Heute gibt es hier einen „Fristen-Tag“, also Entscheidungen, die alle mit Fristen und deren Einhaltung zu tun haben, also Zustellung und Wiedereinsetzung.
Ich beginne mit Entscheidungen zur Zustellung, und zwar mit folgenden Entscheidungen und Leitsätzen:
- BGH, Beschl. v. 28.07.2026 – 2 StR 786/25 – zur (Un)Wirksamkeit der Zustellung an einen anderen Zustellungsempfänger als den vom Vorsitzenden bestimmten:
An einen anderen als denjenigen, dem das zuzustellende Schriftstück bekannt zu geben ist, darf nur zugestellt werden, soweit die StPO eine Empfangsberechtigung des Dritten bestimmt. Daher ist z.B. die Zustellung an die Berufsausübungsgesellschaft anstelle des Verteidigers unwirksam, wenn diese weder gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertreter des Angeklagten oder die Voraussetzungen des § 145a Abs. 1 StPO vorliegen.
- BayObLG, Beschl. v. 31.08.2026 – 203 StRR 543/26 – zur Heilung eines Zustellungsmangels.
Der Zustellungsmangel einer nur mündlichen, zum Zeitpunkt der Zustellung nicht in der Akte vermerkten richterlichen Anordnung kann geheilt sein, wenn der Zustellungswille des Vorsitzenden mit seiner dienstlichen Stellungnahme hinreichend belegt ist.
