Archiv der Kategorie: Allgemein

U-Haft I: Verfahrensverzögerung, oder: Kein Ersatz für Beisitzerin im Mutterschutz

entnommen wikimedia.org
Autor Irene – original work

Heute dann drei Haftentscheidungen.

Zu der ersten Entscheidung, die ich vorstelle, dem OLG Frankfurt a. M. , Beschluss vom 10.07.2019 – 1 HEs 215-217/19 – habe ich leider keinen Volltext, sondern nur die PM des OLG. An sich blogge ich ja nicht nur zu Pressemitteilungen, hier mache ich aber mal eine Aussnahme.

In der PM Nr. 39/2019 des OLG heißt es:

„Eine nicht gerechtfertigte und ausschließlich der Justiz zuzurechnende erhebliche Verfahrensverzögerung führt zur Entlassung von drei in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten, weil es an einem wichtigen Grund für die nur ausnahmsweise gerechtfertigte Anordnung der weiteren Haftfortdauer über sechs Monate hinaus fehlt, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) heute.

Das OLG hat im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens den Haftbefehl gegen drei Angeklagte aufgehoben, da das Verfahren beim Landgericht Darmstadt nicht dem Beschleunigungsgebot entsprechend gefördert wurde. Den Angeklagten und zwei weiteren Angeklagten, bei denen der Haftbefehl schon vorher außer Vollzug gesetzt worden war, wird besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorgeworfen. Nach § 121 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft über sechs Monate ohne Urteilserlass nur aufrechterhalten werden, wenn „die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“. Der Haftbefehl „ist“ nach Ablauf von sechs Monaten gem. § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben, wenn keine wichtigen Gründe vorliegen. Das OLG betont, für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei maßgeblich, dass „alle zumutbaren Maßnahmen getroffen (wurden), um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen“. Lägen vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen vor, könne das die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen.

Hier fehle ein wichtiger Grund für die Anordnung der Haftfortdauer über sechs Monate hinaus, da das Verfahren nicht mit der erforderlichen Beschleunigung betrieben worden sei. Die zuständige Jugendkammer habe den fristgemäß anberaumten Hauptverhandlungstermin Mitte Mai nicht durchführen können, da das Präsidium des Landgerichts der Kammer nicht rechtzeitig Ersatz für die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Mutterschutz befindliche Beisitzerin zugewiesen habe. Die Kammer sei deshalb zum Zeitpunkt des geplanten Termins nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Ein im Einvernehmen mit den Verteidigern abgestimmter neuer Termin zur Hauptverhandlung könne erst Mitte August stattfinden. Damit liege eine nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von drei Monaten vor.

OWi I: Keine Selbstunterzeichnung der Vertretungsvollmacht mehr, oder: Da ist sie….

© Gina Sanders Fotolia.com

Heute ist ein OWi-Tag, und zwar mit drei Entscheidungen um die §§ 73, 74 OWiG, also Anwesenheit/Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung und Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG.

Und den Entscheidungsreigen eröffne ich mit einer m.E. für die Praxis wichtigen Entscheidung des OLG Köln, und zwar mit dem OLG Köln, Beschl. v. 24.09.2019 – III-1 RBs 328/19. Er nimmt zur Frage des Nachweise der Vertretungsvollmacht des Verteidigers in der Hauptverhandlung Stellung. Die Entscheidung des OLG geht von folgendem Sachverhalt aus:

Gegen die Betroffenen war in einem Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt worden. Die Betroffene hat dagegen Einspruch eingelegt. Nach Ladung der Betroffenen zum Hauptverhandlungstermin am 26.6.2019 ist die Betroffene zum Termin nicht erschienen und hat über ihren anwesenden Verteidiger beantragt, sie von dem Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das AG hat den Antrag abgelehnt und den Einspruch mit Urteil vom selben Tag verworfen.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, der u.a. mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet worden. Dazu hat die Betroffene auf folgendes Verfahrensgeschehen hingewiesen: Der Verteidiger hat zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem AG beantragt, die nicht erschienene Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, wozu er dem AG eine von ihm selbst handschriftlich geschriebene und im Namen der Betroffenen „kraft umfassend erteilter Vollmacht (auch zur Vertretung)“ unterschriebene Vollmacht überreicht hat, mit welcher diese ihn über die bloße Verteidigung hinaus zur Abgabe von Erklärungen jedweder Art, insbesondere im Falle ihrer eigenen Abwesenheit, bevollmächtige. Diesen Antrag hat das Amtsgericht abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Vertretung der Betroffenen nicht durch schriftliche Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden sei (§§ 46, 72 OWiG, 234, 411a StPO.

