Gerade laufen die Nachrichten zum BVerfG. Urt. v. 31.10.2023 – 2 BvR 900/22 – über die Ticker. Das ist das Urteil des BVerfG zur Frage der Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochen (also § 362 Nr. 5 StPO). Das BVerfG hat, was mich nicht so sehr überrascht, die „Reform gekippt.
Hier dazu die PM: „Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig“
Mam muss das Urteil dann mal in Ruhe lesen …..