Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG II, oder: Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung

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Als zweite Entscheidung des Tages dann der VG Würzburg, Beschl. v. 30.07.2026 – W 6 S 26.1539 – zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss angefordert worden ist.

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichtvorlage eines angeforderten Gutachtens gestützt. Das gegen die Klage und der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der ohne Erfolg geblieben ist:

„2. Eine summarische Prüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geboten, aber auch ausreichend ist, ergibt, dass die Klage in der Hauptsache gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.

Diese erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Mithin überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nr. 1 des Bescheides das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Das Gericht verweist insoweit zunächst auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen Beurteilung.

Ergänzend ist auszuführen:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (stRspr.; zuletzt etwa: BVerwG, U. v.4.9.2025 – 3 C 8.24 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v.30.3.2026 – 11 CS 26.250 – juris Rn. 14).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf ihre formelle Rechtmäßigkeit. Die Fahrerlaubnisbehörde hat im streitgegenständlichen Bescheid ermessensfehlerfrei dargelegt, weshalb keine Verlängerung der Anhörungsfrist nach Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG zu gewähren war. Die geäußerten Verkehrssicherheitserwägungen sind nicht zu beanstanden. Es ist insoweit auch unschädlich, dass die Fahrerlaubnisbehörde offenbar davon ausging, der Antrag auf Fristverlängerung beziehe sich auf die Frist zur Vorlage des Gutachtens, was aber ausweislich des anwaltlich formulierten Schreibens vom 26. Juni 2026 („die Frist zur Stellungnahme angemessen (…) zu verlängern“) nicht der Fall war. Die dargelegten Ermessenserwägungen erweisen sich gleichermaßen als tragend und rechtsfehlerfrei.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Bedenken an der Eignung sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen bekannt geworden sind, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigen, bei dem/der Betroffenen könne Ungeeignetheit oder eingeschränkte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen. Nicht jeder auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutende Umstand kann hinreichender Grund für Anforderung eines Gutachtens sein, insbesondere ist eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund des bloßen Verdachts rechtswidrig (vgl. BayVGH, B. v.16.8.2018 – 11 CS 17.1940 – juris Rn. 19; ThürOVG, B. v.27.10.2021 – 2 EO 64/21 – juris Rn. 22; VG Würzburg, B. v.22.1.2024 – W 6 S 24.21 – juris Rn. 53).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat damit die Möglichkeit, zur Aufklärung der Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers die Beibringung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist aber nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV hingewiesen worden und die Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auch sonst rechtmäßig ist. Die Gutachtensanordnung muss unter Berücksichtigung der Vorgaben von § 11 Abs. 6 FeV insbesondere anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (st.Rspr; vgl. etwa: BVerwG, U. v.17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19; BayVGH, B. v.9.3.2021 – 11 CS 20.2793 – juris Rn. 11). Die Fahrerlaubnisbehörde muss in der Gutachtensanordnung in verständlicher Form die Gründe darlegen, die zu Zweifeln an der Kraftfahreignung geführt haben, was durch substantiierte Darlegung ihrer Eignungszweifel unter Angabe der Tatschen, auf denen diese beruhen, zu erfolgen hat (BVerwG, B. v.5.2.2015 – 3 B 16/14 – juris Rn. 8). Steht die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fest, hat die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV; BayVGH, B. v.12.4.2021 – 11 ZB 21.163 – juris Rn. 15).

Die Gutachtensanordnung vom 13. April 2026 begegnet unter Anlegung dieser Maßstäbe keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat vorliegend am 8. März 2024 und 5. Juli 2025 und damit wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen, weshalb die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV gehalten war, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hinsichtlich des Trennungsvermögens des Antragstellers (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) anzuordnen, ohne dass ihr insoweit ein Ermessen zugestanden hätte. Die Vorschrift stellt eine im Vergleich zu den grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem (vgl. § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 StVG) eine Spezialregelung dar (vgl. Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVG Rn. 35). Die konkrete Gutachtensfrage ist nicht zu beanstanden. Die Anordnung enthielt den Hinweis, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann. Die gesetzte Frist von zwei Monaten ist ebenfalls als angemessen anzusehen (vgl. hierzu nur: Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 45 m.w.N.).

