Amtsgerichtliche Urteile kranken häufig daran, dass vom Amtsrichter nicht genügend Feststellungen zur Frage: Vorsatz oder Fahrlässigkeit – oder kurz: zur Schuldform, getroffen werden. Das hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg in seinem Beschl. v. 13.07. 2010 – 3 Ss OWi 1124/10 beanstandet und dazu folgende Leitsätze verfasst:
- Auch in Bußgeldsachen muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 I und III StPO i.V.m. § 71 OWiG).
- Eine für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage mit der Folge eines zur Urteilsaufhebung zwingenden sachlich-rechtlichen Mangels fehlt, wenn die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen.
Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen mit einem mehr als deutlichen Hinweis an den Tatrichter bei der Frage des Fahrverbotes den Zeitablauf zu berücksichtigen. Insoweit könnet die Rechtsbeschwerde also „etwas gebracht haben“.