Archiv der Kategorie: In eigener Sache

Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Aufl., oder: Soeben eingetroffen …….

Und da ist es dann. Pünktlich wie angekündigt – gerade eingetroffen. Das erste Exemplar von

Burhoff/Grün (Hrsg.),
Messungen im Straßenverkehr,
6. Aufl. 2023

Es ist immer wieder „bewegend“ 🙂 , das erste Exemplar einer Neuauflage auspacken zu können/dürfen. Steckt ja auch immer eine besondere Mühe/arbeit drin, bis so ein Werk dann endlich gedruckt vorliegt. Obwohl ich dieses Mal weniger Arbeit hatte. Das Schwergewicht lag ja bei den Mitstreitern der VUT aus Saarbrücken. Von denen gibt es übrigens zu der Neuauflage auch noch ein E-Book zu ganz neuen Entwicklungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben haben. Das kann man dann downloaden. Also Dank an die VUT und natürlich an die Produktmanagerin aus dem Verlag – früher sagt man „Lektorin“ 🙂 – Frau Göhring, die auch dieses Werk wieder betreut hat.

Und natürlich gibt es einen Link <<Werbemodus an>>, wo man das Buch bestellen kann. Nämlich hier auf der Bestellseite meiner HP. Preis übrigens 114 EUR – weniger ging wegen der erheblich gestiegenen Kosten nicht. <<Werbemodus aus>>. Und bevor Nachfragen kommen: Ja, die „Buchseite“ auf der HP ist nocht nicht aktualisiert.

So, und nun allen, die mit dem Buch demnächst arbeiten wollen/werden/müssen: Viel Erfolg und Spaß

Burhoff, Vereinsrecht, 11. Aufl., ausgepackt/erschienen, oder: Sex des Alters :-)

Gestern war ich unterwegs. In meiner Abwesenheit ist dann bei einem Nachbarn ein Paket für mich abgegeben worden, das ich heute Morgen abgeholt habe. Und:

Die Freude beim Auspacken war groß. Denn in dem Paket waren meine Belegexemplare zur 11. Auflage von „Burhoff, Vereinsrecht Leitfaden für Vereine und Mitglieder“, das in den vergangenen Tagen erschienen und damit lieferbar ist. Das „Vereinsrecht“ ist eins meiner „Vorkinder“ 🙂 .

Wie immer: Es macht großen Spaß, die Klarsichthüllen von dem ersten Exemplar zu lösen, das dann als Arbeitsexemplar ins Regal eingestellt wird. Ich hatte ja schon mal geschrieben: Das ist der Sex des Alters 🙂 🙂 .

Und natürlich: <<Werbemodus an>> Man kann auch das „Vereinsrecht“ auf meiner Homepage bestellen, und zwar hier auf der Bestellseite <<Werbemodus aus>>.

Vorkind II: Corona-Regelung für Vereine ausgelaufen, oder: Bundestag macht Hausaufgaben nicht

Um auch Vereinen, deren Satzung die Möglichkeit einer Online-Versammlung bzw. einer virtuellen Versammlung nicht vorsah, während der Corona-Pandemie eine solche Versammlung zur ermöglichen, hatte Art. 2 § 5 Abs. 2 des COVZvRMG (BGBl 2020 I S. 569) abweichend von § 32 BGB im Hinblick auf die Covid-Pandemie vorgesehen, dass der Vorstand auch ohne Ermächtigungen in der Satzung vorsehen konnte, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Nr. 1) oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können oder müssen (Nr. 2). Der Vorstand konnte frei entscheiden, welche Form er für die Mitgliederversammlung nutzt.

Der Vereinsvorstand hatte damit während der Covid-Pandemie grds. die Möglichkeit, statt der klassischen Präsenzveranstaltung eine virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen, auch wenn das an sich in der Vereinssatzung nicht vorgesehen war.