Der Zulassungsantrag hatte keinen Erfolg. Auch dem OLG hat die vom Verteidiger selbst unterschriebene Vertretungsvollmacht nicht (mehr) gereicht:

„b) Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist jedoch unbegründet, da die Verwerfung des Einspruchs durch das Tatgericht nicht verfahrensfehlerhaft, sondern rechtmäßig erfolgt ist und somit durch die Verwerfung des Einspruchs ohne Durchführung einer Hauptverhandlung nach § 74 Abs. 2 OWiG rechtliches Gehör nicht versagt wurde.

Das Amtsgericht ist – wenn auch ohne ausdrückliche einzelfallbezogene Begründung im angefochtenen Urteil – jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Betroffene mangels wirksamer Vertretungsmacht ihres in der Hauptverhandlung erschienen Verteidigers vor dem Amtsgericht Brühl nicht ordnungsgemäß vertreten war und damit ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Tatsächlich genügt die vom Verteidiger in der Hauptverhandlung selbst geschriebene und in Vertretung für die Mandantin unterschriebene Vollmacht den Anforderungen des § 73 Abs. 3 OWiG nicht.

Zwar kann der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nach der Rechtsprechung des Senats auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden, wenn – wie hier – noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist (vgl. SenE v. 15.11.2010 – III-1RBs 287/10 m.w.N.). Der Entbindungsantrag setzt in diesem Fall allerdings voraus, dass der zur Hauptverhandlung erschienene Verteidiger über die nachgewiesene Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG verfügt (vgl. SenE v. 21.12.2001 – Ss 507/01 B – NStZ 2002, 268 [269] = VRS 102, 112 [114] = StraFo 2002, 134 [135] = DAR 2002, 178 [179] = NZV 2002, 241 [242] = zfs 2002, 152; SenE v. 11.01.2002 – Ss 533/01 B – = VRS 102, 106 [110] = DAR 2002, 180 [181] = NStZ-RR 2002, 114 [116] = NZV 2002, 466 [468] = NJW 2002, 3790 L. = NStZ 2004, 22 [K]; SenE v. 23.12.2008 – 81 Ss-OWi 95/08 -; OLG Zweibrücken zfs 2011, 708).

Entgegen der Rechtsansicht der Verteidigung wurde eine solche Vertretungsvollmacht dem Tatgericht nicht wirksam nachgewiesen.

Der Wortlaut der Vorschrift des § 73 Abs. 3 OWiG wurde durch Gesetz v. 5. Juli 2017, BGBl. I S. 2208, zum 1. Januar 2018 dahingehend geändert, dass die Vertretung nicht mehr durch einen „schriftlich bevollmächtigten“, sondern durch einen „mit nachgewiesener Vollmacht versehenen“ Verteidiger erfolgen kann. Nach der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 73 Abs. 3 OWiG, die ihrerseits auf die Gesetzesbegründung zu § 329 Abs. 1 S 1 StPO verweist (vgl. BT-Drucks. 18/9416, S 75), war dabei – in Ansehung des neu verwendeten Gesetzeswortlauts „Vollmacht“ im Unterschied zu der in §§ 234, 329 Abs. 1 S. 1 StPO bezeichneten „Vertretungsvollmacht“ – eine terminologische Anpassung und Vereinheitlichung der Vorschriften bezweckt. Danach handelt es sich bei der in Rede stehenden „Vollmacht“ um die von der Beratungs- bzw. Anwaltsvollmacht zu unterscheidende „Vertretungsvollmacht“ (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 70). Die – von den entsprechenden Regelungen in der StPO abweichende – Wortwahl „Vollmacht“ in § 73 Abs. 3 OWiG anstelle von „Vertretungsvollmacht“ in § 329 StPO ist indes für die Art und Weise der Vollmachtserteilung ohne Belang. Vielmehr ist für die Beantwortung der vorliegend in Rede stehenden Fragestellung allein die Auslegung des in der Strafprozessordnung und dem Ordnungswidrigkeitengesetz einheitlich verwendeten Begriffs „nachgewiesen“ maßgeblich, welcher an die Stelle früherer Gesetzesfassungen mit der Bezeichnung „schriftlich“ getreten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die insoweit geänderte Terminologie vor dem Hintergrund der bevorstehenden Einführung der elektronischen Akte erfolgte und „medienneutral“ zu verstehen ist, so dass – neben der vom Betroffenen zu wahrenden Schriftform – nunmehr der Nachweis über die Erteilung der Vollmacht beispielsweise auch durch eine elektronische Signatur erfolgen kann (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 70). Der Gesetzgeber hat hierdurch keineswegs das Erfordernis der Schriftform aufgegeben.

