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Teilnahme an der SV-Exploration des Mandanten, oder: Keine Vernehmungsterminsgebühr, auch nicht analog

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Und für das zweite Posting hatte ich dann noch eine „richtige“ RVG-Entscheidung, und zwar den OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.01.2023 – 2 Ws 156/22 (S).

Das OLG nimmt in der Entscheidung noch einmal zur Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG Stellung. Die hatte die Nebenklägervertreterin geltend gemacht. Sie hatte den Anfall der Gebühr damit begründet, dass sie an der sachverständigem Begutachtung der Nebenkläger teilgenommen habe. Dafür sei die Gebühr angefallen.

Die Rechtsanwältin hatte mit dem Ansatz beim OLG – kein Glück. Das hat eine für sie positive Entscheidung des LG aufgehoben:

„Zu Unrecht hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss der Rechtsanwältin für die Teilnahme an der sachverständigen Begutachtung die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG zugesprochen.

Die Frage, ob es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG um eine abschließende Regelung handelt, die eine entsprechende Anwendung ausschließt, wird unterschiedlich beantwortet. In der Rechtsprechung wird, zumindest teilweise, eine entsprechende Anwendung für zulässig gehalten (vgl. etwa LG Hamburg, Beschluss vom 24. November 2016, Az.: 617 Ks 22/16, m.w.N., zitiert nach juris).

Verneint wird die Möglichkeit einer analogen Anwendung vor allem in der Literatur (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG VV 4102 Rn.5; BeckOK RVG/Knaudt RVG VV 4102 Rn. 11, Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4102 VV Rn. 45) und der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 8. August 2011, Az.: 1 Ws 89/11; KG, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 86/11; OLG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: III-2 Ws 416/14; alle zitiert nach juris).

Der Senat folgt letzterer Auffassung.

Danach scheidet eine entsprechende Anwendung der Nr. 4102 VV RVG auf weitere, dort nicht bezeichnete Tätigkeiten des Rechtsanwalts außerhalb der Hauptverhandlung aus. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Rechtsanwalt eine Gebühr beanspruchen kann. Dafür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welche in den Ziffern 1 bis 5 einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und dabei keinen Auffangtatbestand vorsieht (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; Burhoff a.a.O.). Dem entspricht auch die Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 zum 4. Teil VV RVG, wonach durch die (in dem VV bezeichneten) Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts entgolten wird. Aus dem Regelungszusammenhang der Gebührenvorschriften in Teil 4 VV RVG folgt demnach, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet werden (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.), sondern regelmäßig durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten sind (Burhoff in Burhoff/Volpert, a.a.O.).

Die Teilnahme des Verteidigers etwa an der Exploration seines Mandanten durch einen psychiatrischen Sachverständigen kann im Rahmen der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG angemessen berücksichtigt werden, dem beigeordneten Rechtsanwalt bleibt gegebenenfalls der Weg über § 51 RVG, sofern die Gebühren für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt in einer Gesamtschau nicht zumutbar erscheinen (KG a.a.O.; Gerold/Schmidt/Burhoff, a.a.O.). Dieses Ergebnis dürfte auch der gesetzgeberischen Intention bei der Einführung der gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 VV RVG entsprechen. Dabei sollten weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die damals nicht oder nur unzureichend honoriert worden waren, in Zukunft gebührenrechtlich angemessene Berücksichtigung finden (BT-Drs. 15/1971, S. 220). Nach der Gesetzesbegründung spricht nichts dafür, dass es sich bei der Regelung in Nr. 4102 VV RVG lediglich um eine beispielhafte Aufzählung von Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung handeln sollte (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken a.a.O.; KG a.a.O.).

Stimmt. Habe ich doch schon immer gesagt 🙂 .

„Silberjubiläum“: Burhoff-Online wird 25 Jahre alt, oder: Ein neues Outfit, aber alter Wein in neuen Schläuchen

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Am Ostersonntag 2023 wünsche ich zunächst allen Besuchern/Besucherinnen bzw. Lesern/Leserinnen des Blogs ein paar schöne Ostertage. Vielleicht ist das Wetter ja so, dass man einen Osterspaziergang wagen kann.

Für mich ist Ostern 2023 ein besonderes Ostern. Mein Webmaster Daniel Springwald und ich – nun ja, mehr der Webmaster – haben nämlich in den letzten Wochen und Tagen an einem besonderen Osterei gebastelt. Der ein oder andere wird es vielleicht schon gemerkt haben: „Burhoff-Online“ hat ein neues Outfit. Hintergrund für diese Arbeiten war u.a., dass ich mit meiner Homepage umziehen musste. Das hat dazu geführt, dass mein Webmaster technisch einiges neu „aufsetzen“ musste. Burhoff-Online war hinter den Kulissen ein wenig in die Jahre gekommen. Da hat er dann gleich die Gelegenheit genutzt und hat mir vorgeschlagen, „Burhoff-Online“ ein neues Outfit zu verpassen, was ich gerne aufgegriffen habe.

