Nochmals: Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Kein Hellseher

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Die 7. KW. eröffne ich mit zwei verfahrensrechtlichen Beschlüssen des BGH.

Zum „Warmwerden“ stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – 4 StR 424/18, der sich (nochmals) zur Erforderlichkeit der Verlesung der Anklageschrift erhält. „Nochmals, weil der BGH dazu erst vor kurzem Stellung genommen hatte (vgl. hier: Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Anfängerfehler?). 

Daher macht der 4. Strafsenat es dieses Mal auch recht kurz:

„Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 21. September 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen (K. C.) bzw. gefährlicher Körperverletzung (Ka.C.) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Mit Beschluss vom 13. April 2017 (4 StR 35/17) hob der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten K. C. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten Ka.C. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es Kompensationsentscheidungen getroffen.

Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg und führen zur Aufhebung der Strafaussprüche. Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die formgerecht ausgeführte Verfahrensrüge einer Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO hat keinen Erfolg. Insoweit bemerkt der Senat:

a) Gemäß 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nach der Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönlichen Verhältnissen der Anklagesatz durch den Staatsanwalt zu verlesen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist wesentliches Verfahrenserfordernis und elementarer Teil der Hauptverhandlung, deren Unterlassung im Allgemeinen schon deshalb die Revision begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 StR 466/05, NJW 2006, 3582, 3586). Darüber hinaus dient die Verlesung dem Zweck, den Angeklagten, die ehrenamtlichen Richter und die Öffentlichkeit über die Einzelheiten des Tatvorwurfs zu unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018 – 1 StR 481/17, juris Rn. 4). Dem Angeklagten soll durch die Verlesung der Anklage der Tatvorwurf in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht aktuell vor Augen geführt werden, damit klar wird, wogegen er sich verteidigen kann (vgl. LR-StPO/Becker, 26. Aufl., § 243 Rn. 39). Auf die Verlesung kann nicht verzichtet werden; sie hat grundsätzlich vor Eintritt in die Beweisaufnahme zu erfolgen (LR-StPO/Becker, aaO).

Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für eine Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht (vgl. LR-StPO/Becker, aaO, § 243 Rn. 51). Einschränkungen können sich in dieser besonderen prozessualen Konstellation gegebenenfalls infolge eingetretener Teilrechtskraft oder aufgrund sonstiger Beschränkungen oder Erweiterungen des Verfahrensgegenstandes nach § 154a Abs. 2 und 3 StPO ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 2018, aaO). Nur bei Zurückverweisung der Sache allein im Strafausspruch sind statt des Anklagesatzes das in Teilrechtskraft erwachsene Urteil sowie die Revisionsentscheidung zu verlesen.

b) Gemessen hieran entsprach die vom Vorsitzenden gewählte Vorgehensweise, im Rahmen des Berichts über den bisherigen Verfahrensgang zunächst die Feststellungen aus dem im ersten Rechtsgang ergangenen Urteil vom 21. September 2016 sowie die Revisionsentscheidung des Senats und erst hieran anschließend – anstelle des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – den Anklagesatz zu verlesen, angesichts der gewählten Reihenfolge sowie des Umstands, dass nicht der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, sondern der Vorsitzende den Anklagesatz verlesen hat, nicht den gesetzlichen Vorgaben.“

Aber:

„Der Senat vermag jedoch auszuschließen, dass das angegriffene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Die gewählte Verfahrensweise beeinträchtigte die der Verlesung des Anklagesatzes zugedachte Funktion, die Angeklagten vor Eintritt in die Beweisaufnahme in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht vollständig über den Tatvorwurf zu informieren, um ihnen eine sachgerechte Verteidigung zu ermöglichen, nicht. Auch die Schöffen und die Öffentlichkeit wurden ausreichend über den Gegenstand des Verfahrens informiert.

Soweit die Revisionen darauf hinweisen, dass ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler nicht auszuschließen sei, weil die Schöffen durch die Verlesung des aufgehobenen Urteils und die hierin liegende Vermittlung von Aktenkenntnis zum Nachteil der Angeklagten beeinflusst worden sein könnten, wäre dies keine Folge eines Verfahrensverstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. Dass der Vorsitzende (auch) das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil sowie die darauf bezogene Entscheidung des Senats verlesen hat, begegnet unabhängig davon für sich genommen auch keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1976 – 1 StR 9/76, GA 1976, 368).“

Man kann übrigens dem LG Essen nicht vorwerfen, die BGH-Rechtsprechung nicht zu kennen, denn: Das der Entscheidung des BGH zugrunde liegende Urteil stammt vom 17.04.2018, die Entscheidung des 1. Strafsenats in 1 StR 481/17 vom 24.04.2018. Hellseher muss der Richter nicht sein.

Und: <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung vom 11.04.2018 findet man natürlich auch in der Neuauflage von „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl.“ – alles andere wäre schlecht. Die Neuauflage bzw. die daraus vom Verlag zusammen mit anderen Handbüchern von mir aufgelegten Pakete kann man hier bestellen. Und für die Neuauflage gibt es dann auch schon eine erste Rezension (mit Kaufempfhelung 🙂 hier. <<Werbemodus aus>>

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