Und hier dann noch die Lösung zur Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist für mich als Pflichti der sog. „Längenzuschlag“ entstanden?
„Es müssen „mehr als 5“ oder „mehr als 8“ Stunden sein.
Im Übrigen ist die Auffassung der Rechtspflegein falsch. Natürlich gilt die Rechtsprechung zum Längenzuschlag für alle Gebührenziffern des VV und die Vorbem. 4.1 Abs. 3 VV RVG.
Rechtsprechung finden Sie auf meiner HP und in einem Beitrag, der auf der HP online steht.“
Den Beitrag zur Terminsgebühr habe ich hier: Die Terminsgebühr in Straf- bzw. Bußgeldverfahren (Vorbem. 4 Abs. 3 und Vorbem. 5 Abs. 3 VV) – ein Update.
Und die Rechtsprechung, die der Kollege meint ist, ist der LG Karlsruhe, Beschl. v. 29.12.2020 – 3 KLs 220 Js 16158/10 (dazu Längenzuschlag, wenn „mehr als 5 Stunden ….“, oder: Es kommt auf die Sekunde an) und der AG Dillingen a.d. Donau, Beschl. v. 23.11.2022 – 302 Ds 306 Js 135128/18 (dazu: Es kommt auf die Sekunde an“ beim Längenzuschlag, oder: Wann endet eine Stunde?). Die Entscheidungen sind m.E. richtig. Ist aber nicht ganz unstreitig (s. OLG Schleswig, Beschl. v. 25.06.2021 – 1 Ws 106/21).