Und bei der Gelegenheit haben wir dann mal gerechnet und waren dann doch recht erstaunt, dass dieses „Lifting“ gerade zur rechten Zeit gekommen ist. Denn in diesen Tagen feiert „Burhoff-Online“ „25-Jähriges“, also Silberjubiläum. Und da passt da so ein Relaunch ganz gut. Und gesagt, getan. Mein Webmaster hat sich an die Arbeit gemacht und das Ergebnis ist seit heute online, also hier bei Burhoff-Online“.

Ich finde das, was mein Webmaster dort gemacht hat, sehr gut. Alles sehr klar und einfach zu bedienen. Kein überflüssiger und zeitraubenden Schnick-Schnack. Man findet sehr schnell das, was man sucht, nämlich juristische Informationen. Geändert hat sich aber nur das Aussehen. Die Inhalte sind natürlich in alt bewährter Form erhalten geblieben.

So ein Jubiläum ist dann immer auch Anlass für einen Rückblick auf die vergangenen 25 Jahre. Und da ist eine Menge passiert. Ich steckte damals, also 1998, mit meinen strafverfahrensrechtlichen Büchern noch in den Kinderschuhen. Es gab (nur) die ersten Auflagen der beiden Handbücher „Ermittlungsverfahren“ und „Hauptverhandlung“. An Internet habe ich damals zunächst nicht gedacht. Bis dann die Idee aufkam, den interessierten „Kunden“ doch Leseproben zur Verfügung zu stellen, um eine schnelle Information über die neue „Darreichungsform“, nämlich die ABC Gliederung, zu ermöglichen.

Und dann ist das Kind/Baby gewachsen.

  • Als nächstes habe ich begonnen, OLG Hamm-Beschlüsse einzustellen, nachdem mich ein Vortrag auf einem Strafverteidigertag auf diese Idee gebracht hatte. Der erste Beschluss, der online gegangen ist, war der OLG Hamm, Beschl. v. 29.01.1999 – 4 Ws 25/99. Damals waren OLG-Entscheidungen ja kaum online. Inzwischen hat sich das geändert, so dass ich seit etwa 2018 Beschlüsse des OLG Hamm nicht mehr gesondert einstelle. Insgesamt stehen rund 4650 Beschlüsse des OLG Hamm online. Wer sich davon „erschlagen“ bzw. prüfen möchte, welche es sind, der kann das hier tun.
  • Etwa zeitglich habe ich dann damit begonnen, auf der Homepage auf meine Veröffentlichungen hinzuweisen und sie teilweise im Volltext einzustellen. Der erste Beitrag, der eingestellt worden ist, war: Der Strafbefehl im Steuerstrafverfahren, aus PStR 199, 52. Danach sind viele gefolgt. Ich habe sie – das räume ich ein – nicht gezählt.
  • Gefolgt ist dann die Möglichkeit, Newsletter zu beziehen mit inzwischen insgesamt rund 5.500 Abonnenten/Abonnentinnen.
  • Und dann kam 2004 das RVG mit der neuen Rubrik „RVG-Entscheidungen“. Da stehen inzwischen – Stand heute –  2.378 Entscheidungen zu den gebührenrechtlichen Fragen betreffend Straf- und Bußgeldverfahren. Einer der ersten eingestellten Beschlüsse dürfte der AG Berlin-Tiergarten, Beschl. v. 22. 9. 2004 – (258 Ds) (110/04) gewesen sein.
  • Dem RVG folget der BOB – der Burhoff-Online-Blog – mit inzwischen rund 13.500 Beiträgen, der erste war am 01.11.2008 – „Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen“.
  • Und im Zuge des Bloggens habe ich dann die Rubrik „weitere Entscheidungen“ eröffnet. Die erste dort eingestellte Entscheidung dürfte der OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/2010 Inzwischen stehen rund 7.700 Entscheidungen online.
  • Eingeführt worden ist zwischendurch noch die Bestellmöglichkeit für meine Bücher – irgendwie muss es sich ja auch rechnen 🙂 . Und es hat auch mal ein RVG-Forum gegeben. Das ist dann aber 2016 der DSGVO zum Opfer gefallen.

