Hat der Angeklagte im Ausland in Auslieferungshaft gesessen, stellt sich, wenn er in der Bundesrepublik zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, die Frage, wie die erlittene Auslieferungshaft angerechnet werden muss. Dazu gibt es Tabellen und Rechtsprechung des BGH, der jetzt vor kurzem in seinem Beschl. v. 26.01.2011 – 2 StR 458/10 für die Niederlande nocheinmal den Anrechnungsmaßstab 1:1 bestätigt hat. Im Fußball wünscht man sich in dem Verhältnis andere Zahlen 🙂
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