Nein, es geht nicht um den Rechtsassessor als Insasse einer JVA, sondern um den Rechtsassessor, der für einen Rechtsanwalt in Untervollmacht strafrechtliche Mandate wahrnimmt. Der Rechtassessor ist ehemaliger Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat. Er ist bei einem Rechtsanwalt tätig, der ihm regelmäßig Untervollmacht in strafrechtlichen Mandaten erteilt, auf Grund derer der Rechtsassessor Gefangene in der JVA aufsuchte. Die JVA sah ihn nicht als Verteidiger an und behandelte seine Besuche als reguläre Gefangenenbesuche. Das hat beim OLG Celle „gehalten“.
In OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2011 1 Ws 170/11 (StrVollz) heißt es dazu:
„Ein Rechtsassessor, der in Untervollmacht für einen Rechtsanwalt strafrechtliche Mandate wahrnimmt, kann eine Verletzung eigenen Rechts i.S.d. § 109 Abs. 2 StVollzG nicht geltend machen, wenn die Justizvollzugsanstalt ihm die für einen Verteidiger bestehenden Besuchsprivilegien verwehrt, solange er nicht in einer konkreten Strafsache mit gerichtlicher Genehmigung nach § 138 Abs. 2 S. 1 StPO zum Verteidiger gewählt worden ist.“