Wenn man das bisherige Leben von Burhoff-Online so Revue passieren lässt, kann man m.E. sagen: Ein ganz schön bewegtes Leben. Das hätte ich aber nicht führen können ohne die dauerhafte Unterstützung durch meinen Webmaster Daniel Springwald, der mich und meine Seite vom ersten Tag an betreut hat (was er sonst noch so macht, kann man hier erfahren: Daniel Springwalds Blog). Er hat mir – wenn es nötig war – geduldig erklärt, was im Hintergrund läuft und was in einem (auch finanziell vernünftigen) Rahmen machbar und von meinen doch recht vielfältigen Wünschen umsetzbar ist/war. Er hat in all den 25 Jahren nie die Geduld mit mir verloren – jedenfalls habe ich es nicht gemerkt. Dafür gebührt ihm besonderer Dank. Denn ohne ihn würde es Burhoff-Online (so) nicht geben. Und inzwischen sind wir über die Homepage hinaus freundschaftlich verbunden. Ich hoffe, dass das und auch seine Unterstützung/Hilfe erhalten bleiben.

Dank gebührt darüber hinaus natürlich auch allen Besuchern/Besucherinnen, Nutzern/Nutzerinnen, Lesern/Leserinnen, kurz all denen, die Burhoff-Online jetzt schon 25 Jahre die Treue halten und die Seite immer wieder (be)suchen und dort – wenn vielleicht nicht immer, dann aber hoffentlich oft – fündig geworden sind. Ich danke vor allem auch all denjenigen, die mir in der Zeit Anregungen gegeben haben, was man (noch) machen könnte und ganz besonders denjenigen, die mir immer wieder von ihnen erstrittene – manchmal auch erlittene J – Entscheidungen zugesandt haben, zu denen ich dann bloggen und die ich im Volltext einstellen konnte. Inzwischen dürften insgesamt, also OLG Hamm, RVG und weitere Entscheidungen, rund 15.200 Entsceidungen online stehen. Ich denke, die Zahl spricht für sich, vor allem die große Zahl an RVG-Entscheidungen, aber auch z.B. die zahlreichen Entscheidungen zum neuen Recht der Pflichtverteidigung. In beiden Sammlungen sollte an sich auf (fast) jede Frage eine Antwort zu finden sein.

Ein Rückblick ist ja immer auch ein Moment des Ausblicks auf das, was kommt. Nun ich denke, jetzt erst mal eine Ruhephase, sowohl für meinen Webmaster als auch für mich. Wir wollen erst mal sehen, ob und wie sich das neue Aussehen bewährt und ob man es ggf. noch verbessern kann/muss. Ich bin aber nach wie vor für Anregeungen dankbar und werde dann schauen, ob es sich in dem – von mir vorgegebenen finanziellen Rahmen – umsetzen lässt. Denn eins bitte nicht vergessen: Der Service bei „Burhoff-Online“ ist kostenlos und wird es – Stand heute – auch wohl bleiben.

Mit bleibt dann jetzt nur noch der Ruf: Ad multos annos. Bei Burhoff-Online geht es weiter. Denn: Wer rastet, rostet 🙂 .

Nr. 4141 VV RVG nach abgesprochenem Strafbefehl?, oder: Nein, Burhoffs Argumentation ist „fragwürdig“

Smiley

Ich hatte Ende Januar über den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 16.01.2023 – 12 Qs 76/22 – berichtet. Ja, das ist/war der Gebührenbeschluss des LG Nürnberg-Fürth zum Anfall der Nr. 4141 VV RVG bei einem „abgesprochenen“ Strafbefehl (vgl. Nr. 4141 VV RVG nach abgesprochenem Strafbefehl?, oder: Planwidrige Regelungslücke ==> Analogie im RVG).

Mir war schon zu der Zeit klar: Ein so schöne – verteidigerfreundliche (und m.E. richtige) Entscheidung wird den Vertreter der Staatskasse nicht ruhen lassen und er wird die zugelassene weitere Beschwerde einlegen. Und das ist passiert. Wir sind ja schließlich auch in Bayern 🙂 .

Und inzwischen liegt dann die OLG-Entscheidung mit dem OLG Nürnberg, Beschl. v. 07.03.2023 – Ws 139/23. Und der beweist mal wieder: Es geht eher ein Kamel durch ein Nadelöhr, als dass ein OLG seine einmal gefasste Meinung aufgibt. So auch hier: Denn das OLG Nürnberg hat den LG Nürnberg-Beschluss aufgehoben und den Anfall der Nr. 4141 VV RVG unter Hinweis auf Rechtsprechung aus 2009 (!!) verneint. Mich wundert es nicht wirklich. Erst recht nicht für Bayern. Das OLG führt aus/meint:

„Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 20.05.2009, 2 Ws 132/09 BeckRS 2009, 20314), fest, dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG nicht anfällt, wenn der Verteidiger den Verurteilten dahingehend berät, ein den Rechtszug beendendes Urteil oder den erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und nicht dagegen vorzugehen. Dabei ist es unerheblich, ob, wie vorliegend, von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt wird oder die Staatsanwaltschaft zunächst Anklage erhoben hat und dann entweder durch Rücknahme der Anklage oder gemäß § 408a StPO zum Strafbefehlsverfahren übergegangen wird.

