Als zweite Entscheidung dann der AG Zeitz, Beschl. v. 14.07.2026 – 8 Cs 711 Js 208479/25 (187/25). Der nimmt Stellung zur Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung in den Fällen der Rücknahme der Berufung der StA vor deren Begründung. Das ist eine Frage, die immer wieder falsch beantwortet wird. So auch hier:
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft legte sogleich am 17.03.2026 Berufung gegen das Urteil ein. Am 02.04.2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück, ohne dass bis dahin die Berufung durch die Staatsanwaltschaft begründet worden war. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Rechtsmittelverfahren der Landeskasse auferlegt. Der Verteidiger beantragt dann die Festsetzung seiner Vergütung als notwendige Auslagen des Angeklagten.
Die Bezirksrevisorin wird angehört und widerspricht dem Festsetzungsantrag. Der Verteidiger Der Verteidiger hält trotz gerichtlichem Hinweis, dass das Gericht der Auffassung der Bezirksrevisorin folgen wird, an seinem Antrag auf Festsetzung der Kosten fest. Der wird dann – wen wundert es? – abgelehnt:
„Für diese Konstellation ist die Erstattungsfähigkeit einer Vergütung des Verteidigers umstritten.
Die überwiegende Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass eine Tätigkeit des Verteidigers in der Berufungsinstanz solange nicht erforderlich ist, wie die Berufung nicht begründet wurde (OLG Köln vom 03.07.2015, III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 m.w.Nw.; KG Berlin vom 19.05.2011, 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64).
Bei einer Rücknahme der Berufung durch die Staatsanwaltschaft, ohne dass die Berufung vorab begründet wurde, ist eine Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren nach dieser Ansicht nicht erforderlich. Ohne Begründung der Berufung ist jedwede Tätigkeit des Verteidigers ohne objektiven Wert, da Umfang und Zielsetzung der Berufung nicht bekannt sind.
Auch das Landgericht Halle hat sich in seiner Entscheidung vom 10.10.2018 (10a Qs 108/18) dieser Auffassung angeschlossen und entschieden, dass eine Vergütung des Verteidigers nicht erstattungsfähig ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt, noch bevor diese begründet wurde. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Ohne Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ist ein Tätigwerden des Verteidigers nicht erforderlich. Eine Vergütung für eine trotzdem vorgenommene (wie auch immer geartete) Tätigkeit des Verteidigers ist damit nicht erstattungsfähig.“
Wie gesagt, das ist falsch, wird aber leider überwiegend so gemacht. Man wird müde gegen diesen Blödsinn anzuschreiben. Daher nur der Hinweis auf meinen Beitrag: Die Erstattung/Festsetzung der Verfahrensgebühr für das strafverfahrensrechtliche Rechtsmittelverfahren im Fall der Rechtsmittelrücknahme der Staatsanwaltschaft, in RVGreport 2014, 410.
