mal zur Mittagszeit keine schwere Kost bringen, sondern ein Posting mit karnevalistischem Einschlag. Und da m.E. alle Entscsheidungen, die sich mit Karneval pp. befassen zig-mal duchgekaut sind, bringe ich einen „Karnevalsrückblick“, und zwar auf die Postings in anderen Blogs, die sich in der letzten Zeit mit Karneval befasst haben. Und darunter sind dann ja auch die Klassiker. Die „Auslese“ enthält:

  1. Jeder Jeck ist anders – Al Capone rastet auf betriebsinterner Karnevalsfeier aus,
  2. Soll ich mir Karneval freinehmen?,
  3. Infobrief: Urteile und Rechtsfragen rund um den Karneval,
  4. Karnevalsfeier – bringen Videoaufnahmen die Wahrheit ans Licht?
  5. Die Einkünfte des Büttenredners,
  6. Verletzung durch Kamelle,
  7. Die Nachtruhe an Karneval,
  8. Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar,
  9. Strafbefehl gegen Ex-Richter wegen Schlägerei um Frau im „Biene-Maja-Kostüm“
  10. Gerichtstermin am 11.11. um 11:11 Uhr – Keine Ablehnung des Richters aufgrund Befangenheit.
  11. und dann waren da noch Die besten Verkleidungen für Juristen

Und online geht das Ganze dann um 12.11. 🙂

Die dämlichste Einlassung des Jahres 2016: Es war die Maus und nicht die Störchin

entnommen wikimedia.org Urheber Hofec

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Urheber Hofec

„The Winner is“….. „The Winner is?“, ja, aber keine Sorge, lieber Leser. Sie sind hier nicht bei der Vergabe der Blogs-Oscars. Aber man ist schon bei einem Ranking. Und das hat für mich 2016, obwohl das Jahr so kurz ist, mit Sicherheit Beatrix von Storch gewonnen. Ich denke, die meisten werden diese Dame inzwischen kennen. Es ist die Afd-Vizechefin, auch Europaparlamentarierin, die in der vergangenen Woche, um es gelinde auszudrücken, einen großen Bock geschossen hat.

Es geht um die „Schießbefehl-Affäre“ von AfD-Chefin Frauke Petry, die ja ggf. auch auf Flüchtlinge an den Grenzen schießen (lassen) will (vgl. z.B. hier aus Zeit-online). In die hatte sich Frau von Storch eingeschaltet. Auf Facebook hatte sie die Frage eines Facebook-Users, ob sie (auch) Frauen mit Kindern den Grenzübertritt mit Waffengewalt verhindern wolle, mit „Ja“ beantwortet. Das hatte mit Recht Empörung ausgelöst. Frau von Storch nahm dann die Aussage teilweise zurück, hielt aber an Gewalt und Schießen gegen nur die Mütter fest.

Nun kommt der „zweite Streich“. Der Stern berichtet:

„Wie der „Spiegel“ in seiner neuen Ausgabe unter Berufung auf Parteifreunde berichtet, habe Beatrix von Storch ihre Aussage mit einem „technischen Fehler“ zu rechtfertigen versucht. Sie sei auf ihrer Computermaus „ausgerutscht“, heißt es weiter in dem Artikel.

Beatrix von Storch wollte Frauke Petry beispringen

Offenbar bereut die AfD-Politikerin ihr Wort und soll eingeräumt haben, „Mist gebaut“ zu haben. Als Motiv gibt sie an, sie habe ihrer Parteichefin Frauke Petry „doch nur helfen wollen“. Petry hatte zuvor einen Schusswaffengebrauch gegen Flüchtlinge ins Gespräch gebracht.“

Also, so einen Blödsinn/Quatsch habe ich schon lange nicht mehr gelesen, nicht der „Stern“ ist gemeint, sondern Frau von Storch. Und in einem Strafverfahren würde man bei der Einlassung wahrscheinlich argumentieren, dass sie so abenteuerlich ist, dass ihr die Unwahrheit auf der Stirn geschrieben steht (nun ja man würde da anders formulieren, aber das meinen). Dümmer und schlimmer geht nimmer. Es war also die Maus und nicht der Storch/die Störchin. Aber wie kann denn eine PC-Maus „abrutschen“ und dabei ein „Ja“ produzieren? Wenn ich mal auf meine Tastatur schaue: Das „J“ und das „A“ liegen weit auseinander. Da liegen Welten dazwischen. Also: Hätte sie doch bloß den Mund gehalten und sich nicht zur Sache eingelassen. Reden ist eben Silber und Schweigen Gold, um im Bild zu bleiben. Wobei Silber und Gold mir dann doch ein wenig zu viel Edelmetall für einen solchen Blödsinn ist. Aber ein Gutes hat das Ganze dann doch. Es entlarvt die Sprecherin nun endgültig ……….

Und da ja heute Rosenmontag ist: Beatrix von Storch Kostüme sind in Köln ausverkauft 🙂 .