1, Gesetzlich geregelt ist in Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG der Fall, dass durch die anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung dadurch entbehrlich wird, dass sich das gerichtliche Verfahren durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl erledigt. Diese Fallgestaltung liegt nicht vor.

2. Zu der Fallgestaltung, dass nach Eröffnung des Hauptverfahrens und im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin nach § 408a StPO in das Strafbefehlsverfahren übergegangen, ein Strafbefehl erlassen und kein Einspruch gegen diesen eingelegt wurde, hat der Senat im Beschluss vom 20.05.2009 ausgeführt, dass Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG nach seinem Wortlaut nur auf endgültig verfahrensbeendende Maßnahmen unter verfahrensfördernder anwaltlicher Mitwirkung gerichtet ist. Damit ist der dieser Entscheidung zu Grunde liegende Fall schon deshalb nicht mit der gesetzlich geregelten Fallgestaltung vergleichbar, weil der Angeklagte gegen den erlassenen Strafbefehl durch eine Einspruchseinlegung nach § 410 Abs.1 S. 1 StPO die Anberaumung einer Hauptverhandlung hätte erzwingen können. Es findet somit lediglich ein Übergang in eine andere Verfahrensart statt, ohne dass damit eine Erledigung des Verfahrens verbunden wäre.

In dem genannten Beschluss hat der Senat weiter ausgeführt, dass auch keine versehentliche Regelungslücke vorliegt, die Anlass für eine erweiternde Anwendung dieses Gebührentatbestandes geben würde. Die Möglichkeit, nach § 408a StPO nach Eröffnung des Hauptverfahrens in das Strafbefehlsverfahren überzugehen, besteht seit 1. April 1987. Daher muss davon ausgegangen werden, dass diese strafprozessuale Regelung zur Verfahrensvereinfachung dem Gesetzgeber bei Einführung des RVG, das am 01.07.2004 in Kraft getreten ist, bekannt war und gebührenrechtlich hätte berücksichtigt werden können, wenn dies gewollt gewesen wäre.

Dass der Gesetzgeber sich der Möglichkeit für differenzierte Regelungen bewusst war, zeigt ein Vergleich mit der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffenen Regelung der Mitwirkungs-gebühr in Nr. 5115 VV RVG. In Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 5 VV RVG wird abweichend zu Nr. 4141 Anm. 1 S. 1 Nr. 3 VV RVG und der hierzu vergleichbaren Regelung in Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 4 VV RVG, die jeweils auf eine endgültige Verfahrensbeendigung abstellen, die zusätzliche Gebühr auch dann gewährt, wenn der Verteidiger unter Verzicht auf eine Hauptverhandlung eine Entscheidung im Beschlussweg nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG ermöglicht, er mithin lediglich zu einer Verfahrensvereinfachung beiträgt. Ferner kommt nach Nr. 5115 Anm. 1 Nr. 3 VV RVG die zusätzliche Gebühr dann in Betracht, wenn ein Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Diese Regelung legt zugrunde, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund der Mitwirkung des Anwalts einen Bußgeldbescheid etwa aus formellen Gründen zurücknehmen muss, ein neuer Bußgeldbescheid jedoch mit besserer Begründung oder in einwandfreier Form gleichwohl ergehen kann und dann vom Betroffenen hingenommen wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, Nr. 5115 VV RVG, Rn 6).

Von solchen weiteren Möglichkeiten für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr hat der Gesetz-geber für das Strafverfahren jedoch gerade keinen Gebrauch gemacht, obwohl eine vergleichbare Regelung, dass eine zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte nach Eröffnung des Hauptverfahrens unter Vermeidung einer (weiteren) Hauptverhandlung einen Strafbefehl akzeptiert und gegen diesen keinen Einspruch einlegt, durchaus möglich gewesen wäre.

3. Diese Ausführungen haben weiter Bestand und gelten auch für den vorliegenden Fall, dass von Anfang an übereinstimmend das Strafbefehlsverfahren gewählt und der Angeklagte gegen den Strafbefehl keinen Einspruch einlegt (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz — RVG) Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG Nr.4141 — 4147 Rn. 23, beck-online). Auch bei dieser Fallgestaltung wird das Verfahren aufgrund der Mitwirkung des Verteidigers nicht unmittelbar beendet, sondern mündet im Strafbefehlsverfahren.

