Strafzumessung I: „kein enger Kontakt zu den Abnehmern“, oder: Keine durchgreifenden Bedenken

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Hier „oben“ ist heute Feiertag, muss man sich auch erst mal dran gewöhnen 🙂 . Und da im Rest der Republik gearbeitet wird, gibt es hier das normale Programm. Der erste Beitrag kommt nur etwas später 🙂 .

Und es ist heute dann ein Strafzumessungstag, den ich mit dem BGH, Beschl. v.  28.08.2019 – 4 StR 93/19 – eröffne. Thematik: Strafzumessung im BTM-Bereich.

Bedenken hat der BGH in einem BTM-Verfahren gehabt, nur nicht „durchgreifend“:

„Die Erwägung der Strafkammer bei der Strafrahmenwahl, es sei nicht ersichtlich, dass „der Angeklagte durch das Vorliegen besonderer Härten zu seinem Tun motiviert wurde“, und die weitere Erwägung, der Kontakt des Angeklagten zu seinen Abnehmern sei nicht so eng gewesen, dass er sich „dem Ansinnen seiner Kunden nicht ohne Weiteres hätte entziehen können“, erweisen sich vorliegend als nicht durchgreifend rechtlich bedenklich. Denn der Senat kann dem Zusammenhang der Ausführungen zur Strafzumessung entnehmen, dass diese Erwägungen lediglich zur Bekräftigung der aufgrund anderer Strafzumessungserwägungen getroffenen Entscheidung dienten, einen minder schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu verneinen; eigenständiges strafschärfendes Gewicht kam ihnen nicht zu.“

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