Diese Regelung war allerdings bis zum 31.08.2022 befristet. Zu einer Anschlussregelung durch eine Verlängerung des Art. 2 § 5 Abs. 2 COVZvRMG ist es nicht gekommen. Man hat es „laufen lassen“. Zwar hatte im Juni 2022 der Freistaat Bayern einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der in den „Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ (BR-Drucks. 193/22) eingegangen ist. Der Entwurf ist  auch am 10.06.2022 in die Ausschüsse des Bundesrates überwiesen worden. Die geplanten Änderungen sollten am 1.9.2022 in Kraft treten und die pandemiebedingte Sonderregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVZvRMG ersetzen. Aber diese Gesetzesinitiative, die eingegangen ist in die BT-Drucks. 20/2532 v. 1.7.2022, die den Entwurf eines „Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht“ enthält, ist nicht mehr rechtzeitig umgesetzt worden. Der Bundestag hat das vor und nach seinem Urlaub nicht (mehr) geschafft.

Also ist weiter Warten angesagt.

Geplant ist, dass nNach der (Neu)Regelung § 32 BGB ergänzt wird um einen Abs. 1a, der wie folgt lauten soll:

„(1a) Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“

Diese Regelung schließt weitgehend an § 5 Abs. 2 Nr. 1 COVMG an, man hat aber bewusst auf die Wörter „oder müssen“ nach dem Wort „können“ verzichtet, damit der Vorstand die Mitglieder nicht dazu verpflichten kann, an einer Versammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilzunehmen (BR-Drucks. 193/22 S. 3). Andernfalls hätte er die Möglichkeit, Mitglieder von der Versammlung auszuschließen, die auf entsprechende Kommunikationsmedien nicht zugreifen können. Damit bestünde die Gefahr eines Missbrauchs der Regelung, was wiederum zu einer Schwächung bzw. Aushöhlung der Mitgliederrechte führen könnte, was man vermeiden will.

<<Werbemodus an>>: Und hier dann auch noch einmal der Hinweis auf die anstehende Neuerscheinung von „Burhoff, Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder„. Die 11. Auflage wird voraussichtlich im November 2022 erscheinen. Vorbestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>.

Vorkind I: Befugnis des erweiterten Vereinsvorstands, oder: Bestimmung des BGB-Vorstands

Und dann der Kessel Buntes. Heute ganz bunt, und zwar mit einer Entscheidung zum Vereinsrecht und einem weiteren vereinsrechtlichen Hinweis.

Wieso das, wird der ein oder andere denken? Nun, die Antwort ist gar nicht so schwer. Ich habe ja nicht nur owi-/strafverfahrens-/gebührenrechtliche Bücher, sondern auch ein Werk zum Vereinsrecht. Ich nenne es immer mein „Vorkind“ 🙂 . Es handelt sich bei dem Werk „Vereinsrecht – Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder“ um das erste Buch, das ich veröffentlicht habe. Die erste Auflage stammt aus dem Jahr 1989. Und von dem Werk gibt es nun bald die 11. Auflage. Und das ist der Anlass für den Vereinsrechtstag. Ich möchte <<Werbemodus an >> auf diese Neuerscheinung hinweisen und auf die Möglichkeit zur Vorbestellung, was man hier machen kann. <<Werbemodus aus>>.

Als vereinsrechtliche Entscheidung stelle ich in diesem Posting dann den OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.04.2022 – 7 W 44/22 – vor. Ergangen ist er in einem vereinsrechtlichen Verfahren, in dem sich das AG und ein Verein „gestritten“. Nach der zur Eintragung angemeldeten Satzung des Vereins war vorgesehen, dass von der  Mitgliederversammlung der Gesamtvorstand gewählt wird. Der konnte dann aus seinen Reihen gemäß einer Geschäftsordnung den sog. vertretungsberechtigten Vorstand bestimmen. Das AG hatte die Eintragung abgelehnt. Es war der Meinung, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den BGB-Vorstand bilden sollen. Das OLG hat das anders gesehen:

„1. Die Regelung über die Bestellung des Vorstandes im § 9 Buchst. A Abs. 3 Satz 2 der Satzung in der Fassung vom 6. April 2021 ist mit den §§ 27 I, 40 S. 1, 58 Nr. 3 BGB vereinbar. Das Amtsgericht hat gemeint, es genüge nicht der Anforderung an eine „Bestimmung“ durch die Satzung, wenn der erweiterte Vorstand in seiner Geschäftsordnung selbst festlege, wie er diejenigen seiner Mitglieder auswähle, die den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 I BGB bilden sollen.