Zudem wurde durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013 der Gebührentatbestand von Nr. 4141 Anm. 1 VV RVG um Nr. 4 ergänzt, mit der die zusätzliche Gebühr auch dann entsteht, wenn der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt und das Gericht nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO ohne Haupt-verhandlung durch Beschluss entscheidet, wozu der Angeklagte und sein Verteidiger zugestimmt haben müssen. Auch in diese Änderung wurde die vorliegende Fallgestaltung nicht einbezogen, was ebenfalls gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht.

Die Gegenansicht, dass auch in diesen Fällen eine Hauptverhandlung vermieden wird, sodass vom Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ebenfalls eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zu bejahen sei (Burhoff in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr. 4141 VV Gebühr bei Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung durch anwaltliche Mitwirkung, Rn. 61 m.w.N.; Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG W 4141 Rn. 33) überzeugt aus den genannten Gründen nicht. Es erscheint fragwürdig, dass so im Wege der analogen Gesetzesanwendung ein Nichttätigwerden des Rechtsanwalts vergütet werden soll.

4. Dass die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 Anm.1 S.1 Nr. 3 VV RVG anfallen würde, wenn der Angeklagte Einspruch gegen den einvernehmlich erlassenen Strafbefehl einlegen und später unter Mitwirkung des Rechtsanwalts zurücknehmen würde, ändert daran nichts.

Die Zusatzgebühr der Nummer 4141 VV RVG ist, nachdem dort ausdrücklich nur bestimmte Fallgestaltungen geregelt sind, keine Kompensationsgebühr für allgemeine Mühewaltung der Verteidigerin, die zu einer Vereinfachung des Verfahrens beiträgt. Die Beratung durch die Verteidigerin, ob gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll oder dieser akzeptiert wird, ist mit der Verfahrensgebühr abgegolten.“

Tja, muss man mit leben, auch wenn es schwer fällt. Zu der Problematik hier nur Folgendes:

1. Mich überzeugen die Ausführungen des OLG nicht. Die Nr. 4141 VV RVG ist – entgegen den Ausführungen des OLG – doch eine „Kompensationsgebühr“. Ergebnis dieser Rechtsprechung des OLG wird sein, dass nun eben Verfahren nicht „vereinfacht“ durch Strafbefehl erledigt werden. Verteidiger werden erst Einspruch gegen einen Strafbefehl einlegen (wollen), um den dann zurück zu nehmen und die Nr. 4141 Nr. 3 VV RVG abzurechnen. Schließlich geht die HV-Gebühr verloren. Ist dann eben so.

2. Ich kann nur die zuständigen Ausschüsse von DAV und BRAK bitten, dafür zu sorgen, dass in einem 3. KostRMoG oder einem KostRÄnG nun endlich mal solche Fragen, wie die hier entschiedene geklärt werden. Man sollte sich jetzt vielleicht endlich mal Teil 4 und 5 VV RVG vornehmen und dort Änderungen durchsetzen und nicht immer nur in Teil 2 und 3 VV RVG ändern. Ich weiß, dass das nicht einfach ist. Verteidiger haben keine Lobby.

3. Mich persönlich ärgert die Formulierung „fragwürdig“ in dem Beschluss in Zusammenhang mit der Bewertung meiner Argumentation. Dass ich „fragwürdig“ argumentiere, hat mir bisher noch niemand vorgehalten. Aber: OLG eben. Und: Es beruhigt mich ein wenig, dass dieses „fragwürdig“ dann aber auch nicht nur für mich gilt, sondern auch für die Strafkammer des LG Nürnberg-Fürth, die ebenso „fragwürdig“ argumentiert (hat). Ich befinde mich also in gute Gesellschaft.

Sonntagswitz: Zum vergangenen „Weltfrauentag“ mal wieder Blondinenwitze

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Und dann am Sonntagnachmittag den Sonntagswitz. Dafür die Thematik zu finden, war heute nicht schwer. Denn am vergangegen Mittwoch (08.03.) haben wir den „Weltfrauentag“ gefeiert. Dazu passen dann mal wieder Witze zu/mit/über Frauen. Und was passt da besser als Blondinenwitze? Ich weiß, „dünnes Eis“.

Hier sind dann:

Eine Blondine sitzt im Gefängnis.

Kurz bevor sie entlassen wird, bittet sie den Anstaltsleiter, sie in den Neubau zu verlegen.

Wieso?“, will dieser wissen.

„Also ich werde doch bald entlassen“ antwortet die Blondine, „und da möchte ich nicht so bleich aussehen, wenn ich hier herauskomme.“

„Ich verstehe nicht.“ entgegnet der Anstaltsleiter.