Nach der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2015 zur Änderung des § 329 StPO  soll es dafür nunmehr ausdrücklich nicht (mehr) ausreichen, wenn diese Vertretungsvollmacht aufgrund mündlicher Ermächtigung durch den Angeklagten von dem zu bevollmächtigenden Verteidiger selbst unterzeichnet wird (vgl. BT-Drucks. 18/3562, S. 68; so aber bisher: BayObLG, Beschluss vom 07.11.2001, Az.: 5St RR 285/01; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.02.2015, Az.: (1 Z) 53 Ss- OWi 619/14 (351/14); OLG Celle, Beschluss vom 20.01.2014, Az.: 322 SsRs 247/13; vgl. nunmehr: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 1 Rev 37/17; KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2017, Az.: (4) 161 Ss 158/17 (213/17); Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage, § 234 Rn. 4ff, insbesondere Rn. 6).

Dieser in der Begründung zur Änderung des § 329 StPO ausdrücklich formulierte gesetzgeberische Wille gilt nach Auffassung des Senats auch für das gerichtliche Bußgeldverfahren. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen die abweichende Auffassung vertreten hat, dass der Verteidiger im Termin wirksam die Vertretungsvollmacht gem. § 73 Abs. 3 OWiG im Namen des Betroffenen unterzeichnen kann, sofern es keinem Zweifel unterliegt, dass der Verteidiger umfassend bevollmächtigt ist (vgl. SenE v. 22.03.2016 – III-1 RBs 104/16), hält er hieran ausdrücklich nicht mehr fest:

Für eine einheitliche Verfahrensweise im Straf- und Bußgeldverfahren spricht bereits, dass ausweislich der o.g. Gesetzesbegründung zu § 73 OWIG bei der Neufassung der Vorschriften eine Anpassung und Vereinheitlichung jedenfalls der Gesetzesterminologie beabsichtigt war (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 70). Auch nach der Kommentarliteratur gelten für die Einzelheiten der nach § 73 Abs. 3 OWiG erteilten Vertretungsvollmacht die zu den §§ 234, 411 Abs. 2 StPO entwickelten Grundsätze (vgl. Göhler, a.a.O., § 73 Rn. 27 m.w.N.). Insbesondere ist aber auch zu bedenken, dass die bisher geübte und von der Rechtsprechung überwiegend akzeptierte Praxis, nach der der Verteidiger des Betroffenen die Vollmacht in der Hauptverhandlung selbst ausstellt und in Vertretung unterschreibt, weder mit der Gesetzessystematik noch mit den mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Zielen ohne Weiteres im Einklang stand bzw. steht; dies hat der Gesetzgeber nunmehr bezogen auf § 329 StPO mit seinem Hinweis in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt. So erachtet das Gesetz regelmäßig eine mündliche Zusicherung des als Teil der Strafrechtspflege handelnden Verteidigers über den Bestand der Vollmacht als ausreichend. Fordert das Gesetz hingegen ausnahmsweise eine „nachgewiesene“ – bzw. nach alter Fassung „schriftliche“ – Vollmacht, so dient dies, neben dem gesicherten Nachweis des Bestehens eben dieser Vollmacht für das Gericht (vgl. BT-Drucks. 18/9416 S. 70), insbesondere auch dem Hinweis an den bzw. einer Warnung des Angeklagten bzw. Betroffenen, indem diesem vor Augen geführt wird, dass er wesentliche Verfahrensrechte und weitreichende Befugnisse in der Hauptverhandlung auf seinen Verteidiger überträgt (Beweis- und Warnfunktion: vgl. dazu MüKo zur StPO, a.a.O.; Mosbacher NStZ 2013, 312, 314 f.). Eine allein vom Verteidiger unterzeichnete Urkunde ist indes als Nachweis für die frühere Bevollmächtigung, also eine Erklärung des Angeklagten, ersichtlich nicht geeignet. Diese Erwägungen, namentlich die aufgezeigten Zwecke und Funktionen des Schriftformerfordernisses, gelten entsprechend und einschränkungslos auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren. Auch dort ist der Betroffene nach § 73 Abs. 1 OWiG zum persönlichen Erscheinen verpflichtet und es gelten gemäß §§ 46, 71 OWiG wesentliche strafprozessuale Verfahrensrechte entsprechend; auch dort erhält der Verteidiger durch eine Bevollmächtigung weitreichende Befugnisse. Schließlich vermag auch der Umstand, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren regelmäßig massenhaft vorkommende Bagatellverstöße geahndet werden, eine Einschränkung oder Verkürzung der prozessrechtlich verankerten Rechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen; auch entsprechende Ahndungen und Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten können im Einzelfall hohe Geldbußen und spürbare Nebenfolgen beinhalten, die erhebliche Auswirkungen auf die Betroffenen haben können. Differenzierungen im Einzelfall, etwa nach Gewicht der Ordnungswidrigkeit oder ihrer Sanktion, erscheinen aus Sicht des Senats weder sachgerecht noch praktikabel. Sofern das Kammergericht in anderer Hinsicht zwischen Straf- und Bußgeldverfahren differenziert und hinsichtlich der Interessenvertretung durch einen Verteidiger im Bußgeldverfahren weniger hohe Anforderungen als im Berufungsverfahren gestellt hat, betraf dies allein die inhaltlichen Anforderungen an die Ausgestaltung einer erteilten Vollmacht (KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2019, Az.: 3 Ws (B) 178/19, 162 Ss 71/19, 3 Ws (B) 179/19, 3 Ws (B) 178-179/19), zitiert nach juris, Rn. 14 f); nach Auffassung des Senats sind diese Rechtsprechungsgrundsätze unter besonderer Berücksichtigung der mit dem Schriftformerfordernis verfolgten Ziele jedenfalls nicht auf die hier in Rede stehende Art und Weise der Vollmachtserteilung zu übertragen.“

