Archiv der Kategorie: Strafvollzug

„A.C.A.B. ..“ – solche T-Shirts sind im Strafvollzug nicht erlaubt

Das OLG Celle hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Der Antragsteller, der sich offen zur radikalen rechten Szene bekennt, verbüßt derzeit eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren u.a. wegen des Verstoßes gegen das Waffengesetz und das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie wegen Beleidigung; daneben ist er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt worden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Am 2. August 2012 fand eine Kontrolle seines Haftraums statt, in deren Folge eine Reihe von Gegenständen sichergestellt und zur Habe genommen wurde, deren Besitz dem Antragsteller zuvor gestattet gewesen war. Hierbei handelte es sich zum einen um szenetypische Bekleidungsstücke mit offensichtlich gewaltverherrlichendem und rechtsradikalen Gepräge, u.a. ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „A.C.A.B. wir können auch anders“, mit der Abbildung von 2 Schlagringen, ein T-Shirt mit dem Aufdruck: „Nationalist Deutschland“ sowie eine Sporthose mit dem auch von der SS genutzten Symbol der schwarzen Sonne. Soweit daneben eine Reihe von Gegenständen (Fotos, Schilder und dergl.) sichergestellt wurde, die offensichtlich Bezug zur na-tionalsozialistischen Gewaltherrschaft haben, ist dies nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde. Hintergrund der im Rahmen der Haftraumkontrolle erfolgten Sicherstellung der Gegenstände war ein Erlass des Niedersächsischen Justizministeriums vom 10. Juli 2012, demzufolge der Besitz einschlägiger, im Erlass näher beschriebener typischer Bekleidung der rechten Szene in Vollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen nicht zulässig ist.“

 Der Inhaftierte wendet sich gegen die Sicherstellung. Die StVK hat beschlossen, dass dem Inhaftierten die Kleidungsstücke wieder ausgehändigt werden müssen. Die Rechtsbeschwerde – vertreten durch den Zentralen Juristischen Dienst für den Niedersächsischen Justizvollzug des Landes Niedersachsen – hatte Erfolg. Dazu der OLG Celle, Beschl. v. 03.05.2013 – 1 Ws 117/13 (StrVollz):

b) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass die frühere Gestattung zum Besitz der fraglichen Gegenstände nicht hätte erteilt werden dürfen. Denn der Besitz der beim Antragsteller im Rahmen der Haftraumkontrolle sichergestellten Kleidungsstücke war von vornherein rechtswidrig. Der Besitz von offenkundig Gewalt verherrlichenden und Sympathie zur radikalen rechten Szene bekundenden Kleidungsstücken ist fraglos geeignet, die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt zu beeinträchtigen. Hierbei kommt es entgegen der angefochtenen Entscheidung weniger darauf an, dass Gleichgesinnte sich durch das Tragen der szenetypischen Kleidung untereinander erkennen und finden können. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, dass das Tragen entsprechender Kleidung zumindest auch dazu dient, sich von übrigen Strafgefangenen abzugrenzen und diese – als auch Vollzugsbedienstete – zu provozieren, was namentlich im Hinblick auf Strafgefangene – und Vollzugsbedienstete – mit Migrationshintergrund zutrifft (vgl. LG Dortmund vom 6.6.2012, 64 StVK 37/12). Dies gilt insbesondere dann, wenn die entsprechende Kleidung dazu dient, als Erkennungsmerkmal gewaltbereiter Gruppen oder politischer Extremisten getragen zu werden, die hierdurch ihre radikale Gesinnung oder Gewaltbereitschaft zum Ausdruck bringen. Dies aber ist mit dem auf den Abbau von Aggressionen ausgerichteten Strafvollzug grundsätzlich nicht vereinbar (KG NStZ 2006, 308).

