Archiv der Kategorie: Allgemein

Ablehnung II: Spätester Zeitpunkt für die Ablehnung, oder: Bis zur Einlassung zur Sache

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Die zweite Entscheidung kommt – wie gesagt – auch aus dem Zivilrecht. Im LG Lübeck, Beschl. v. 21.03.2022 – 10 O 361/21 – nimmt das LG zum Verlust des Ablehnungsrechts und damit zum richtigen/spätesten Zeitpunkt für eine Ablehnung Stellung:

„Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 24. Februar 2022 ist unzulässig.

Gemäß § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.

Eine Partei kann einen Richter gemäß § 43 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Einlassen in eine Verhandlung vor dem betreffenden Richter bedeutet jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln der Partei unter Mitwirkung des Richters, das der weiteren Sachbearbeitung und Streiterledigung des betreffenden Rechtsstreits dient (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo Zivilprozessordnung 41. Aufl. 2020, § 43 ZPO Rn. 4; Bendtsen, in: Sänger, Zivilprozessordnung 9. Aufl. 2021 § 43 ZPO Rn. 4; BGH NJW-RR 14, 382). Der Streiterledigung dient vor allem der Abschluss eines Vergleichs (OLG Frankfurt FamRZ 91, 839).

Die Parteien haben in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2022 einen Widerrufsvergleich geschlossen und zudem durch Erklärung zu Protokoll Sachanträge (§ 297 ZPO) gestellt. Der Verlust des Ablehnungsrechts bezieht sich mithin auf alle Ablehnungsgründe, die vor dem Zeitpunkt vor Abschluss des Widerrufsvergleichs bzw. der Stellung der Sachanträge liegen (vgl. Bendtsen, in: Sänger, Zivilprozessordnung a. a. O. Rn. 6). Der Kläger nimmt in seinem Ablehnungsgesuch vom 24. Februar 2022 jedoch allein auf Vorgänge Bezug, die sich vor diesem Zeitpunkt zugetragen haben sollen.“

Unterbringung III: Nichtanordnung der Unterbringung, oder: Wirksamkeit der Ausnahme vom Rechtsmittel

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 19.07.2022 – 4 StR 116/22, Das LG hat A wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB hat es abgesehen. Dagegen die Revision des Angeklagten.

Der BGH hat die Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens aufgehoben. Aufgehoben hat er auch die Gesamtstrafe und den gesamten Maßregelausspruch. Wegen Letzterem führt er aus:

„b) Der Maßregelausspruch kann auch nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht ohne jede Erörterung von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB abgesehen hat.

aa) Zwar hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 24. Januar 2022 erklärt, die Nichtanordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB von seinem Rechtsmittelangriff auszunehmen. Diese Revisionsbeschränkung ist jedoch unwirksam, weil die Revision sich mit der Sachrüge gegen den gesamten Schuldspruch wendet und dieser unter den hier gegebenen Umständen nicht losgelöst von der Maßregelfrage geprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 2 StR 139/11 ,StV 2012, 72).

bb) Die unterbliebene Maßregelanordnung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die tatgerichtlichen Feststellungen zum Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB sind widersprüchlich. Das Landgericht hat einerseits das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ausdrücklich verneint und andererseits festgestellt, dass der Angeklagte die verfahrensgegenständlichen Taten aufgrund einer „Betäubungsmittelabhängigkeit“ begangen hat. Die Feststellung einer zu Beschaffungsdelikten führenden physischen oder jedenfalls psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit trägt jedoch regelmäßig die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB , ohne dass es auf den Grad oder die Ausprägung der Abhängigkeit im Einzelnen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2019 – 4 StR 80/19 Rn. 12; Beschluss vom 18. September 2013 – 1 StR 456/13 Rn. 7).

c) Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird daher – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (vgl. § 246a StPO ) – die Frage der Maßregelanordnung insgesamt neu zu prüfen und dabei auch zu beachten haben, dass § 64 StGB gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG Vorrang hat (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 195/20 Rn. 5; Beschluss vom 28. Juli 2020 – 2 StR 210/20 ,StV 2021, 362, 363; Beschluss vom 15. Juni 2010 – 4 StR 229/10 , NStZ-RR 2010, 319, 320). Ein „Wahlrecht“ des Angeklagten besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 1 StR 646/16 Rn. 11).“

Sonntagswitz, heute zu/um/mit Hochzeit

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Da ich gestern auf einer Hochzeits(nach)feier war, bietet es sich an, im Sonntagswitz mal Witze zur Hochzeit zu bringen, und zwar:

„Mama, warum trägt eine Braut bei der Hochzeit ein weißes Kleid?“

„Weiß ist die Farbe der Freude!“

„Und warum trägt der Bräutigam einen schwarzen Anzug?“


Am Vortag der Hochzeit geht der Mann zum Priester zur Beichte – er bekommt die Absolution.

Nach der Beichte fragt der Mann den Priester, ob er keine Buße auferlegt bekäme. Darauf der Priester!: „Sie sagten doch, dass Sie eh morgen heiraten, oder?“


Und da war dann noch Klein-Peter:

„Papi, heiraten auch Kamele?“

Papi murmelnd: „Nur Kamele, Peter, nur Kamele.“


und dann noch die drei 🙂

Nach der Hochzeitsfeier begibt sich das junge Paar zum Hotelzimmer.

Nervös fummelt der Mann mit dem Schlüssel herum und versucht einige Zeit, ihn in das Schlüsselloch zu stecken.

Seufzt die junge Frau: „Na, das fängt ja gut an …“

„Ich will ganz ehrlich sein“, sagt der Bräutigam in der Hochzeitsnacht,

„Du bist nicht meine erste Frau gewesen.“

„Dann will ich auch ehrlich sein – ich kann es nicht glauben!“

Geständnis in der Hochzeitsnacht: „Ich – ich habe Asthma“, stottert die junge Frau.

Erleichtert atmet er auf: „Uff. Und ich dachte schon, du pfeifst mich aus …“

Corona II: Schüler und Lehrer in Coronazeiten, oder: Suspendierung einer Lehrerin/Zwangsschulbesuch

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Im zweiten „Corona-Posting“ dann zwei Entscheidungen aus dem Schulbereich. Beide stammen vom VG Düsseldorf.

Zunächst stelle ich den VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 – 2 L 490/22 – vor. Das VG nimmt zu dem gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Stellung. Die Lehrerin hatte wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungs-VO folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie hatte nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestand der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Sie ist deswegen nach Abmahnung suspendiert worden. Ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Eine Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden.

Bei der zweiten Entscheidung, dem VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2022 – 18 L 621/22 – geht es um die Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- EUR angedroht. Dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der keinen Erfolg hatte.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Zur Zulässigkeit einer Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung, wenn der Schulbesuch aus Angst vor einer Corona-Infektion verweigert wird.