Da ist sie also, die erste Entscheidung eines OLG zur Frage, ob sich im Bußgeldverfahren der Verteidiger weiterhin selbst die erforderliche Vertretungsvollmacht ausstellen und unterzeichnen kann oder ob ihm das nach den Änderungen des § 329 StPO, die das für das Strafverfahren ausschließen, auch im Bußgeldverfahren nicht mehr möglich ist. Und es war m.E. zu erwarten, dass die Rechtsprechung die für das Strafverfahren geltende Praxis auf das Bußgeldverfahren übertragen werden würde. Dass es so lange gedauert hat, überrascht allerdings. Damit ist dieses „Schlupfloch“ in den Entbindungsfällen oder, wenn der Mandant unerwartet nicht erscheint, „gestopft“. Und man soll sich nicht der Hoffnung hingeben, dass andere OLG anders entscheiden werden. Ich denke eher nein, man wird die Begründung des OLG Köln übernehmen.

Fazit: Als Verteidiger muss man nun darauf achten, dass der Mandant bei Auftragserteilung auf jeden Fall auch eine Vertretungsvollmacht unterzeichnet und dass man die in der Hauptverhandlung dann zur Hand hat.

Zeuge I: Misslungene „Täteridentifizierung“, oder: Lückenhafte Beweiswürdigung

© fotomek -Fotolia.com

Der heutige Tag ist dann mal Entscheidungen gewidmet, die alle – zumindest entfernt – mit Zeugen und deren (Nicht)Vernehmung und/oder auch Beweiswürdigung zu tun haben.

Den Opener mache ich mit dem KG, Beschl. v. 02.09.2019 – (2) 121 Ss 87/19 (26/19) -, in dem das KG eine lückenhafte Beweiswürdigung des LG gerügt hat. Der Angeklagte ist u.a. auch wegen Raubes verurteilt worden. Insoweit hatte er Berufung eingelegt, die vom LG verworfen worden ist. Das KG hebt diese Verurteilung auf.

Es legt noch einmal die Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung dar. Diesen Anforderungen genügt das landgerichtliche Urteil nach seiner Auffassung nicht. Denn:

„Hinsichtlich Täterschaft des Angeklagten geht die Kammer ausweislich der Urteilsgründe zunächst durchaus nachvollziehbar davon aus, dass sich der Täter in der Laube des Geschädigten ausgekannt haben müsse und nur die Verwandtschaft des Geschädigten sowie die Mitarbeiter des Pflegedienstes „K.“ Zugang zu der Laube gehabt hätten. Mithin gehöre der Angeklagte zu dem engen Kreis von Personen, die als Täter grundsätzlich in Betracht kämen (neben ihm mindestens noch der Enkel des Opfers, der auch für den Pflegedienst arbeitet, und der frühere Pflegedienstmitarbeiter „J.“). Sodann heißt es wörtlich (UA S. 13): „Die Kammer hält es für fernliegend, dass ein Verwandter des Geschädigten angesichts des brutalen Vorgehens die Tat begangen hat. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte einen nahen Verwandten an der Stimme oder der Statur wiedererkannt hätte.“