So liegen die Dinge fraglos auch hier. Ob die Antragsgegnerin dies auch ohne Vorliegen des Erlasses vom 10. Juli 2012 mit den hierin enthaltenen Hinweisen zu den szenetypischen Merkmalen der entsprechenden Kleidung hätte erkennen können, kann hierbei dahinstehen. Unerheblich ist hierbei auch, ob die Gewaltbereitschaft oder die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden politischen Gesinnung auf den Kleidungstücken offen oder lediglich durch Kürzel oder Kennzeichen zum Ausdruck gebracht wird, denn die grundsätzliche Eignung zur Provokation oder zur Einschüchterung wird hierdurch nicht beseitigt. Dass die Kleidungsstücke frei erworben werden können und auch vom Schutzbereich des § 86 StGB nicht erfasst werden, steht dem nicht entgegen.

c) Liegt hiernach eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung vor, können den Gefangenen seitens der Anstaltsleitung Beschränkungen auferlegt werden, die geeignet sind, der Beeinträchtigung entgegen zu wirken. Dies gilt auch für den Besitz von privater Kleidung. Insoweit ist höchstrichterlich bereits auch entschieden, dass es Strafgefangene im Interesse der Sicherheit und Ordnung hinzunehmen haben, innerhalb einer Anstalt nicht beliebige Kleidung tragen zu dürfen und dass die Justizvollzugsanstalt organisatorische Bedingungen an deren Gestaltung knüpfen darf (BVerfG NStZ 2000, 166; KG a.a.O. sowie Beschluss vom 11.5.2001, 5 Ws 195/01). Insoweit ist der Anstaltsleitung auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet.

„Erlösung durch Lesen“ oder „Lesen befreit“ – nicht nur in Brasilien

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Vor einiger Zeit bin ich an verschiedenen Stellen auf Berichte über ein Vorhaben/einen Plan im brasilianischen Strafvollzug gestoßen. Dort ist ein Programm „Erlösung durch Lesen“, geplant, das sich an die Insassen von brasilianischen Gefängnissen richtet. Der Plan sieht vor, den Insassen/Inhaftierten pro  gelesenem Buch vier Tage Strafhaft zu erlassen. Die Verkürzung soll bei maximal zwölf Büchern pro Jahr greifen, so dass als ein Häftling seine Zeit im Gefängnis jährlich um maximal 48 Tage verkürzen kann. Nach der Meldung (vgl. hier und hier bei Spiegel-online) soll es sich bei den zur Verfügung gestellten Büchern um eine Auswahl aus „Klassikern der Wissenschaftsliteratur, Philosophie und Belletristik“ handeln. „Die Häftlinge haben pro Buch bis zu vier Wochen Zeit, das Werk zu lesen und einen Aufsatz zu schreiben. Die schriftlichen Abhandlungen müssen leserlich und möglichst fehlerfrei sein sowie Absätze und freie Seitenränder haben“.

Interessanter Ansatz, habe ich gedacht. Und dann vor kurzem: Warum in der Ferne schweifen, wenn das Gute liegt so nahe? Solche Pläne gibt es nämlich nicht nur in Brasilien, sondern inzwischen wohl auch bei uns. Denn die „WN“ vom 23.05.2013 berichtetet unter der Überschrift Lesen befreit über entsprechende Vorhaben im deutschen Strafvollzug, ggf. nämlich in der JVA Münster“ Da man ist man dann doch erstaunt, dass sich ein solcher Vorschlag/Plan/Vorhaben aus dem fernen Südamerika offensichtlich den Weg in den bundesdeutschen Strafvollzug erkämpft und hier diskutiert und ggf. dann vielleicht auch umgesetzt wird. Mal was anderes und ein anderer Ansatz.

 

PKH für einen Strafgefangenen: Wie berechnet sich der „Freibetrag“?

Bei der Gewährung von PKH spielt die Frage, welches eigene Einkommen der Antragsteller hat und wie das bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist, eine Rolle. Mit den Fragen hat man als Strafrechtler nicht täglich/häufig zu tun, sie spielen aber z.B. eine Rolle, wenn es um Verfahren geht, in denen ein inhaftierter Mandant für ein Verfahren – z.B. auch in Strafvollzussachen – PKH beantragen will/muss. Dann ergibt sich das Problem, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das der Mandant erzielt, zu berücksichtigen ist, ob voll oder ob dem Mandanten zur Erhaltung des Lebensunterhalts nur eine Teil angerechnet und im Übrigen ein Freibetrag – in welcher Höhe – gewährt wird. Zu den damit zusammenhängenden Fragen verhält sich der KG, Beschl. v.  22.03.2013 – 9 W 13/13. Dieses geht davon aus, dass bei Strafgefangenen anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen ist und schließt sich damit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung an. Begründung:

Der Lebensunterhalt eines Strafgefangenen ist – im Gegensatz zum der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Regelfall einer bedürftigen Partei – aber durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt. Der Strafgefangene braucht den größten Teil der zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Kosten nicht aufzubringen, weil er in der Justizvollzugsanstalt ausreichend versorgt wird. Eine Anrechnung des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes (der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) als Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO ist daher nicht gerechtfertigt.

