Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich bei Verbindung und Erstreckung?

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Und dann noch die Gebührenfrage:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich habe mich lange nicht gemeldet. Wir kennen uns aus zahlreichen Seminaren aus Bonn. Mittlerweile habe ich die Kanzlei gewechselt und habe eine Anfrage an Sie, zu der ich weder in Ihren Foren noch in der Literatur etwas finde. Folgende Konstellation:

Ich bin Pflichtverteidiger im Verfahren AG Aachen 555 Ds 1/26 (Aktenzeichen natürlich fiktiv). Nunmehr verbindet das AG Aachen das Verfahren 555 Ds 2/26 (welches ich noch nicht kenne und dementsprechend nicht als Verteidiger bestellt bin) zum führenden Verfahren 555 1/26 hinzu. Es wird beschlossen, dass die dem RA im führenden Verfahren 555 Ds 1/26 erteilte Beiordnung sich auch auf das hinzuverbundene Verfahren erstreckt.

Jetzt verbindet das AG Aachen auch noch das Verfahren 555 Ds 3/26 (kannte ich auch noch nicht) zum Verfahren 555 Ds 1/26 hinzu und erstreckt wiederum die Beiordnung. ( es kommen jetzt noch die Verfahren 4/26 bis 8/26)…

Der Rechtspfleger allerdings verweigert die Auskehrung der Gebühren mit der Begründung, dass vor Verbindung der Verfahren keine anwaltliche Tätigkeit erkennbar ist (was richtig ist). Ich habe dies bei den Verfahren 2 und 3 akzeptiert. Nunmehr kommen allerdings die Verfahren 4- 8/26 dazu. Dies bedeutet, dass erhebliche Mehrarbeit zu leisten ist, diese aber nicht vergütet wird. Insofern bin ich der Meinung, dass man nicht immer weiter Verfahren verbinden kann, ohne mich dafür zu honorieren. Eine Beschwerderecht gegen die Bestellung habe ich nicht. Weil sie mich angeblich nicht beschwert. Der Weg über die Pauschgebühr ist nicht zielführend.

Haben Sie eine Idee?“

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