Diese Sichtweise engt die Satzungsautonomie des Vereins zu sehr ein. Nach § 40 S. 1 BGB kann die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung (§ 27 I BGB) völlig ausgeschlossen werden. Die Satzung kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ des Vereins, auf einzelne Mitglieder (§ 35 BGB) oder auf einen vereinsfremden Dritten übertragen (MüKo-BGB-Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 27 Rdnr. 18; Staudinger-Schwennicke, BGB, Neub. 2019, § 27 Rdnr. 6 ff.; BeckOGK-BGB-Segna, Stand: Jan. 2022, § 27 Rdnr. 14 ff.; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, eV, 21. Aufl. 2021, Rdnr. 255). Betraut die Satzung ein anderes Vereinsorgan mit der Bestellungskompetenz, so ist es zulässig, aber nicht erforderlich, das Verfahren, mit dem das Organ die Bestellungsentscheidung treffen soll, durch die Satzung zu regeln. Die Satzung kann dem bestellenden Organ eine Binnenorganisationskomptenz zuweisen, die auch die Regelung des Verfahrens der Vorstandsbestellung umfasst. Das entspricht in der Regelungszurückhaltung der Übertragung der Bestellungskompentenz auf einen vereinsfremden Dritten, der ohne weitere Vorgabe durch die Satzung nach seinen eigenen Verfahrensregeln und Auswahlkriterien den Vorstand bestimmt.

Es ist demnach nicht zu bestanden, dass § 9 Buchst. A Abs. 3 der Satzung des Antragstellers dem Vorstand die Kompetenz zuweist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die auch das Verfahren zur Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes umfasst.

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob ein Grundsatz der Verbandsautonomie gebietet, die Mitgliederversammlung müsse wenigstens die auf ein anderes Organ oder einen Dritten übertragene Bestellungskompetenz im Wege der Satzungsänderung wieder an sich ziehen können (vgl. einerseits BeckOGK-BGB-Segna, § 27 Rdnr. 19; Staudinger-Schwennicke, BGB, § 25 Rdnr. 151; § 27 Rdnr. 7; Sauter/Schweyer/Waldner-Neudert/Waldner, Rdnr. 255; andererseits MüKo-BGB-Leuschner, § 27 Rdnr. 19). § 33 I 1 BGB und § 10 Buchst. B der Satzung des Antragstellers eröffnen der Mitgliederversammlung diese Möglichkeit.“

Achtung: Mein Facebook-Konto ist gehacked

Bild von Pete Linforth auf Pixabay

Vorab beginne ich die Woche mit einem Posting in eigener Sache:

Gestern Abend hat mich der Kollege Fülscher freundlicherweis darauf hingewiesen, dass mein Facebook-Account wohl gehacked ist. Jedenfalls werden über den Account Freundschaftsanfrage  – auf Englisch – versandt.

Wer die also bekommt oder Nachrichten von mir auf Englisch: Bitte sofort löschen und nicht beantworten. Die Nachrichten sind nicht von mir. Ich kann kein Englisch 🙂 .

Zugang zu dem Facebook-Profil habe ich nur über das Smartphone. Über den Desktop geht es nicht. Ich habe alle von Facebook vorgeschlagen Möglichkeiten ausprobiert. Aber es klappt nicht.

Und liebes 🙂 Facebook: Ich weiß auch nicht, wie ich die Einstellungen im Konto ändern soll, wenn ich keinen Zugriff auf das Konto habe. Wie das geht, muss du mir mal erklären.

Ich hoffe, dass sich die Sperre irgendwann wieder von selbst gibt. Und bitte: Die falschen Nachrichten bicht bei Facebook melden. Dann dauert es wahrscheinlich noch länger.

In dem Sinne: Schöne Woche 🙂