Stattdessen kann auf die Höhe des Taschengeldes für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird einem Strafgefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 – juris Tz. 9). Er entspricht der Höhe nach dem Betrag, der nach Abzug der von der Vollzugsanstalt getragenen Kosten (wie Unterkunft und Verpflegung) zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes verbleibt und ist damit mit dem Teil des Freibetrages gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO vergleichbar, der nach Abzug entsprechender Kosten jeder anderen bedürftigen Partei frei zur Verfügung steht.

Keine „Privatstation“ im Justizvollzugskrankenhaus

Nach § 18 Abs. 1 StVollzG werden Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. In § 65 StVollzG ist geregelt, dass ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann. Die Frage ist, wie diese beiden Vorschriften zusammenspielen, wenn sich z.B. ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges befindet. Hat er (auch) dann einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung nach § 18 Abs. 1 StVollzG oder ergibt sich ggf. auch § 65 StVollzG etwas anderes.

Mit der Frage befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13. Da befand sich der Strafgefangene aus gesundheitlichen Gründen auf einer Pflegestation in einem Justizvollzugskrankenhaus. Dabei handelte es sich um keine dem Krankenhausbereich zugeordnete Einrichtung, sondern um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges, die der dauerhaften Vollstreckung von Strafen diene. Dort war er zeitweilig allein, zeitweilig mit anderen Strafgefangenen untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hatte das als unzulässig angesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses hatte Erfolg.

Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13 – verneint  das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVollzG und auch der  Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 StVollzG.  Es nimmt dann jedoch zum Verhältnis von § 16 StVollzG und § 65 StVollzG wie folgt Stellung:

§ 18 StVollzG wird jedoch im Falle der Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit überlagert von § 65 StVollzG. Danach kann ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. Der Betroffene befindet sich in der Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses und damit in einer für Behandlung seines Sturzleidens und seiner Diabetes besser geeigneten Vollzugsanstalt. In einer solchen Einrichtung gelten die hohen Unterbringungsanforderungen des § 18 StVollzG nicht. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der weiteren Alternative der Verbringung des Betroffenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges nach § 65 Abs. 2 StVollzG, wenn die vollzugsinternen Möglichkeiten zur Behandlung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber verweist hier allgemein auf Krankenhäuser außerhalb des Vollzuges in ihrer bestehenden Erscheinungsform und Arbeitsweise. Auch dort ist im Regelfall (von privaten Zusatzleistungen abgesehen) eine gemeinschaftliche Unterbringung der Regelfall. Daran wollte der Gesetzgeber ersichtlich nichts ändern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er ausgerechnet für vollzugliche Kranken- und Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 65 Abs. 1 StVollzG das Recht auf Einzelunterbringung normieren und damit Strafgefangene gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollte. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen, nicht aber über das Niveau der allgemeinen Lebensverhältnisse hinaus angehoben werden. Dementsprechend gelten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern des Strafvollzugs abweichend von § 18 StVollzG im Hinblick auf die Unterbringung der Strafgefangenen nur die auch sonst üblichen Standards, wie sie außerhalb des Strafvollzuges existieren.“

Psychotherapeutische Behandlung eines Gefangenen

 

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Der KG,  Beschl. v. 04.01.2013 – 2 Ws 532/12 Vollz – setzt sich mit der für den Strafvollzug bedeutsamen Frage zu  den Voraussetzungen einer externen psychotherapeutischen Behandlung eines Gefangenen und der Gewährung damit verbundener Vollzugslockerungen auseinander. Dazu gilt:

 1. Rechtsgrundlage für die Zulassung einer externen psychotherapeutischen Behandlung und die Gewährung damit verbundener Ausgänge oder Ausführungen ist § 58 StVollzG und nicht § 11 StVollzG. Das Begehren des Gefangenen ist rechtlich auf die Durchführung einer externen Behandlung und nur mittelbar auf die Gewährung von zweckgebundenen Ausgängen oder Ausführungen zur Teilnahme an der Behandlung gerichtet.