Der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV ist weiter nur zulässig, wenn die Weigerung oder – wie hier – die Nichtvorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgt (vgl. zuletzt: BayVGH, B. v.29.6.2026 – 11 CS 26.711 – juris Rn. 15 m.w.N. sowie schon: BVerwG, U. v.12.3.1985 – 7 C 26.83 – juris Rn. 15).

Ein solcher ausreichender Grund zur Nichtvorlage des Gutachtens wurde vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ergibt sich dieser nicht aus den vorgebrachten Umständen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Janzen PMA UG bzw. der MST-Verkehr und der unterbliebenen Mitteilung des angeblichen Untersuchungstermins an die Fahrerlaubnisbehörde. Geht man zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass er tatsächlich – wie von ihm angegeben – von Anfang an gewillt war, sich der Begutachtung zu unterziehen und ein Gutachten vorzulegen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich, dass es letztlich nicht zu einer Begutachtung bzw. Vorlage des Gutachtens gekommen ist. Wie oben ausgeführt, war die Vorlagefrist mit zwei Monaten hinreichend bemessen. Der Antragsteller hat zudem zunächst selbst ohne ersichtlichen Grund die Gutachtensstelle von der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH und Co. KG zur pima-mpu GmbH gewechselt. Zu dem angekündigten Begutachtungstermin bei der pima-mpu GmbH am 15. Juni 2026 (vgl. Bl. 20 der Behördenakte) wurde keine Bestätigung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt, vielmehr ist die Fahrerlaubnisakte von der Gutachtensstelle in den Rücklauf gelangt. Zwar steht es dem Antragsteller grundsätzlich zu, eine Gutachtensstelle frei zu wählen und auch zu wechseln. Allerdings gehen etwaige zeitliche Verzögerungen, sofern diese nicht nachweislich durch die Gutachtensstelle verursacht wurden, zu seinen Lasten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb ein Wechsel von der ursprünglich benannten Begutachtungsstelle zur pima-mpu GmbH erfolgte, weshalb dem Antragsteller die zeitliche Verzögerung zuzurechnen ist.

Er kann sich weiter auch nicht durch die weiter vorgetragenen Umstände hinsichtlich der Beauftragung einer aus seiner Sicht unseriösen Vorbereitungsstelle und der von dieser mitgeteilten Begutachtungsstelle, welche über keine Anerkennung verfügt, exkulpieren. Es wäre dem Antragsteller ohne größeren Aufwand und insbesondere ohne besondere Fachkenntnis möglich gewesen, durch Abruf der auf dem ihm mit der Gutachtensanordnung übersandten Schreiben genannten Internetseite der BASt zu erkennen, dass die MST-Verkehr keine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle darstellt. Dass er insoweit auf eine (unzutreffende) Auskunft Dritter, namentlich der von ihm beauftragten Vorbereitungsstelle, vertraut hat, ändert an vorstehenden Ausführungen nichts. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller angesichts der ohnehin bereits fast abgelaufenen Frist zur Beibringung gehalten war, eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen und ggf. auch die Fahrerlaubnisbehörde selbstständig über den nochmaligen Wechsel der Begutachtungsstelle zu unterrichten, was ebenfalls unterblieben ist.

Eine Verlängerung der Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde weder vom Antragsteller selbst noch von seinem Bevollmächtigten gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragt, sodass es dahinstehen kann, ob eine solche dem Antragsteller aufgrund seiner vorgebrachten Mitwirkungsbereitschaft unter Umständen zu gewähren gewesen wäre.

Nach alldem ist ein zureichender Grund für die Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht glaubhaft gemacht und der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt. Die Vorschrift eröffnet trotz ihres Wortlauts („darf“) für den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen (vgl. VGH BW, B. v.18.2.2025 – 13 S 1513/24 – juris Rn. 20; BayVGH, B. v.28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde, weshalb etwaige hiermit verbundene einschneidende Konsequenzen für den Antragsteller keine Berücksichtigung finden können.

Die hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis erhobenen Klage wird daher nach alldem voraussichtlich erfolglos bleiben und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers.“

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