Da erklärt ihm die Blondine: „Das ist doch ganz einfach. Ich habe gehört, auf dem Neubau haben sie jetzt diese neuartigen Solarzellen auf dem Dach.“


Die Blondine erzählt ihrer Freundin: „Als ich gestern mein neues Auto abgeholt habe, habe ich echt einen Schlag bekommen.“

Ihre Freundin: „Oh, so teuer?“

„Nein, ein Elektroauto.“


Eine Blondine steht auf der Straße in der Gluthitze.

Kommt eine Fee und sagt: „Zwei Wünsche hast du frei!“

Die Blondine: „Echt? Dann wünsche ich mir eine Flasche Wasser, die nie leer wird!

Die Fee wirbelt den Zauberstab und eine Sekunde später hält die Blondine eine Flasche Wasser in der Hand und trinkt und trinkt und trinkt.

Sie strahlt: „Klasse! Noch so eine, bitte!“


Warum fahren Blondinen nie Bus?

Weil auf denen steht: „Bitte Abstand halten!“

StPO I: Verfahren „substantiell gefördert“? oder: Scheinverhandlungen sind keine Sachverhandlungen,

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Und dann auf in den neuen Monat. Den beginne ich heute mit einem Tag des 6. Strafsenats des BGH, also drei StPO-Entscheidungen vom 6. Strafsenat.

Zu Beginn der BGH, Beschl. v. v. 13.12.2022 – 6 StR 95/22 -, in dem sich der BGH (schon) wieder mit § 229 StPO, also der Frage, ob es sich bei einem Fortsetzungstermin um eine Sachverhandlung gehandelt hat, befassen muss.

Das Verfahren hatte einen doch etwas ungewöhnlich Sachverhalt, der sich gekürzt etwa wie folgt darstellt: Die Hauptverhandlung in dem Verfahren, in dem dem Angeklagten Vorenthalten von Arbeitsentgelten vorgeworfen worden ist, begann am 04.05.2017 und endete erst mit Urteil vom 25.03.2021. Am 20.07.2017, dem 9. Verhandlungstag, hatte die Verteidigung Beweisanträge, insbesondere zur Schadensberechnung und Leistungsfähigkeit des Angeklagten gestellt, durch die sich das Verfahren erheblich verzögert hat. Im Termin vom 08.09.2020, dem 62. Verhandlungstag, lehnte das LG den am 20.07.2017 gestellten Beweisantrag mit der Begründung ab, dass es aufgrund erfolgter Schadensberechnung über ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten hinsichtlich der mutmaßlich vorenthaltenen Arbeitsentgelte verfüge. Gegenstand der Hauptverhandlung in den Jahren 2018, 2019 und 2020 war im Wesentlichen die Erörterung des Verfahrensstandes in Bezug auf am 21.12.2017 veranlassten weiteren Ermittlungen des Hauptzollamts zur Buchhaltung des Angeklagten. Häufig wurden nur Verfügungen des Vorsitzenden verlesen, die sich an die StA richteten und Ermittlungsaufträge enthielten. Das LG hatte regelmäßig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Hauptverhandlung gem. § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zu drei Wochen bzw. einem Monat zu unterbrechen. Infolgedessen fand diese im Jahr 2018 lediglich an 19 Tagen, im Jahr 2019 an 17 Tagen und im Jahr 2020 an 16 Tagen statt, wobei zumeist nur wenige Minuten lang verhandelt wurde. Insgesamt belief sich die Dauer der Hauptverhandlung im Jahr 2018 auf siebeneinhalb, im Jahr 2019 auf fünfeinhalb und im Jahr 2020 auf sechseinhalb Stunden.

Wegen weiterer Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext:

Der Angeklagte hat gegen seine am 25.03.2021 erfolgte Verurteilung durch das LG Ansbach Revision eingelegt, die erfolgreich war:

„2. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen § 229 StPO.

a) Die in § 229 StPO normierten Unterbrechungsfristen werden im Hinblick auf die der Vorschrift zugrundeliegende Konzentrationsmaxime nur dann gewahrt, wenn in dem zur Fortsetzung der Hauptverhandlung anberaumten Termin zur Sache verhandelt, das Verfahren mithin inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch gefördert wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2017 – 3 StR 262/17, NStZ 2018, 297, 298). Das ist stets der Fall, wenn es zu Verfahrensvorgängen kommt, welche die zur Urteilsfindung führende Sachverhaltsaufklärung betreffen. Auch die alleinige Befassung mit Verfahrensfragen kann ausreichend sein, sofern es dabei um den Fortgang der Sachverhaltsaufklärung geht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220 mwN). Unter diesen Voraussetzungen ist die Dauer des Termins ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob dieser noch für weitere verfahrensfördernde Handlungen hätte genutzt werden können; gleichermaßen unschädlich ist es, wenn der Termin zugleich der Einhaltung der Unterbrechungsfrist dient (vgl. BGH, Urteil vom 3. August 2006 – 3 StR 199/06, BGHR StPO § 229 Abs. 1 Sachverhandlung 6).