Danach bleibt offen und wird im Urteil auch nicht thematisiert, warum der Geschädigte den Angeklagten, den er nach den Urteilsfeststellungen vergleichs­weise gut kannte, weil er von ihm regelmäßig gepflegt wurde, nicht erkannt und als Täter direkt identifiziert hat. Vielmehr heißt es dazu im Urteil (UA S. 13): „In seiner polizeilichen Vernehmung vom 3. März 2015 gab der Geschädigte nämlich an, dass es sich bei dem Täter um einen circa 1,70 bis 1,75 Meter großen, schlanken und dunkel gekleideten Mann gehandelt habe, dessen Alter er auf 30 Jahre schätze.“

Zu einer Sehschwäche des Geschädigten, einer Maskierung des Täters oder schlechten Sichtverhältnissen am Tatort finden sich im Urteil keine Feststellungen. Insoweit weist die Beweiswürdigung einen revisionsrechtlich beachtlichen Mangel auf, weil sie in einem zentralen Punkt unklar und lückenhaft ist. Dies hat sich auch zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, denn dass der Geschädigte den Angeklagten nicht als Täter (wieder-)erkannt hat, ist unter den gegebenen Umständen ein erheblich entlastender Aspekt, mit dem sich die Kammer hätte auseinandersetzen müssen.

Die von der Strafkammer ausführlich erörterten Aspekte, die gegen die Glaub­haftigkeit des von dem Angeklagten vorgebrachten Alibis sprechen, führen nicht zu einer tragfähigen Tatsachengrundlage für eine Verurteilung. Der Angeklagte ist nicht gehalten, sein Alibi zu beweisen; er hat das Recht, einen Alibibeweis anzutreten. Misslingt dieser Beweis, so fällt damit eine ihm zustehende Verteidigungsmöglichkeit weg. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls eine schon anderweit gewonnene Überzeugung des Tatrichters nicht erschüttert wird. Der Fehlschlag kann jedoch für sich allein, das heißt ohne Rücksicht auf seine Gründe und Begleitumstände, noch kein Beweisanzeichen dafür sein, dass der Angeklagte der Täter ist. Dabei handelt es sich um die Anwendung eines allgemeinen, über die Fälle des Alibivorbringens hinausreichenden Grundsatzes, der besagt, dass eine für widerlegt erachtete Behauptung des Angeklagten nicht ohne weiteres ein Täterschaftsindiz abgibt (st. Rspr., vgl. BGHSt 41, 153 mwN; BGH StV 1985, 356; 1986, 286; 1986, 369; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 5 und Beweiskraft 3).“

58. VGT 2020 in Goslar, oder: Das m.E. nicht allzu prickelnde Programm

Autor User Grosses on de.wikipedia

Bisher vergessen habe ich den alljährlichen Beitrag zum Programm des kommenden Verkehrsgerichtstag. Es ist in 2020 der 58. VGT, der vom 29.01. bis 31.01.2020 in Goslar stattfindet – wie immer und das bleibt auch wohl so.

Das Programm ist auf der Homepage des VGT veröffentlicht (vgl. hier). Ich stelle hier daraus nur einen Auszug – quasi die Überschriften vor, und zwar wird es folgende Arbeitskreise geben:

  • AK I: Grenzüberschreitende Unfallregulierung in der EU

– Unterschiedliche Regulierungssysteme

– Informationsbeschaffung und Beweisrecht

– Verjährung

  • AK II: Abschied vom fiktiven Schadensersatz?

– Handhabung in der Praxis

– Besteht gesetzlicher Änderungsbedarf?

  • AK III: Aggressivität im Straßenverkehr

– Nimmt die Aggressivität auf der Straße zu?

– Illegale Autorennen – Alleinraser

– Prävention und Repression

  • AK IV: Praxistauglichkeit des Bußgeldverfahrens

– Akteneinsichtsrecht

– Zwischenverfahren

– Verjährung

  • AK V: Elektrokleinstfahrzeuge

– Verkehrssicherheit

– Verteilungskampf

– Auslandserfahrungen

  • AK VI: Fahranfänger– neue Wege zur Fahrkompetenz

– Nichtbestehensquote

– Maßnahmenkonzepte für Fahranfänger

  • AK VII: Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

– Opferschutz nach „Breitscheidplatz“

– Verantwortung von Staat und
Versicherungswirtschaft

  • AK VIII: Sicherheit und Passagierrechte auf Kreuzfahrten

– Schiffsgröße und Unfallmanagement

– Internationale und Europäische Rechtsentwicklung

Ich finde die Themen nicht allzu pricklend, interessant für mich ggf. AK IV und aus privaten Gründen 🙂 AK VIII. Schauen wir mal, was bei den Beratungen Ende Januar 2020 herauskommt.