 Es ist obergerichtlich entschieden, dass dem Gefangenen nach § 58 StVollzG ein subjektiv-öffentliches Recht auf gesundheitliche Betreuung im Rahmen sachgerechter Erwägungen zusteht (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2005 – 5 Ws 168/05 Vollz – mit weiteren Nachw.; std. Rspr. ). Die Zuziehung eines externen Therapeuten kommt dabei nur bei der Erforderlichkeit und dem Fehlen ausreichender Behandlungsmöglichkeiten in der Justizvollzugsanstalt in Betracht (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614; Senat, Beschlüsse vom 10. Juli 2012 – 2 Ws 97/12 Vollz -, 14. Juli 2011 – 2 Ws 249/11 Vollz -, 24. Juni 2011 – 2 Ws 137/11 Vollz – und 21. Februar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz –; OLG Nürnberg NStZ 1999, 479; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638).

Ausreichende Behandlungsmöglichkeiten fehlen, wenn in der Anstalt entweder zur Therapie der Störung keinerlei Angebote vorhanden sind oder wenn sich die Krankheit als so schwerwiegend erweist, dass sie mit den Mitteln der Anstalt nicht beherrschbar oder therapierbar ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz -). Übersteigen die fachspezifischen therapeutischen Erfordernisse die Möglichkeiten der Anstalt, so gebieten das Resozialisierungsziel des Strafvollzuges (vgl. BVerfG NStZ 1996, 614) als auch der Schutz der Allgemeinheit (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 638, 639), die Teilnahme an geeigneten externen Behandlungskonzepten sicherzustellen. „Geeignet“ und „erfolgversprechend“ ist eine Maßnahme indes nicht schon dann, wenn sie der Gefangene und ein sich anbietender Therapeut oder eine therapeutische Einrichtung so bezeichnen. Die Eignung der externen Therapie muss vielmehr von vornherein fachspezifisch bestätigt und unangefochten sein. Ferner ist es unabdingbar, dass sich die begehrte Therapie als ein harmonisches Ganzes in das Resozialisierungskonzept der Vollzugsbehörde einpasst; denn auch dann, wenn die Justizvollzugsanstalt die erforderliche Therapie nicht selber leisten kann, obliegt doch weiterhin ihr der gesetzliche Resozialisierungsauftrag. Die Vollzugsbehörde kommt ihrer Aufgabe, für den Fall vorzusorgen, dass eine externe Therapie nötig wird, dadurch nach, dass ihr eigener psychologischer Dienst eine Liste geeigneter externer Anbieter führt, die sich zur Kooperation mit der Justizvollzugsanstalt bereiterklärt haben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Fe-bruar 2007 – 2/5 Ws 541/06 Vollz -).

 Die Aufnahme einer externen Psychotherapie setzt in formaler Hinsicht neben einem entsprechenden Antrag des Gefangenen seine Einverständniserklärung zur Einblicknahme des beauftragten Therapeuten in Unterlagen der Gefangenenpersonalakte voraus. Zusätzlich muss eine Indikation für eine externe Therapie durch die Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie im Berliner Strafvollzug gegeben sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 2012 – 2 Ws 121/12 Vollz – und vom 3. November 2011 – 2 Ws 415/11 Vollz – mit weiteren Nachw.; std. Rspr.).

 Lehnt die Vermittlungsstelle die Indikation für eine externe Psychotherapie des Gefangenen unter Beachtung der vorgenannten obergerichtlichen Vorgaben zu § 58 StVollzG ab, hat der Gefangene auch keinen Anspruch auf die Gewährung von damit verbundenen Ausgängen oder Ausführungen.

 Die Entscheidung der Vermittlungsstelle für externe Psychotherapie kann die Justizvollzugsanstalt allerdings nur dann rechtlich im Hinblick auf § 58 StVollzG überprüfen, wenn ihr die Gründe der Entscheidung bekannt sind. Nur dann ist sie in der Lage, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen und nachfolgend eine Entscheidung auch hinsichtlich etwaiger zweckgebundener Gewährung von Vollzugslockerungen zu treffen. Erlangt die Justizvollzugsanstalt aus Umständen, die der Gefangene zu vertreten hat, keine Kenntnis von den Gründen für eine ablehnende Entscheidung der Vermittlungsstelle, geht die darauf beruhende fehlende Überprüfbarkeit der Entscheidung zu Lasten des Gefangenen. In diesem Fall kann die Justizvollzugsanstalt einen Antrag auf Zulassung zu einer externen Psychotherapie und auf zweckgebundene Vollzugslockerungen in der Regel nur unter Hinweis auf die Entscheidung der Vermittlungsstelle ablehnen.