Auch wenn in dem Termin Verfahrensvorgänge stattfinden, die nach diesen Maßstäben grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet sind, liegt ein Verhandeln zur Sache jedoch dann nicht vor, wenn das Gericht dabei nur der äußeren Form nach zum Zwecke der Umgehung dieser Vorschrift tätig wird und der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktritt (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 – 3 StR 401/11, NStZ 2012, 343; vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, NStZ 2014, 220 mwN). So verhält es sich etwa dann, wenn einheitliche Verfahrensvorgänge willkürlich in mehrere kurze Verfahrensabschnitte zerstückelt und diese auf mehrere Verhandlungstage verteilt werden, um dadurch die zulässigen Unterbrechungsfristen einzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 StR 254/07, NStZ 2008, 115). Aus demselben Grunde verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat (vgl. BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 – 3 StR 401/11, aaO; vom 16. Januar 2014 – 4 StR 370/13, aaO; Beschluss vom 19. Juli 2022 – 4 StR 64/22 Rn. 9, jeweils mwN).

b) Daran gemessen stößt die Verfahrensweise des Landgerichts auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

aa) Es kann dahinstehen, ob es an einzelnen Verhandlungstagen überhaupt nicht zu Verfahrensvorgängen kam, die das Verfahren inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch förderten. Denn selbst wenn an allen Sitzungstagen Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, die grundsätzlich zur Unterbrechung der Fristen des § 229 StPO geeignet waren, so ist aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar, dass das Landgericht dabei zumindest an den Verhandlungstagen vom 30. April 2018 (22. Sitzungstag), vom 22. August 2018 (27. Sitzungstag), vom 2. März 2020 (54. Sitzungstag), vom 14. April 2020 (56. Sitzungstag), vom 25. Mai 2020 (57. Sitzungstag) und vom 16. Juni 2020 (58. Sitzungstag) nur der äußeren Form nach tätig wurde zu dem Zweck, die Vorschrift zu umgehen, und dass der Gesichtspunkt der Verfahrensförderung dahinter als bedeutungslos zurücktrat.

Die Verfahrensweise des Landgerichts in den Jahren 2018, 2019 und 2020 belegt, dass es ihm in dieser Zeit im Wesentlichen nicht um die substantielle Förderung des Verfahrens, sondern allein um die Wahrung der Unterbrechungsfrist ging. Dadurch sollte ersichtlich eine Aussetzung der Hauptverhandlung vermieden werden, obwohl das Landgericht aufgrund des am 20. Juli 2017 gestellten Antrags etwa drei Jahre lang damit befasst war, außerhalb der Hauptverhandlung die Buchhaltung des Angeklagten nach seinen Vorgaben aufbereiten und mehrere alternative Schadensberechnungen erstellen zu lassen.

Um die Hauptverhandlung trotz der Verzögerungen fortzuführen, hat das Landgericht die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO über Jahre hinweg ausgereizt und die Verhandlung zeitlich dermaßen gestreckt, dass die jährliche Verhandlungsdauer kaum über diejenige eines einzigen gewöhnlichen Sitzungstages hinausging. Im Jahr 2018 verhandelte das Landgericht – verteilt auf 19 Sitzungstage – insgesamt nur siebeneinhalb Stunden, und in den Jahren 2019 und 2020 war die gesamte Verhandlungsdauer mit fünfeinhalb bzw. sechseinhalb Stunden noch kürzer, verteilt auf 17 bzw. 16 Tage.

Gegenstand der Verhandlung war zumeist der Stand der Dinge betreffend die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Vorgänge der Aufarbeitung der Buchhaltung des Angeklagten und der Erstellung der alternativen Schadensberechnung. Zuweilen erschöpfte sich die Hauptverhandlung in der Bekanntgabe von darauf bezogenen Verfügungen, die außerhalb der Hauptverhandlung ergangen waren und den Verfahrensbeteiligten ebenso gut außerhalb der Hauptverhandlung hätten bekannt gemacht werden können. Ihre Verlesung in der Hauptverhandlung diente beispielsweise am 22. Sitzungstag (30. April 2018) und am 27. Sitzungstag (22. August 2018) ersichtlich dem Zweck, überhaupt eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die geeignet erschien, das Verfahren scheinbar inhaltlich auf den abschließenden Urteilsspruch zu fördern.

