Strafe I: 3 x (falsche) Strafzumessung vom BGH, oder: Doppelverwertung, Tatausführung, Verfahrensdauer

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Heute dann noch einmal Strafzumessungsentscheidungen. Auch da hat sich einiges angesammelt, so dass ich weitgehend nur die Leitsätze vorstelle.

Ich beginne mit BGH-Entscheidungen, und zwar:

Hat das Tatgericht die eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände abgelehnt, darf bei der konkreten Strafzumessung dann nicht auf die dabei maßgeblichen Gesichtspunkte, namentlich die „Gefährlichkeit des Versuchs“ und die „deutliche Vollendungsnähe“, Bezug genommen und die verhängte Freiheitsstrafe für „tat- und schuldangemessen“ erachtet werden. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn lehnt das Gericht wegen der Nähe zur Tatvollendung – zulässigerweise – eine Strafrahmenmilderung ab und geht es mithin vom Strafrahmen für das vollendete Delikt aus, so darf es bei der Strafzumessung innerhalb dieses Strafrahmens nicht erneut die Erfolgsnähe strafschärfend berücksichtigen; damit würde ein bestimmendes Merkmal des Tatbestandes entgegen dem Rechtsgedanken des Doppelverwertungsverbotes des § 46 Abs. 3 StGB zu Lasten des Angeklagten gewertet.

Die Art der Tatausführung darf einem Angeklagten nur dann strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenen geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. In einem solchen Fall muss das Urteil erkennen lassen, dass sich das Tatgericht dieser Problematik bewusst war und ihr Rechnung getragen hat.

Auch wenn bei der Bemessung von Einzelstrafen der große zeitlicher Abstand zwischen den Taten und dem Urteil berücksichtigt worden ist, muss erkennbar die für den Angeklagten mit Belastungen verbundene Verfahrensdauer in die Strafzumessungserwägungen eingestellt werden. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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