Ablehnung der Einziehung, oder: Teilweise Kosten bei der Staatskasse?

entnommen openclipart.org

Heute ist Freitag und bringe ich „traditionsgemäß“ Entscheidungen mit gebühren- und/oder kostenrechtlicher Thematik. Dafür brauche ich natürlich Material, so dass immer wieder, so auch heute, daran erinnere: „Leute, schickt gebührenrechtliche Entscheidungen, und zwar nicht nur die richtigen, sondern auch die falschen“.

Ich eröffne heute mit einer kostenrechtlichen Entscheidung des LG Bayreuth, in der es um die Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO geht, der leider häufig – von Gerichten und Verteidigern – übersehen wird. Geschickt hat mir den Beschluss der Kollege Schröder aus Halberstadt.

Der hatte seinen Mandanten in einem Verfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verteidigt. Das AG hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens wurden gemäß §§ 464, 465 StPO dem angeklagten Mandanten auferlegt. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten. Der ist der Auffassung, dass die durch die Verhandlung über die Einziehung von Wertersatz (8.800,– EUR), wovon abgesehen worden ist, entstandenen Kosten ihm nach dem Rechtsgedanken der §§ 467 Abs. 1, 465 Abs. 2 StPO nicht hätten auferlegt werden dürfen. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Das LG Bayreuth führt im LG Bayreuth, Beschl. v. 27.08.2019 – 3 Qs 60/19 – aus:

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.

Unabhängig von der Frage, ob §§ 73 ff StGB, vorliegend die Einziehung des Wertes von Taterträgen, als Maßnahme eigener Art zur Korrektur strafrechtswidriger Vermögenslagen angesehen wird oder ob insbesondere der Bruttoabschöpfung sowohl vermögensordnender als auch ahndender Charakter zugesprochen wird, war im vorliegenden Fall für eine Heranziehung des Rechtsgedankens des § 465 Abs. 2 i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO kein Raum. Die Ausnahmevorschrift des § 465 Abs. 2 ist nur in engen Grenzen einer entsprechenden Anwendung zugänglich.

Dem Verurteilten lagen gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27.03.2019 zwei Ver-brechen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und zwei Vergehen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG zur Last; er wurde in beiden erstgenannten Fällen zudem wegen eines jeweils tateinheitlich verwirklichten versuchten Erwerbs und in beiden letztgenannten Fällen abweichend gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG bzw. § 29 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 BtMG rechtskräftig verurteilt. Einverständnis mit der Einziehung zahlreicher asservierter Gegenstände wurde erklärt. Die Entscheidung zu der im Schlussvortrag aufgeworfenen Frage der Einziehung von Wertersatz gemäß §§ 73, 73 c StGB war im vorliegenden Fall von so nachrangiger Bedeutung, so dass eine Freistellung aus Billigkeitserwägungen zur Überzeugung der Kammer nicht in Betracht kam.“

Man kann so entscheiden, wie es das LG getan hat, man muss es aber nicht. Zutreffend ist, dass § 465 Abs. 2 StPO unmittelbar wohl keine Anwendung findet. Den Rechtsgedanken der Vorschrift hätte man aber sehr wohl (analog) anwenden können, auch wenn es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt. Das war im Übrigen die vorrangige Frage, die zunächst vom LG zu beurteilen gewesen wäre. Erst wenn sie bejaht worden wäre, hätten Billigkeitserwägungen eine Rolle gespielt. Und dann hätte man m.E. mit guten Gründen auch zu einem anderen Ergebnis kommen können. Denn: Warum die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 8.800 EUR von „nachrangiger Bedeutung“ sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres. Das ist doch ein nicht unerheblicher Betrag, den der Angeklagte wahrscheinlich nicht mal eben so aus der Tasche geschüttelt hätte. Und warum soll er, wenn von dieser Einziehung abgesehen wird, dann dafür auch noch kostenmäßig mit der auf ihn zukommenden Gebühr seines Verteidigers nach Nr. 4142 VV RVG haften?