An mehreren Verhandlungstagen wurden ausschließlich Urkunden verlesen, die ohne weiteres schon deutlich früher in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden können und in Bezug auf deren Verlesung in dem späteren Termin in Anbetracht der gesamten Verfahrensweise des Landgerichts ebenfalls kein anderer Grund erkennbar ist als derjenige, dass die Verlesung allein dazu diente, den Schein einer Verfahrensförderung zu wahren. Das gilt etwa im Hinblick auf das Schreiben des Finanzamts Ansbach vom 9. Juli 2019, mit dem der Betriebsprüfungsbericht für das Jahr 2007 übersandt wurde und das am 15. Ju-li 2019 (dem 44. Sitzungstag) beim Landgericht einging. Verlesen wurden das Schreiben und der Betriebsprüfungsbericht indes erst am 54. Sitzungstag vom 2. März 2020, wobei sich dieser Verhandlungstag in der Verlesung dieser Urkunden erschöpfte. Gleichermaßen verhält es sich hinsichtlich der Schreiben des Hauptzollamts Nürnberg vom 8. Mai 2018 und der Deutschen Rentenversicherung vom 2. Mai 2018, die schon vor dem 22. Mai 2018 (dem 23. Sitzungstag) zu den Akten gelangten, ohne nachvollziehbaren Grund indes erst am 14. April 2020 (dem 56. Sitzungstag) verlesen wurden. Am 57. Sitzungstag vom 25. Mai 2020 wurden ausschließlich die Versicherungszeiten ab dem 8. Juni 2005 aus dem Gesamtkontenspiegel für den Versicherten   O.     vom 22. Mai 2018 verlesen, den die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 29. Mai 2018 dem Hauptzollamt Nürnberg übersandt hatte und das am 1. Juni 2018, mithin vor dem 24. Sitzungstag vom 12. Juni 2018 beim Landgericht eingegangen war. Auch insoweit beanstandet der Beschwerdeführer in Anbetracht der gesamten Umstände zu Recht, dass das fast zwei Jahre früher beim Landgericht eingegangene Schreiben „instrumentalisiert“ wurde, um bei Bedarf die Hauptverhandlung scheinbar zu fördern.

Schließlich diente auch die Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf einen Teil der zweiten alternativen Schadensberechnung am 58. Sitzungstag vom 16. Juni 2020 ersichtlich nur dazu, den Schein einer Verfahrensförderung zu wahren. Die Anordnung betraf lediglich die Berechnung hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer des Angeklagten, in Bezug auf die nach Mitteilung des Vorsitzenden keine weitere Nachbesserung seitens der Deutschen Rentenversicherung mehr erforderlich war. Die Vermerke des Berichterstatters vom 10. und 22. Juni 2020 belegen indes, dass schon im Termin vom 16. Juni 2020 feststand, dass die noch nötigen Korrekturen auch Arbeitnehmer des Angeklagten betrafen, in Bezug auf deren Daten das Selbstleseverfahren angeordnet wurde. Die geänderten Daten waren sodann Gegenstand der dritten alternativen Schadensberechnung, die am 59. Sitzungstag in die Hauptverhandlung eingeführt wurde. Die zweite alternative Schadensberechnung war demgegenüber – was der Strafkammer bewusst war – schon im Termin vom 16. Juni 2020 obsolet. Die an diesem Tag ergangene Anordnung des Selbstleseverfahrens in Bezug auf Teile der zweiten alternativen Schadensberechnung bezweckte mithin ersichtlich nicht die substantielle Förderung des Verfahrens, sondern diente allein dazu, die Hauptverhandlung scheinbar unter Wahrung der Unterbrechungsfrist fortzusetzen.

Da der 22., 27., 54., 56., 57. und 58. Sitzungstag nicht geeignet waren, die Unterbrechungsfrist des § 229 StPO einzuhalten, hätte die Hauptverhandlung jeweils ausgesetzt werden müssen.

bb) Es kann – wie im Regelfall (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 4 StR 503/21, NStZ 2022, 760) – nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 229 StPO beruht. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, in dem die Fristüberschreitung ersichtlich weder den Eindruck von der Hauptverhandlung abgeschwächt noch die Zuverlässigkeit der Erinnerung beeinträchtigt hat (vgl. BGH aaO), liegt schon angesichts der Verfahrensdauer von mehreren Jahren ersichtlich nicht vor.“

Man merkt m.E. deutlich, dass der BGH „not amused“ war über die zögerliche Verhandlung/Erledigung. Das merkt man auch am amtlichen Leitsatz:

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des Verfahrens bezweckt, sondern allein die Wahrung der Unterbrechungsfrist im Auge hat.

Der BGH hätte es auch anders ausdrücken können, nämlich „Scheinverhandlung sind keine Sachverhandlungen.