Die dritte Entscheidung des Tages, der BGH, Beschl. v. 17.06.2019 – 4 StR 85/19 – befasst sich dann auch noch einmal mit der Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme.
Entschieden worden ist über folgenden Sachverhalt:
Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte durch seine Verteidiger rechtzeitig Revision eingelegt und die auch form- und fristgerecht begründet. Nachdem dann der Antrag des GBA vorliegt, erklärt der in einem an die Vorsitzende der Strafkammer gerichteten Schreiben, dass er die Revision „zurückziehen“ und „mit ihnen Persönlichen sprechen und die ganze wahrheit von meiner seits ins Licht bringen“ wolle. Die Vorsitzende leitete eine Ablichtung dieses Schreibens den Verteidigern des Angeklagten und der StA zu und wies darauf hin, dass sie das Schreiben nicht als Rechtsmittelrücknahme, sondern lediglich als Ankündigung einer Rücknahme auslege. Der Verteidiger des Angeklagten teilte daraufhin mit, dass der Angeklagte von seiner Überlegung, die Revision zurückzuziehen abgerückt sei und fügte ein auf den 12.6.2019 datiertes Schreiben des Angeklagten bei, in dem dieser erklärte, dass sein Verteidiger mit ihm den Antrag des erörtert und ihm erklärt habe, dass nach dessen Ausführungen „eine Chance, aber andererseits keine Garantie“ bestehe, weniger Strafe zu bekommen, und er aus diesem Grund die Revision nicht zurücknehmen wolle.
Der BGH hat die Wirksamkeit der Rücknahme festgestellt:
„Der Angeklagte hat die Revision wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Frage, ob eine wirksame Revisionsrücknahme vorliegt, von den Verfahrensbeteiligten unterschiedlich beurteilt wird, ist die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19; Beschluss vom 2. Juli 2019 – 2 StR 570/18).
1. Dass das Rechtsmittel von den Verteidigern des Angeklagten eingelegt und begründet worden war, ist für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme ohne Belang; der erklärte Wille des Angeklagten hat stets Vorrang (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7; BGH, Beschluss vom 3. November 2011 – 2 StR 353/11, juris).
2. Die Rücknahmeerklärung des Angeklagten wahrt die hierfür vorgesehene Form (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 302 Rn. 7 mwN) und ist inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf die Beendigung des Revisionsverfahrens gerichtet. Dies belegt die gebotene Würdigung des Schreibens nach seinem Wortlaut und dem Gesamtsinn der Erklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 1996 – 1 StR 487/96, NStZ 1997, 378). Der Angeklagte hat unter Hinweis auf seine aktuelle Situation zweifelsfrei seinen Willen zum Ausdruck gebracht, die Revision zurücknehmen und die Rechtskraft des Urteils herbeiführen zu wollen. Der Bedeutungsinhalt dieser Erklärung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er mit der Rücknahmeerklärung den Wunsch nach einem persönlichen Gespräch verbunden hat. Dieser Wunsch ist nach dem Gesamtzusammenhang des Schreibens ersichtlich auf den darin enthaltenen Hinweis bezogen, zur Durchführung einer Therapie bereit zu sein. Damit ist der Wille des Angeklagten, das gegen ihn geführte Strafverfahren nunmehr endgültig zu einem Abschluss zu bringen und die Untersuchungshaft zu beenden, zusätzlich belegt.
An der mit Eingang seines Schreibens beim Landgericht am 20. Mai 2019 eintretenden Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte nach Erörterung des Antrags des Generalbundesanwalts mit seinem Verteidiger in der Hoffnung auf eine mildere Strafe erklärt hat, die Revision nunmehr doch nicht zurücknehmen zu wollen. Ein Widerruf der – wirksamen – Rücknahmeerklärung war zu diesem Zeitpunkt rechtlich nicht mehr möglich. Eine möglicherweise nachträglich eingetretene Willensänderung ist bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 2 StR 410/17, NStZ 2018, 615, 616).
3. Mit Eingang der Rücknahmeerklärung ist das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. September 2018 rechtskräftig geworden. Die wirksam erklärte Rücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch wegen Irrtums anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 1988 – 4 StR 316/88, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7).“